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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: I ZB 4/97
Rechtsgebiete: MarkenG, WZG, DPAVwKostV, VwKostG, KostO


Vorschriften:

MarkenG § 38
MarkenG § 87 Abs. 2
MarkenG § 68 Abs. 1
MarkenG § 38 Abs. 2
MarkenG § 63 Abs. 2
MarkenG § 66 Abs. 6 Satz 3
MarkenG § 71 Abs. 3
MarkenG § 38
WZG § 6a
WZG § 6a Abs. 2 Satz 2
DPAVwKostV § 9 Abs. 1
DPAVwKostV § 9 Abs. 2
VwKostG § 3
VwKostG § 9
VwKostG § 15 Abs. 1
VwKostG § 14 Abs. 2
KostO § 16 Abs. 1
KostO § 130 Abs. 2
KostO § 130 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 4/97

vom

17. November 1999

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 395 22 977.4

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 24. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 7. Januar 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 420 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat am 1. Juni 1995 die Marke "Delikat" für Waren der Klasse 3 angemeldet. Gleichzeitig hat sie den Antrag auf beschleunigte Prüfung der Anmeldung gemäß § 38 MarkenG gestellt und zusätzlich zur normalen Anmeldegebühr (500 DM) die Beschleunigungsgebühr (420 DM) entrichtet.

Die Markenabteilung des Deutschen Patentamts hat die Marke am 1. Dezember 1995 eingetragen. Hiervon ist die Anmelderin am 1. März 1996 unter Übersendung der Eintragungsurkunde sowie der Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben unterrichtet worden.

Die Anmelderin hat Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr beantragt, da zu diesem Zeitpunkt die Sechs-Monatsfrist gemäß Art. 4 Abschn. C PVÜ bereits abgelaufen gewesen sei und sie die Marke "Delikat" nicht mehr - wie von ihr beabsichtigt - mit der Priorität ihrer inländischen Anmeldung international habe registrieren lassen können. Der Zweck des Gesuchs um beschleunigte Registrierung sei dadurch verfehlt worden.

Die Markenabteilung 3.1. des Deutschen Patentamts hat den Antrag auf Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht (BPatGE 37, 112) zurückgewiesen.

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin den Rückzahlungsantrag weiter.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 MarkenG angehört worden. Er hat zum Verfahren Stellung genommen.

II. Das Bundespatentgericht hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr verneint, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Dazu hat es ausgeführt:

Das Markengesetz enthalte keine ausdrückliche Grundlage für die Rückzahlung der in § 38 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen Beschleunigungsgebühr. Damit sei davon auszugehen, daß die Beschleunigungsgebühr als Antragsgebühr mit der Stellung des Antrags verfalle und auch dann nicht zurückgefordert werden könne, wenn die erwartete - gesetzlich nicht näher definierte - Beschleunigung der Prüfung nicht eingetreten sei.

Für diese Bewertung spreche bereits der Vergleich mit der früheren Regelung des § 6a WZG, an deren Stelle § 38 MarkenG getreten sei. Auch die Erstattung der gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 WZG zu entrichtenden Gebühr sei nach herrschender Meinung ausgeschlossen gewesen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß das Markengesetz spezielle Vorschriften wie etwa § 63 Abs. 2, § 66 Abs. 6 Satz 3, § 71 Abs. 3 MarkenG für die Rückzahlung gesetzlicher Gebühren enthalte. Angesichts dieser ausdrücklichen Bestimmungen sei davon auszugehen, daß die Voraussetzungen einer Rückzahlung gesetzlicher Gebühren im Markengesetz abschließend geregelt seien; eine Gesetzeslücke könne nicht festgestellt werden. Eine Rückzahlungspflicht sei daher auch nicht in besonderen Fällen nach dem auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben geboten.

Eine Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr unter Billigkeitsgesichtspunkten komme auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 DPAVwKostV in Betracht, weil diese Verordnung nicht auf Gebühren anwendbar sei, welche im Markengesetz selbst geregelt seien. Ebensowenig könne der Anspruch daraus abgeleitet werden, daß das Deutsche Patentamt in Einzelfällen eine Rückzahlung vorgenommen habe. Eine mögliche Ermessensbindung der Behörde scheitere daran, daß es keine gesetzliche Grundlage für eine Rückzahlung gebe.

