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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: I ZB 32/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 91a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. September 2000
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel der Beklagten gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar und vom 3. Juli 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 21.060 DM festgesetzt.
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Die angefochtenen Beschlüsse des Berufungsgerichts setzen sich mit der Frage der Kostenauferlegung gemäß § 91a ZPO in einer die getroffene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes hinreichend erläuternden Weise auseinander. Die Beklagten zeigen nicht auf, inwiefern die Erwägungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder mit der geltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich, schlechthin unvereinbar sein sollen.
Ende der Entscheidung
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