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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: I ZB 45/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
ZPO § 233
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 45/98

vom

15. Oktober 1998

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. v. Ungern-Sternberg und Pokrant

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. Juli 1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte am 14. April 1998 beim Landgericht ein Urteil auf Unterlassung der Vervielfältigung sowie des Angebots und Vertriebs eines Tonträgers. Gegen dieses ihr am 8. Mai 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte per Telefax mit einem an das "Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8" adressierten Schriftsatz, der am 8. Juni 1998 um 16.20 Uhr bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Hamburger Gerichte eingegangen ist, Berufung eingelegt. An das Hanseatische Oberlandesgericht, das der gemeinsamen Postannahmestelle angeschlossen ist, ist der Rechtsmittelschriftsatz an diesem Tag nicht mehr gelangt. Dort ist am 9. Juni 1998 eine weitere Berufungsschrift der Beklagten eingegangen, in der sie zugleich "höchst vorsorglich" den Antrag gestellt hat, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr Rechtsmittel sei am 8. Juni 1998 rechtzeitig eingelegt worden, auch wenn die Rechtsmittelschrift an das Landgericht Hamburg adressiert gewesen sei. Entscheidend sei allein, daß die Rechtsmittelschrift fristgerecht bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Hamburger Gerichte eingegangen sei. Der Zugang zu den Gerichten dürfe nicht unnötig erschwert werden. Die erforderliche Zugriffsmöglichkeit des (zuständigen) Gerichts sei nicht nur dann eröffnet, wenn in dem Schriftsatz ein Adressat ausdrücklich bezeichnet sei; es genüge vielmehr, daß er einem bestimmten Empfänger hinreichend zugeordnet werden könne. Das sei im Streitfall anzunehmen. Die falsche Adressierung sei unschädlich, da der für die gemeinsame Postannahmestelle bestellte Kanzleibeamte den Schriftsatz entgegen der falschen Adressierung an das zuständige Gericht weiterleite, auch wenn er dort nach Fristablauf eingehe. Auf dieses Vorbringen hat die Beklagte auch ihren Wiedereinsetzungsantrag gestützt. Ergänzend hat sie hierzu vorgetragen, die Berufungsschrift sei von einer äußerst zuverlässigen und geschulten Rechtsanwaltsgehilfin gefertigt und ihrem Prozeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt worden. Zu der falschen Adressierung sei es durch Übernahme einer Schriftsatzkopie in der gleichen Datei gekommen. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe die falsche Adressierung übersehen.

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie in erster Linie geltend macht, fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt zu haben.

II. Die nach § 238 Abs. 2, § 519b Abs. 2, § 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie erst nach Ablauf der bis zum 8. Juni 1998 laufenden Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingelegt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ändert die Einrichtung einer gemeinsamen Einlaufstelle für mehrere Gerichte nichts daran, daß jedes der angeschlossenen Gerichte für sich Empfänger dort eingehender Schriftstücke ist. Mit dem Eingang bei einer solchen Stelle ist daher ein Schriftsatz bei dem Gericht eingereicht, an das er adressiert ist. Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.1992 - XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254; Urt. v. 12.10.1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443; Beschl. v. 18.2.1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892, 893). Danach ist die an das Landgericht Hamburg adressierte Berufungsschrift der Beklagten am 8. Juni 1998, dem letzten Tag der Berufungsfrist, bei dem Landgericht und erst einen Tag später, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist, beim Berufungsgericht eingegangen.

Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, daß der Bundesgerichtshof eine Berufung gegen ein Urteil eines Landgerichts als fristwahrend erachtet hat, die ohne Angabe eines Empfängers innerhalb der Berufungsfrist bei der gemeinsamen Postannahmestelle eingegangen, aber erst nach Fristablauf an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet worden war (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.1992 - X ZB 17/91, NJW 1992, 1047). Die hier gegebenen Umstände sind nicht vergleichbar mit der Fallgestaltung, die dem genannten Beschluß des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zugrunde lag. Dort war eine Berufungsschrift nicht an ein bestimmtes Gericht adressiert, so daß Anlaß für die Prüfung bestand, welchem der der gemeinsamen Einlaufstelle angeschlossenen Gerichte sie zugeordnet werden sollte. Im Streitfall ist die Rechtsmittelschrift nach ihrer Adressierung ausdrücklich für das Landgericht bestimmt gewesen (ebenso: BGH NJW-RR 1996, 443; 1997, 892, 893).

Die Annahme, daß die Berufungsschrift der Beklagten nicht rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangen ist, steht entgegen der Auffassung der Beklagten im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach nicht die Gerichtsorganisation maßgeblich dafür sein darf, ob eine Frist gewahrt ist (vgl. insbesondere BVerfGE 52, 203, 210). Für wen fristwahrende Schriftsätze gedacht sind, wohin sie daher zu leiten sind und wann sie folglich beim zuständigen Gericht eingehen, bestimmt die jeweilige Prozeßpartei. Es richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles, wie und wann ein Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (vgl. BVerfGE 60, 243, 246).

2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründet ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Er hat die an das Landgericht statt an das Hanseatische Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift unterzeichnet und seinem Büropersonal zur Weiterleitung an die gemeinsame Postannahmestelle der Hamburger Gerichte übergeben. Damit hat er seine Pflicht verletzt, die Rechtsmittelschrift vor der Herausgabe auch auf die richtige Adressierung zu überprüfen. Hätte er diese Überprüfung vorgenommen, hätte ihm auffallen müssen, daß die Berufungsschrift an das falsche Gericht adressiert war (vgl. BGH NJW-RR 1997, 892, 893 m.w.N.).

Danach war die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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