Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2009
Aktenzeichen: I ZB 50/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 16. November 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird unter Abänderung des Beschlusses vom 13. August 2009 auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Streitwert auf 75.000 EUR festgesetzt (LGU 24). Davon entfallen 35.000 EUR auf den Unterlassungsantrag, 15.000 EUR auf die Anträge auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht und 25.000 EUR auf die Widerklage. Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag abgewiesen, dem Antrag auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Berufung wollten die Beklagten zu 2 und 3 die vollständige Abweisung der Klage - also die Abweisung des Antrags auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - erreichen. Sie sind durch die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht, die sie mit der Rechtsbeschwerde angegriffen haben, daher in Höhe eines Betrages von 15.000 EUR beschwert.

Ende der Entscheidung

Zurück