III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts scheidet die Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nicht bereits deshalb zwingend aus, weil es hierfür an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im Markengesetz fehlt. Eine Rückzahlungsmöglichkeit kann sich auch aufgrund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen aus Billigkeitsgründen ergeben. Insoweit bedarf es noch tatrichterlicher Feststellungen.

1. Das Bundespatentgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß das Markengesetz selbst keine Regelung über eine Rückzahlungsmöglichkeit enthält. Insbesondere ergibt sich aus § 38 MarkenG nicht, daß die Gebühr zurückzuzahlen ist, wenn die beabsichtigte Beschleunigung nicht eintritt. Ebensowenig findet sich im Patentgebührengesetz (PatGebG) eine ausdrückliche Rückzahlungsregelung. Auf die Verordnung über die Kosten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMAVwKostV) kann nicht zurückgegriffen werden, weil sich die Regelungen dieser Verordnung nur auf solche Kosten beziehen, die in dieser Verordnung selbst angeordnet sind, nicht dagegen auf Kosten, die anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung vorgesehen sind (BPatGE 13, 60, 63; 16, 33, 34; 20, 240, 245; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 38 Rdn. 2).

Umgekehrt ergibt sich aber entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts aus § 38 MarkenG auch nicht, daß die Gebühr grundsätzlich ohne Rückzahlungsmöglichkeit verfallen ist, und zwar unabhängig davon, ob dem Antrag auf beschleunigte Prüfung der Anmeldung entsprochen wird oder nicht. § 38 MarkenG schließt nach seinem Wortlaut nicht aus, daß eine bereits mit dem Antrag, also noch vor Abschluß der Amtshandlung, angefallene Gebühr aus besonderen Gründen nachträglich wieder zurückgezahlt werden muß. Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Markengesetzes (§ 63 Abs. 2, § 66 Abs. 6 Satz 3, § 71 Abs. 3), in denen eine Erstattung von Gebühren aus Billigkeitsgründen vorgesehen ist, kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, der Gesetzgeber habe eine Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr in jedem Fall ausschließen wollen. Während in den ausdrücklich geregelten Fällen die Verwaltungsleistung, für die die Gebühr zu entrichten ist, von der Behörde oder der Rechtsmittelinstanz erbracht wurde und lediglich aus Billigkeitsgründen eine Rückzahlung der Gebühr zugelassen wird, geht es vorliegend darum, daß die mit der Gebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG bezweckte Gegenleistung - die Beschleunigung - von der Behörde überhaupt nicht erbracht worden ist. Allein aus dem Umstand, daß für diese Fallgestaltung Rückzahlungsbestimmungen im Markengesetz oder im Patentgebührengesetz fehlen, kann noch nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber ohne Rücksicht auf allgemeine gebührenrechtliche Grundsätze jede Erstattung habe ausschließen wollen; vielmehr sind die Bestimmungen über die Erhebung der Beschleunigungsgebühr nicht abschließend und schon deshalb ergänzungsbedürftig, weil sie anders als andere Gebührenbestimmungen ohnehin keine detaillierten Regelungen enthalten.

Auch die vom Bundespatentgericht angeführte Erwägung, daß es sich bei der Beschleunigungsgebühr um eine Antragsgebühr, d.h. eine Gebühr handelt, die grundsätzlich mit der Stellung des Antrags für ein bestimmtes Verfahren anfällt, bedeutet nicht, daß diese ohne Rücksicht auf die weiteren Umstände generell mit dem Antrag zugunsten des Gebührengläubigers verfallen muß und kein Raum für eine Rückzahlung im Einzelfall bleibt.

2. Bei der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Auffassung, die auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka aaO § 38 Rdn. 2; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 38 Rdn. 4; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Anm. zu § 38; zu § 6a WZG: Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 6a Rdn. 3; Busse/Starck, WZG, 6. Aufl., § 6a Rdn. 5; v. Gamm, WZG, § 6a Rdn. 2), bleibt unberücksichtigt, daß im Einzelfall die Möglichkeit der Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr - wie auch in anderen Fällen von Antragsgebühren - aufgrund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen aus Billigkeitsgründen geboten sein kann.

