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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: I ZB 28/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
GKG § 25 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 28/02

vom

10. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juli 2002 wird auf Kosten der Verfügungsbeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft.

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein sollte (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577; ferner BVerwG NJW 2002, 2657).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Differenzbetrag der Kosten nach dem festgesetzten höheren und dem angestrebten niedrigeren Streitwert.

Die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG findet im vorliegenden Fall keine Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.1989 - IVb ZB 2/89 = BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1, Gebührenbefreiung 1; Beschl. v. 11.10.2000 - VIII ZB 18/00, Umdruck S. 2).

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