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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: I ZB 41/09
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 1 |
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
hat am 22. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerungen des Schuldners gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 - Kassenzeichen: 780009120806 - und vom 21. Juli 2009 - Kassenzeichen: 780009124512 - werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingaben des Schuldners vom 9. Juli und 6. August 2009, mit denen er den Kostenrechnungen vom 23. Juni und 21. Juli 2009 widerspricht, legt der Senat als Erinnerungen gegen den Gerichtskostenansatz aus.
Die zulässige Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschl. v. 27.10.2008 - IX ZB 76/06, [...] Tz. 1 m.w.N.), ist nicht begründet. Die Kosten sind richtig berechnet. Von der Erhebung der Kosten ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Der Schuldner legt keinen Sachverhalt dar, der Anlass für die Anwendung dieser Vorschrift geben könnte.
Ende der Entscheidung
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