a) Mit der Gebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG soll als einzige zusätzliche Leistung des Deutschen Patent- und Markenamts die Beschleunigung des Verfahrens abgegolten werden. Da der Anmelder für die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Prüfung nach §§ 36, 37 MarkenG bereits die Anmeldegebühr gemäß § 32 Abs. 2 MarkenG bezahlt hat und ein zusätzliches Verfahren durch die Beschleunigungsgebühr nicht ausgelöst wird, bleibt als einzige mögliche Gegenleistung die beschleunigte Prüfung der Anmeldung (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf zu § 38 MarkenG, BT-Drucks. 12/6581 S. 91 = BlPMZ 1994, Sonderheft S. 85; Fezer aaO § 38 Rdn. 2; Ingerl/Rohnke aaO Anm. zu § 38). Kommt es nicht zur Beschleunigung, fehlt es an dieser Gegenleistung.

b) In derartigen Fällen des Fehlens einer Gegenleistung entspricht es einem allgemeinen - insbesondere auf Billigkeitserwägungen beruhenden - Grundsatz des öffentlichen Gebührenrechts, daß eine Gebühr zurückzuzahlen ist, wenn die Gegenleistung aus Gründen, die ganz überwiegend im Bereich der Behörde liegen (wie z.B. eine Überlastung), nicht erbracht worden ist und auch nicht mehr erbracht werden kann. Dieser Grundsatz hat in zahlreichen Vorschriften seinen Niederschlag gefunden.

aa) Gebühren für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit eines Hoheitsträgers des Bundes - hier des Deutschen Patent- und Markenamts - können aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes nur dann erhoben werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Umfassende Regelungen der Kosten (Gebühren und Auslagen) einer Bundesbehörde, auf die auch bei speziellen Bestimmungen ergänzend zurückgegriffen werden kann, sind im Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vorgesehen, das auf die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts allerdings keine unmittelbare Anwendung findet, weil in § 1 Abs. 3 Nr. 3 VwKostG bestimmt ist, daß dieses Gesetz nicht für die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts gilt. Aus einem Vergleich mit dem Verwaltungskostengesetz und den anderen von diesem Gesetz nach § 1 Abs. 3 VwKostG ausgenommenen, mit dem vorliegenden Bereich aber vergleichbaren Vorschriften ergeben sich jedoch allgemeine Gebührengrundsätze, die auch auf das Markengebührenrecht anwendbar sind.

Danach ist von Bedeutung, daß gemäß §§ 3, 9 VwKostG die Gebührenhöhe grundsätzlich vom Aufwand der Behörde oder der Bedeutung für den Gebührenschuldner abhängig ist. Nach § 15 Abs. 1 VwKostG werden mit Rücksicht auf die geringere Tätigkeit der Behörde bei Abweisung eines Antrags wegen Unzuständigkeit Gebühren nicht erhoben. Bei Abweisung des Antrags oder Rücknahme des Antrags vor der Amtshandlung sowie bei Rücknahme oder Widerruf der Amtshandlung kann die Gebühr um ein Viertel ermäßigt werden oder - wenn dies der Billigkeit entspricht - ganz auf ihre Erhebung verzichtet werden. § 14 Abs. 2 VwKostG enthält schließlich eine Billigkeitsnorm, nach der Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.

Auch für die Kosten des Auswärtigen Amtes und der Vertretungen des Bundes im Ausland, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG von dessen Geltung ausgenommen sind, enthalten die Regelungen des Auslandskostengesetzes (AuslKostG) entsprechende Bestimmungen, wie ein Vergleich zwischen § 14 Abs. 2, § 15 AuslKostG und § 14 Abs. 2, § 15 VwKostG zeigt.

Ebenso sieht das Gerichtskostengesetz (GKG), das nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG von dessen Anwendung ausgenommen ist, in § 8 Abs. 1 Satz 1 vor, daß Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Die Folgen einer Antragsrücknahme sind - weitgehend im Kostenverzeichnis zum GKG - differenzierter ausgestaltet; jedoch ergibt sich auch dabei, daß im Falle der Rücknahme oder bei einfacherer Erledigung in aller Regel Gebühren nicht in dem Umfang anfallen, wie bei der normalen Beendigung des Verfahrens durch Urteil. Soweit der Schuldner trotz Rücknahme noch Gebühren zu tragen hat, bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG, daß von der Erhebung von Kosten abgesehen werden kann, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. In entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 GKG sollen Gebühren auch dann erlassen bzw. zurückgezahlt werden können, wenn das Gericht einen Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., GKG § 8 Rdn. 21; Schneider, MDR 1990, 348 f.; LAG Bremen, KostRechtsprechung, GKG § 8 Nr. 40; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 828; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1989, 498, weil nicht auf unrichtiger Sachbehandlung beruhend).

Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (KostO) enthält in § 16 Abs. 1 eine Regelung über die Kostenniederschlagung bei unrichtiger Behandlung. Nach § 130 Abs. 2 KostO wird nur ein Viertel der Gebühren erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor die beantragte Handlung stattgefunden hat oder die Entscheidung ergangen ist, und nach § 130 Abs. 5 KostO kann bei der Zurückweisung oder Rücknahme eines Antrags sogar ganz von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Auch hier sollen Gebühren dann nicht erhoben werden können, wenn die Behörde nicht beschleunigt gearbeitet hat (vgl. dazu Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 11. Aufl., § 16 Rdn. 17; OLG Bremen Rechtspfleger 1965, 340; LG Karlsruhe Rechtspfleger 1998, 217). Regelungen mit einem ähnlichen Gedanken finden sich schließlich in §§ 11, 20, 25 des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher, §§ 3, 11, 12 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 VwKostG vom Verwaltungskostengesetz ausgenommen sind, und in §§ 186, 190 SGG, das nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 VwKostG von dessen Anwendungsbereich ausgenommen ist, soweit eine Behörde in den in § 51 SGG bezeichneten Angelegenheiten tätig wird.

bb) Wie oben unter III. 1. ausgeführt, ist auch dem Markengesetz eine Rückzahlung von Gebühren aus Billigkeitsgründen nicht fremd (vgl. § 63 Abs. 2, § 71 Abs. 1), die vor allem bei falscher Sachbehandlung in Betracht kommt. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 9 Abs. 1 DPMAVwKostV, die allerdings nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. vorstehend unter III. 1.). In Anlehnung an § 130 Abs. 2 KostO ist in § 7 Abs. 2 DPMAVwKostV (vgl. BlPMZ 1991, 362) bestimmt, daß nur ein Viertel der Gebühr erhoben wird, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor die beantragte Handlung vorgenommen wurde. Schließlich kann nach § 7 Abs. 3 DPMAVwKostV bei Rücknahme eines Antrags von der Erhebung der Kosten auch ganz abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beruht.

cc) Auch wenn die jeweiligen Gebührenvorschriften den Fall, daß eine Behörde die beantragte Handlung nicht durchführt und diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr durchführbar ist, nicht ausdrücklich regeln, kann die ihnen zugrundeliegende Wertung nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn aus Billigkeitsgesichtspunkten Gebühren, die bei richtiger Behandlung nicht angefallen wären, nicht erhoben werden, obwohl die Handlung vorgenommen wurde, und bei Rücknahme eines Antrags im Hinblick auf den geringeren Verwaltungsaufwand Gebühren ermäßigt und unter bestimmten Umständen, etwa wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis des Antragstellers von den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen beruht, auf die Erhebung der Gebühren sogar ganz verzichtet werden kann, muß dies erst recht gelten, wenn die Behörde die Rücknahme des Antrags allein durch ihre Untätigkeit oder Verzögerung veranlaßt hat bzw. der Antrag dadurch bedeutungslos geworden ist. Erbringt die Behörde aus Gründen, die ganz überwiegend in ihrem Verantwortungsbereich liegen, eine Gegenleistung nicht, kann der Antragsteller grundsätzlich erwarten, daß ihm die hierfür im voraus entrichtete Gebühr zurückerstattet wird.

dd) Einer entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze steht auch nicht die Erwägung entgegen (so BPatG, Beschl. v. 5.12.1997 - 26 W (pat) 1/97; anders Senatsentscheidung vom heutigen Tage - I ZB 1/98 -), daß es zu schwierigen Abgrenzungsproblemen kommen könnte, wenn im Beschwerdeverfahren geklärt werden müsse, ob eine unangemessene Verzögerung bzw. eine mangelnde Beschleunigung vorliege, und ob die Verfahrensweise des Deutschen Patent- und Markenamts dafür verantwortlich sei. Die Berücksichtigung vergleichbarer Abwägungskriterien im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung, etwa nach § 8 GKG, § 16 KostO oder § 14 Abs. 2 VwKostG, ist nicht außergewöhnlich und gerichtlich ohne weiteres überprüfbar.

