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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2000
Aktenzeichen: I ZB 2/00
Rechtsgebiete: ZPO, MarkenG


Vorschriften:

ZPO § 78b
ZPO § 78 Abs. 1
MarkenG § 85
MarkenG § 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 2/00

vom

24. Mai 2000

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 399 30 740.0

hier: Akteneinsicht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Dezember 1999 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten der unter Nr. 399 30 740.0 am 28. Mai 1999 angemeldeten Wortmarke "POLIZEI". Die Markenstelle für Klasse 13 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Antrag stattgegeben.

Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Rechtsbeschwerde. Er beantragt, die von ihm selbst unterzeichnete Rechtsbeschwerdeschrift als zulässige Prozeßhandlung anzuerkennen, weil es ihm nicht gelungen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt, der bei dem Bundesgerichtshof zugelassen ist, zu finden. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde.

II. 1. Die in erster Linie beantragte Anerkennung der von dem Rechtsbeschwerdeführer selbst unterzeichneten Rechtsbeschwerdeschrift als zulässige Prozeßhandlung kommt nicht in Betracht. Das Gesetz gibt dafür keine Grundlage.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht dargelegt, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt, der bei dem Bundesgerichtshof zugelassen ist, zu finden. Das Schreiben des Rechtspflegers vom 27. Januar 2000, in dem er auf seine Obliegenheit zur Darlegung und zum Nachweis der Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts hingewiesen wurde und eine Möglichkeit aufgezeigt wurde, wie der erforderliche Nachweis erbracht werden könnte, hat er unbeantwortet gelassen.

3. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Anmelder das Rechtsmittel mangels Postulationsfähigkeit nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hätte einlegen und begründen lassen können (§ 78 Abs. 1 ZPO) und die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 85 MarkenG) abgelaufen sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 MarkenG.

Ende der Entscheidung

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