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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: I ZB 58/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. November 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 6.659,33 €.
Gründe:
1. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben mit Schriftsatz vom 16. März 2005 gegen den obengenannten Beschluß des Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt und auf gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 29. März 2005 erklärt, die Streitwertbeschwerde solle dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Oberlandesgericht danach nicht lediglich die Sache an den Bundesgerichtshof verwiesen.
2. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des Streitwerts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 71 Abs. 1 GKG bzw. § 25 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.).
Das Rechtsmittel ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von einem der Beschwerdeführer selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
Der Beschwerdewert entspricht dem Gebühreninteresse, das die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit der Beschwerde verfolgen.
Ende der Entscheidung
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