c) Der Ausschluß des Rückzahlungsanspruchs wäre schließlich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich. Gebühren sind Abgaben, die einen dem Pflichtigen individuell zurechenbaren Aufwand decken sollen, wobei der Aufwand entweder in einem dem einzelnen als Folge des Verhaltens eines Hoheitsträgers zugeflossenen individuellen Vorteil oder in von dem einzelnen individuell zu verantwortenden Kosten des Hoheitsträgers besteht (BVerfGE 93, 319, 345). Auch soweit dem Gesetzgeber bei der Gebührenerhebung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, sind die Grenzen dort überschritten, wo die Gebühr erkennbar höher ist als der Vorteil oder wo die Kostenzurechnung erkennbar unangemessen ist (BVerfGE 50, 217, 226 f.; 93, 319, 346 f.). Zwar ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, mit der Gebührenregelung neben der Erzielung von Einnahmen zum Zwecke der teilweisen oder vollständigen Kostendeckung noch weitere Zwecke mitzuverfolgen (BVerfGE 50, 217, 226, 230). Eine Gebühr, die unabhängig von einer Gegenleistung der Behörde allein für das Stellen eines Antrags entsteht, läßt sich aber mit diesen Grundsätzen nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Zwar kann der Gesetzgeber anordnen, daß eine Gebühr bereits mit dem Antrag anfällt. Dies setzt aber voraus, daß die Behörde, die den Antrag bearbeiten soll, auch bereit und in der Lage ist, die mit dem Antrag bezweckte Handlung - hier die beschleunigte Prüfung - zu erbringen, und diese auch erbringt, sofern sie nicht durch ein Verhalten des Antragstellers daran gehindert wird. Würde auf eine Amtshandlung als Voraussetzung für die Gebühr verzichtet, würde die Gebühr - wie die Steuer - "voraussetzungslos" erhoben. Sie diente dann nicht mehr nur der Abschöpfung eines dem Abgabenschuldner zugeflossenen Vorteils. Wenn aber eine Gebühr grundsätzlich nicht ohne Gegenleistung erhoben werden darf, muß sie im allgemeinen auch zurückgezahlt werden können, wenn sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor der Amtshandlung zu entrichten ist und die Behörde die bezweckte Gegenleistung aus Gründen, die ganz überwiegend in ihrem Bereich liegen, nicht erbracht hat und nicht mehr erbringen kann.

Daß eine Gebühr unabhängig von einer Gegenleistung bei der Behörde verbleiben soll, begegnet auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.; dazu auch BVerwG DÖV 1982, 208). Nach Art. 3 Abs. 1 GG haben die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit den erbrachten Leistungen Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 27.7.1987 - 1 BvR 1995/86; BVerfGE 50, 217, 226 f.). Gebühren können nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden. Die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür zu entrichtenden Gebühren darf sich daher nicht in einer Weise gestalten, die sich - bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung - unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht erweist. Überdies gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, daß sie den unterschiedlichen Ausmaßen der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217, 227). Die Annahme, die Beschleunigungsgebühr verfalle ohne Rückzahlungsmöglichkeit auch dann, wenn es aus Gründen, die ganz überwiegend im Verantwortungsbereich der Behörde liegen, an einer Gegenleistung der Behörde völlig fehlt, läßt sich danach unter vernünftigen, sachlich einleuchtenden Gesichtspunkten nicht rechtfertigen; sie würde sich derart von der Kostenbezogenheit der Gebühr entfernen, daß sie willkürlich wäre.

