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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: I ZB 6/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 793 Abs. 2 | |
ZPO § 567 Abs. 4 | |
ZPO § 775 Nr. 1 | |
ZPO § 776 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. April 2000
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel
beschlossen:
Tenor:
Die gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1999 gerichtete weitere Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig (§ 793 Abs. 2, § 567 Abs. 4 ZPO). Sie kann auch als außerordentliche Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Beschluß enthält, soweit er sich auf entsprechende Anwendung von § 775 Nr. 1, § 776 ZPO stützt, keine greifbare Gesetzwidrigkeit.
Die von der weiteren Beschwerde im übrigen gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs genügt regelmäßig gleichfalls nicht, um unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit den Rechtszug zum Bundesgerichtshof zu eröffnen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290, 291). Auch hier liegt es schon deshalb nicht anders, weil die Begründung der weiteren (außerordentlichen) Beschwerde nicht darlegt, daß die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichtes auf der gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Es ging in dem Beschwerdeverfahren lediglich um Rechtsfragen. Die Antrags- und Erstbeschwerdegegnerin hatte ihre Rechtsauffassung mit Schriftsätzen vom 30. Dezember 1998 und 15. Juni 1999 insoweit bereits dargelegt und auch die weitere Beschwerde selbst enthält keine Argumente, die vom Beschwerdegericht ersichtlich nicht bereits berücksichtigt worden sind, wenngleich es sich dadurch nicht zu einer anderen Auffassung hat bestimmen lassen.
Ende der Entscheidung
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