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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: I ZB 23/06
Rechtsgebiete: GVG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 133 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. April 2006
in der Prozesskostenhilfesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 95.386,30 € festgesetzt.
Gründe:
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Beschluss, den ein Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 133 GVG, § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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