3. Gegen eine Rückzahlungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen spricht entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts auch nicht der Vergleich mit der früheren Regelung des § 6a WZG, an deren Stelle § 38 MarkenG getreten ist. Allerdings war nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu § 6a WZG (BPatGE 6, 249, 250 f.; 20, 231, 235; BPatG Mitt. 1994, 218, 219; ebenso Baumbach/Hefermehl aaO § 6a Rdn. 3; Busse/Starck aaO § 6a Rdn. 5; v. Gamm aaO § 6a Rdn. 2) die Erstattung der nach § 6a WZG zu entrichtenden Gebühr auch dann ausgeschlossen, wenn es nicht zu einer Beschleunigung gekommen war. Die Gründe, die zur Stützung dieser Auffassung angeführt wurden (vgl. BPatGE 6, 249 ff.; BPatG Mitt. 1994, 218, 219), sind aber mit Inkrafttreten des Markengesetzes weggefallen. So werden nach dem neuen Markenrecht alle Anmeldungen nach dem Verfahrensablauf, den es bislang nur im Rahmen des § 6a WZG (d.h. Nachschaltung des Widerspruchsverfahrens nach vorheriger Eintragung) gab, "rasch der Entscheidung über die Eintragung zugeführt" (Begründung zum Regierungsentwurf zu § 38 MarkenG, BT-Drucks. 12/6581 S. 91 = BlPMZ aaO S. 51). Eine Beschleunigung und damit eine zusätzliche Leistung durch - wie nach dem WZG - Wegfall des Widerspruchsverfahrens gibt es nicht (vgl. dazu Fezer aaO § 38 Rdn. 2; Ingerl/Rohnke aaO Anm. zu § 38). Darüber hinaus entfällt aber auch der in der Begründung zu § 6a WZG ausdrücklich genannte Zweck der Verringerung der Anträge (Schutz der Funktionsfähigkeit des Patentamts) als möglicher Grund für die Zahlung der Beschleunigungsgebühr. Zum einen nennen weder der Gesetzeswortlaut noch die Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes als Zweck der Beschleunigungsgebühr eine Reduzierung der Anzahl von Anträgen. Zum anderen muß der Anmelder nach § 38 MarkenG - im Gegensatz zum WZG - kein Interesse an einer Beschleunigung glaubhaft machen, so daß grundsätzlich jeder Antragsteller allein durch Zahlung der Gebühr ohne weiteres einen Anspruch auf die Beschleunigung erlangt. Handelt es sich aber nur noch um eine Gebühr für eine besondere Dienstleistung des Deutschen Patent- und Markenamts, muß es auch zu einer Rückzahlung kommen, wenn die Dienstleistung nicht erbracht wird. In diesem Sinne hat bereits das Bundespatentgericht in der Entscheidung vom 26. Januar 1965 zu § 6a WZG (BPatGE 6, 249, 250 f.) zu Recht darauf hingewiesen, daß eine Rückzahlung dann berechtigt sein könne, wenn die Gebühr lediglich ein Entgelt für die beschleunigte Eintragung sei.

4. Soweit der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ausgeführt hat, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden, bestehe die Möglichkeit, nach § 108 Abs. 2 MarkenG einen vorzeitigen Registrierungsantrag zu stellen, wonach der Antrag auf internationale Registrierung als an dem Tag der späteren Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen gelte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Antrag nach § 108 Abs. 2 MarkenG läßt die Fristen unberührt, innerhalb deren die Marke im Inland eingetragen sein muß, um die Priorität der inländischen Anmeldung auch für die internationale Registrierung zu erlangen. Auch in diesem Fall ist eine Frist von sechs Monaten zwischen Antrag und Eintragung zu wahren (Art. 1, 3, 4 Madrider Markenabkommen; Fezer aaO § 38 Rdn. 2 und § 108 Rdn. 2; Ingerl/Rohnke aaO § 108 Rdn. 2).

IV. Ob danach die Voraussetzungen für eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen vorliegen, läßt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht abschließend klären.

1. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist allerdings davon auszugehen, daß die Marke "Delikat" noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Antrag vom 1. Juni 1995, nämlich am 1. Dezember 1995, in das Register eingetragen worden ist. Soweit die Anmelderin unter Vorlage einer Online-Recherche ausgeführt hat, das Patentamt habe das Eintragungsdatum rückdatiert, handelt es sich um einen neuen Vortrag, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht berücksichtigt werden kann.

2. Ob die Eintragung am 1. Dezember 1995 noch als beschleunigt angesehen werden kann, wird das Beschwerdegericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen haben.

a) Dabei wird nicht jede Art von beschleunigter Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt genügen, um als ausreichende, die Beschleunigungsgebühr nach § 38 Abs. 2 MarkenG rechtfertigende Gegenleistung angesehen werden zu können. Die Eintragung muß vielmehr im Regelfall - soweit keine vom Anmelder zu vertretenden Verzögerungen vorliegen - spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags erfolgen.

