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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: I ZB 3/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Januar 2002
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluß des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 500,-- € festgesetzt.
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers vom 28. Dezember 2001 ist als unzulässig zu verwerfen.
Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Das Oberlandesgericht München hat sich in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen mit den vom Kläger vorgetragenen Gründen für eine Ausschließung des Amtsrichters von der Ausübung des Richteramtes und für eine Besorgnis der Befangenheit des Richters befaßt. Der Kläger zeigt nicht konkret auf, inwiefern die Erwägungen des Oberlandesgerichts jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder mit der geltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich, unvereinbar sein sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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