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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: I ZB 38/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 20. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 3.898,64 € festgesetzt.
Gründe:
Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig. Gegen einen Beschluß, den das Landgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 133 GVG, § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Rechtsmittel ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von der Beklagten selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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