Zwar regelt das Markengesetz nicht, innerhalb welchen Zeitraums eine beschleunigte Prüfung durchzuführen ist. Eine präzise Zeitvorgabe wird auch nicht allen im Anmeldeverfahren auftretenden Besonderheiten Rechnung tragen können. Aus der Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes ergibt sich indes, daß § 38 MarkenG - wie auch schon die vorhergehende Regelung des § 6a WZG - vor allem im Hinblick auf die sechsmonatige Prioritätsfrist der Pariser Verbandsübereinkunft, die in der Praxis für internationale Registrierungen nach dem Madrider Markenabkommen von Bedeutung ist, geschaffen wurde, um eine - im Vergleich zur durchschnittlichen Verfahrensdauer - beschleunigte Prüfung einer Anmeldung erreichen zu können (BT-Drucks. 12/6581 S. 91 = BlPMZ aaO S. 85; Althammer/Ströbele/Klaka aaO § 38 Rdn. 1; Fezer aaO § 38 Rdn. 1). Soweit keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten in der Sache vorliegen, die Anmeldung insbesondere keine dem Anmelder zuzurechnenden Beanstandungen erforderlich macht, die der Anmelder nicht oder nur zögerlich beseitigt, wird die sechsmonatige Frist in aller Regel der Zeitraum sein, den das Deutsche Patent- und Markenamt bei Anträgen auf beschleunigte Prüfung einzuhalten hat, um Rückgewähransprüche auszuschließen. Andernfalls ist die Beschleunigungsgebühr zurückzuzahlen.

b) Diese im Hinblick auf die Pariser Verbandsübereinkunft zu berechnende Frist hat das Deutsche Patentamt allerdings gewahrt, denn nach Art. 4 Abschn. C Abs. 2 PVÜ ist der erste Tag der Frist nicht einzubeziehen, so daß die Frist erst mit dem 1. Dezember 1995 ablief. An diesem Tag ist die Eintragung auch erfolgt, so daß die Prioritätsfrist gewahrt ist. Auf die Bekanntgabe der Eintragung an den Anmelder kommt es dabei grundsätzlich nicht an; vielmehr ergibt sich aus § 108 Abs. 2 MarkenG, wonach der Antrag auf internationale Registrierung schon vor der Eintragung der Ursprungsmarke gestellt werden kann, daß für die Frist von sechs Monaten allein auf die Eintragung abzustellen ist.

c) Das Beschwerdegericht wird aber weiter zu prüfen haben, ob eine den Bedürfnissen der Anmelderin entsprechende Beschleunigung deshalb zu verneinen ist, weil der Anmelderin nicht in einem ausreichenden Zeitraum vor der Eintragung auch mitgeteilt worden ist, daß die Eintragung - ohne Beanstandungen - fristgerecht erfolgen wird, so daß dieser die internationale Registrierung rechtzeitig hätte in die Wege leiten können.

Zwar kann nach § 108 Abs. 2 MarkenG der Antrag auf internationale Registrierung schon vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt werden und der Antrag gilt damit am Tag der Eintragung als dem internationalen Büro zugegangen. Nach dem Vorbringen der Anmelderin ist ein Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung aber nicht zumutbar. Ein erfahrener Anmelder würde, so die Rechtsbeschwerdeführerin, den Antrag auf internationale Registrierung der IR-Marke nach dem Madrider Markenabkommen in der Regel erst dann stellen, wenn die nationale Eintragung urkundlich belegt sei. Angesichts der hohen Zahl von Beanstandungen sei das Risiko einer vorzeitigen IR-Registrierung außerordentlich groß. Wegen der hochgradigen Gefahr von Beanstandungen sei es kaum zumutbar, derartige Anmeldungen vorzeitig als IR-Marke anzumelden, weil dadurch zum Teil doppelte Arbeit verursacht werde. Das Bundespatentgericht wird daher zu untersuchen haben, ob das Deutsche Patent- und Markenamt in den Fällen, in denen eine Mitteilung über die erfolgte Eintragung innerhalb der sechs Monate nicht zu erwarten ist, dem Anmelder - auch im Hinblick auf die unter Umständen vergeblich aufgewandten Ko-sten - zuvor zumindest einen entsprechenden Hinweis geben muß, damit vorsichtshalber ein Antrag nach § 108 Abs. 2 MarkenG gestellt werden kann.

V. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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