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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: I ZB 30/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 237 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. April 2004
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. August 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
Der im Rechtsbeschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist im Streitfall das Berufungsgericht und nicht das Rechtsbeschwerdegericht zuständig (§ 237 ZPO). Ein Grund, von dieser Zuständigkeitsbestimmung ausnahmsweise abzuweichen, besteht nicht.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 13.062,34 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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