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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: I ZB 22/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 22/00

vom

13. Juli 2000

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel kann nur dann in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme.

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