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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.1998
Aktenzeichen: I ZB 43/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 708 Nr. 11
ZPO § 718
ZPO § 709
ZPO § 519b
ZPO § 519b Abs. 2
ZPO § 139
ZPO § 511a
ZPO § 511a Abs. 1 Satz 2
ZPO § 570
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 43/98

vom

1. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. März 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Zahlungsansprüche aus einem Vertrag geltend, den sie mit dem Beklagten zu 1 als Inhaber einer Einzelfirma im Jahre 1988 geschlossen hat und aufgrund dessen ihr eine Provision in Höhe von 20 % des Erlöses aus dem Verkauf eines Softwareprogramms zusteht. Zur Vorbereitung des Zahlungsantrags hat die Klägerin die Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung und Überprüfung ihrer Bücher durch einen Wirtschaftsprüfer in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt,

1. der Klägerin Auskunft zu geben über alle Umsätze aus dem Vertrieb der - näher umschriebenen - Software, und zwar über alle Umsätze resultierend aus Verkäufen/Nutzungsüberlassungen an Dritte im Zeitraum vom 5.1.1988 bis zum 24.9.1997;

2. einem von der Klägerin zu benennenden bzw. zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer Einsicht in die von den Beklagten geführten Bücher zu gewähren, damit dieser Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit der gemäß Ziff. 1 zu erteilenden Auskunft überprüfen kann.

Gegen dieses Teilurteil haben die Beklagten (rechtzeitig) Berufung eingelegt. Da das Landgericht unter Hinweis auf § 708 Nr. 11 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung angeordnet hatte, haben sie zunächst beantragt,

gemäß § 718 ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vorab dahin zu entscheiden, daß das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO vollstreckbar erklärt wird.

Der Vorsitzende hat daraufhin "Termin zur Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 718 ZPO" auf den 24. Februar 1998 bestimmt (GA 142). Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die Parteien im Termin vom 24. Februar 1998 auf ihre Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit Bezug genommen; das Berufungsgericht hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 11. März 1998 anberaumt (GA 152). Die Berufungsbegründung ist innerhalb verlängerter (GA 148) Begründungsfrist am 10. März 1998 eingegangen.

Am 11. März 1998 hat das Berufungsgericht eine Entscheidung verkündet, die als "Teilurteil und Beschluß gemäß § 519b ZPO" bezeichnet ist. In der Urteilsformel hat das Berufungsgericht "aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1998 für Recht erkannt", daß die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen werde (GA 163 ff.). In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Unzulässigkeit des Antrags nach § 718 ZPO aus der Unzulässigkeit der Berufung folge, und hat dargelegt, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die beim Berufungsgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie "die Aufhebung des Beschlusses beantragen, mit dem die Berufung der Beklagten ... als unzulässig verworfen worden ist" (GA 176). Ferner haben sie beim Bundesgerichtshof "gegen das ... Teilurteil ... sowie den mit dem Teilurteil in einer Entscheidung verbundenen Beschluß gemäß § 519b ZPO ... die zulässigen Rechtsmittel" eingelegt. Sie beantragen insofern, die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin tritt den Rechtsmitteln der Beklagten entgegen.

II. Die Rechtsmittel der Beklagten sind als sofortige Beschwerde anzusehen, die sich gegen die durch Beschluß erfolgte Verwerfung der Berufung als unzulässig richtet (§ 519b Abs. 2 ZPO).

Ungeachtet der Urteilsformel, die das Berufungsgericht am 11. März 1998 verkündet hat, handelt es sich bei der Entscheidung, mit der die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, um einen Beschluß nach § 519b ZPO. Denn die mündliche Verhandlung, aufgrund deren ausweislich des Eingangssatzes der Urteilsformel die Verwerfung der Berufung erfolgt sein soll, ist lediglich zur Verhandlung über den Antrag nach § 718 ZPO anberaumt worden; in dem Termin wurden dementsprechend auch nur Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gestellt und nur über solche Anträge verhandelt. Das Berufungsgericht hat somit - wie sich auch aus der Bezeichnung als "Teilurteil und Beschluß gemäß § 519b ZPO" ergibt - die durch Teilurteil zu treffende Entscheidung über den Antrag nach § 718 ZPO mit dem Beschluß nach § 519b ZPO verbunden. Der dieser Wertung widersprechende Eingangssatz der Urteilsformel stellt sich unter diesen Umständen als eine offensichtliche Unrichtigkeit dar und vermag den Charakter der getroffenen Entscheidung nicht zu bestimmen.

III. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Auf die Verfahrensfehler, die dem Berufungsgericht unterlaufen sind, kann die sofortige Beschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden.

a) Dies gilt zunächst für die unzutreffende Angabe, die Entscheidung über die Verwerfung der Berufung als unzulässig ergehe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1998. Denn auf diesem Verfahrensfehler beruht die angefochtene Entscheidung nicht.

b) Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 139 ZPO liegt nicht vor, auch wenn das Berufungsgericht die Beklagten nicht auf Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen hat. Bereits durch die Entscheidung des Landgerichts, nach § 708 Nr. 11 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung anzuordnen, war deutlich geworden, daß die Beschwer der Beklagten möglicherweise die Berufungssumme des § 511a ZPO nicht übersteigt. Vor allem hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Beklagten nach § 718 ZPO die Auffassung vertreten, die Berufung sei unzulässig, weil die Beklagten nicht glaubhaft gemacht hätten (§ 511a Abs. 1 Satz 2 ZPO), daß ihr durch die Auskunftserteilung und durch die Überprüfung Kosten entstünden, die die Berufungssumme erreichten (GA 140). Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht keine zwingende Veranlassung, auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hinzuweisen.

c) Dennoch ist davon auszugehen, daß den Beklagten nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist. Aber auch insofern beruht die Entscheidung über die Verwerfung der Berufung nicht auf dem Verstoß.

Es ist zweifelhaft, ob das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung die Berufungsbegründung berücksichtigt hat. Zwar ist der entsprechende Beschluß erst am 11. März 1998 verkündet worden, nachdem am 10. März 1998, am letzten Tag der Frist, die Berufungsbegründung eingegangen war. Im Hinblick auf die (unrichtige) Angabe im Eingangssatz der Entscheidungsformel, wonach die Verwerfungsentscheidung "aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1998" ergangen sei, ist aber nicht auszuschließen, daß sich das Berufungsgericht gehindert gesehen hat, noch Vorbringen zu berücksichtigen, das erst nach Abschluß der mündlichen Verhandlung eingegangen ist. Über das Nichterreichen der Berufungssumme, für deren Bemessung die Berufungsanträge maßgeblich sind, kann aber erst nach Ablauf der Begründungsfrist entschieden werden (vgl. Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 519b Rdn. 24).

Auf diesem möglichen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs beruht die angefochtene Entscheidung indessen nicht. Denn die Berufungsbegründung enthält zur Berufungssumme kein Vorbringen.

2. Ohne Erfolg wendet sich die sofortige Beschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 1.500 DM nicht.

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder ähnlichem der Wert des Beschwerdegegenstandes in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ -GSZ- 128, 85, 87 f.).

Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, es erscheine unwahrscheinlich, daß der hier in Rede stehende Aufwand mehr als 1.500 DM betrage; die Verkäufe und die Fälle der Einräumung von Nutzungsrechten dürften überschaubar sein und sich - sei es mit Hilfe der Datenverarbeitung oder auf andere Weise - ohne große Schwierigkeiten ermitteln lassen. Dabei handele es sich um eine einfache Büroarbeit, die von einem Mitarbeiter in allenfalls zwei oder drei Tagen erledigt werden könne. Das Berufungsgericht hat den Aufwand hierfür auf 500 DM geschätzt und für die Mitwirkung bei der Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer weitere 500 DM in Ansatz gebracht.

Mit der sofortigen Beschwerde bringen die Beklagten vor, die erforderlichen Ermittlungen seien vom Beklagten zu 1 persönlich durchzuführen, und zwar in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, der hierfür einen Kostenvoranschlag über etwa 2.800 DM vorgelegt habe. Damit können die Beklagten jedoch schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehört werden. Zwar kann eine Beschwerde gemäß § 570 ZPO auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. Das gilt auch für die sofortige Beschwerde nach § 519b ZPO. Soweit jedoch die Zulässigkeit einer Berufung von dem Wert des Beschwerdegegenstandes abhängt (§ 511a ZPO) und das Berufungsgericht diesen zulässigerweise nach freiem Ermessen festgesetzt hat, beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs darauf, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, etwa indem es maßgebliche Tatsachen nicht berücksichtigt oder erhebliche unter Verstoß gegen die Fragepflicht nach § 139 ZPO nicht festgestellt hat (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 6.12.1989 - IVb ZB 90/89, BGHR ZPO § 519b Abs. 2 neue Tatsachen 2; Beschl. v. 15.5.1996 - XII ZB 33/96, FamRZ 1996, 1331). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall - wie dargelegt - nicht erfüllt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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