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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: I ZB 41/03
Rechtsgebiete: GVG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 133 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert wird auf 144 € festgesetzt.
Gründe:
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Beschluß, den das Landgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 133 GVG, § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Aus diesem Grund kann auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 ZPO).
Ende der Entscheidung
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