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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: I ZB 49/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 269 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 49/05

vom 24. November 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 24. Januar 2005, soweit die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf einen über 1.793,26 € hinausgehenden Betrag festgesetzt worden sind, sowie der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22. März 2005 sind wirkungslos.

Der Klägerin werden die Kosten der Rechtsmittel auferlegt (§ 269 Abs. 3 und 4 ZPO analog).

Beschwerdewert: 339 €

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