Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: I ZB 6/02
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 13 Abs. 4
ZPO § 139
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 278 Abs. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 6/02

vom

11. April 2002

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2001 und vom 1. Februar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 10.225,84 € (20.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

1. Das Oberlandesgericht hat, nachdem das Landgericht den von der Antragstellerin unter dem 19. September 2001 gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit Beschluß vom 20. September 2001 teilweise abgelehnt hatte, die dagegen gerichtete Beschwerde in dem angefochtenen Beschluß mit der Begründung zurückgewiesen, der weitergehend noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei schon deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin nicht vorgetragen habe, daß die Antragsgegnerin wettbewerbsrechtliche Störerin sei.

Die Antragstellerin rügt mit ihrer außerordentlichen Beschwerde, das Oberlandesgericht habe damit die Bestimmung des § 13 Abs. 4 UWG übersehen. Außerdem hätte es vor der Zurückweisung der Beschwerde ihr, der Antragstellerin, mit Blick auf diese Bestimmung sowie darauf, daß die Störereigenschaft sich auch aus einem Unterlassen ergeben könne, gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. Hinweise geben müssen.

Mit diesem Vorbringen kann die Antragstellerin schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie weder in ihrem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung noch in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. September 2001 auf die Bestimmung des § 13 Abs. 4 UWG hingewiesen hatte. Das Beschwerdegericht hatte daher aufgrund dessen, was ihm seinerzeit bekannt war, auch keinen Anlaß, in seinem Beschluß vom 8. Oktober 2001 auf diese Bestimmung einzugehen oder vor dem Erlaß seiner Entscheidung noch auf insoweit bestehende Bedenken hinzuweisen. Vielmehr konnte es davon ausgehen, daß die - anwaltlich vertretene - Antragstellerin das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin gemäß § 13 Abs. 4 UWG auch für das Verhalten ihres Vertragshändlers haftete, gegebenenfalls vorgetragen hätte. Dafür spricht insbesondere der Umstand, daß, wie das Oberlandesgericht in dem weiteren Beschluß vom 1. Februar 2002 zutreffend ausgeführt hat, die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 17. September 2001 mitgeteilt hatte, daß das beanstandete Werbeschreiben nicht von ihr selbst, sondern von einem ihrer Vertragshändler stammte, ohne daß die Antragstellerin deshalb Anlaß gesehen hat, dem entgegenzuhalten, daß dieser Umstand an der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für den Inhalt des Schreibens nichts änderte.

2. Die Antragstellerin rügt weiter, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob die Antragsgegnerin nicht wegen des Duldens der Wettbewerbshandlung ihres Vertragshändlers als Störerin haftete. Sie macht insoweit einen vermeintlichen Rechtsfehler geltend, der als solcher ebenfalls nicht die greifbare Gesetzwidrigkeit der vom Oberlandesgericht getroffenen Entscheidung begründen könnte. Dafür spricht namentlich der Umstand, daß die Antragstellerin selbst die entsprechende Beanstandung nicht bereits in dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2001, mit dem sie die außerordentliche Beschwerde eingelegt hat, sondern erstmals in dem Schriftsatz vom 6. Februar 2002 erhoben hat. Außerdem ist das Oberlandesgericht in seinem Beschluß vom 8. Oktober 2001 auf Seite 3 unten auch auf die Frage eingegangen, ob der von der Antragstellerin geltend gemachte Verfügungsanspruch womöglich deshalb gerechtfertigt war, weil die Antragsgegnerin das wettbewerbswidrige Verhalten dritter Personen duldete.

Ende der Entscheidung

Zurück