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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: I ZB 19/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG KV Nr. 1811 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 | |
GKG KV Nr. 1823 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Oktober 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 12. August 2004 zu wertende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte legt nicht dar, aus welchen Gründen der entsprechend der rechtsfehlerfreien Bemessung der Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzte Beschwerdewert auf 4.000 € herabzusetzen ist. Im übrigen ist im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof lediglich eine von der Höhe des Beschwerdewerts unabhängige Festgebühr gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1811 bzw. Nr. 1823 angefallen. Die gerügte Verletzung der Art. 25, 31, 103 GG ist gleichfalls nicht hinreichend dargetan.
Ende der Entscheidung
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