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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: I ZB 63/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 909 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 27. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Wert der Rechtsbeschwerde: 1.500 €
Gründe:
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus mehreren Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Zwangsvollstreckung. Nachdem der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 1. Juni 2001 nicht erschienen war, ordnete das Amtsgericht Hann. Münden am 29. Juni 2001 gegen den Schuldner die Haft an, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. Bei einem Verhaftungsversuch am 13. Dezember 2001 legte der Schuldner dem Gerichtsvollzieher ein ärztliches Attest vom 22. November 2001 über seine Verhandlungsunfähigkeit vor. Der Gerichtsvollzieher sah daraufhin von einer Verhaftung ab. Dagegen legte die Gläubigerin am 28. Dezember 2001 Erinnerung ein. Das Vollstreckungsgericht ordnete am 10. Oktober 2002 die amtsärztliche Begutachtung des Schuldners zu seiner Haftfähigkeit an. Eine hiergegen vom Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Auf den 23. Januar, den 27. Februar und den 20. August 2003 anberaumte Termine zur Begutachtung durch das Gesundheitsamt und den anstelle des Gesundheitsamts vom Gericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. A. , Universitätsklinik G. , nahm der Schuldner nicht wahr.
Zur Begründung gab der Schuldner oder sein behandelnder Arzt an, der Schuldner sei aus gesundheitlichen Gründen außerstande, zu den Untersuchungsterminen zu kommen.
Das Amtsgericht Hann. Münden hat den Gerichtsvollzieher mit Beschluss vom 2. September 2003 angewiesen, dem Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Fortgang zu geben und von der Vollstreckung des Haftbefehls vom 29. Juni 2001 jedenfalls nicht allein unter Berufung auf die vom Schuldner vorgelegten ärztlichen Atteste des Gesundheits-Rehazentrums Go. vom 22. November 2001, vom 4. April und 1. Oktober 2002, in denen jeweils Verhandlungsunfähigkeit attestiert würde, abzusehen. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2004 hat das Beschwerdegericht die Begutachtung des Schuldners auf seine Haftfähigkeit durch einen gerichtlichen Sachverständigen angeordnet. Zu mehreren Untersuchungsterminen ist der Schuldner unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschienen. Nachdem mehr als drei Jahre seit Erlass des Haftbefehls verstrichen waren, hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Schuldners den Beschluss des Amtsgerichts Hann. Münden aufgehoben und die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, den Haftbefehl vom 29. Juni 2001 zu vollziehen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
II. Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 909 Rdn. 9; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 909 Rdn. 5; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 909 ZPO Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 909 Rdn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 909 Rdn. 4) davon ausgegangen, dass eine (weitere) Vollstreckung des Haftbefehls nach Ablauf von drei Jahren auch dann nicht mehr möglich ist, wenn der Gläubiger den Auftrag zur Verhaftung des Schuldners vor Ablauf der Drei-Jahresfrist des § 909 Abs. 2 ZPO gestellt hat. Dem kann nicht zugestimmt werden. Für die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners aufgrund des rechtzeitig gestellten Haftantrags weiter durchgesetzt werden. Dagegen ist nach Ablauf der Frist des § 909 Abs. 2 ZPO kein erneuter Haftantrag mehr zulässig.
2. Nach § 909 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind.
a) Die Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 3039) in Kraft getreten. Sie ist eingeführt worden, um den in Rechtsprechung und Literatur geführten Streit zu beenden, ob eine Vollziehung des Haftbefehls zeitlich unbegrenzt möglich sein sollte oder aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, oder aufgrund Verwirkung eine zeitliche Befristung der Vollziehung des Haftbefehls geboten ist (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften [2. Zwangsvollstreckungsnovelle] vom 9. Februar 1994, BR-Drucks. 134/94, S. 158 ff.; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 909 Rdn. 16).
b) Für § 929 Abs. 2 ZPO, dem die Vorschrift des § 909 Abs. 2 ZPO nachgebildet worden ist (vgl. BR-Drucks. 134/94, S. 161), reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 356, 359) und der herrschenden Meinung in der Literatur (Schuschke in Schuschke/Walker aaO § 929 ZPO Rdn. 19; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 929 Rdn. 12; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdn. 40; Thomas/Putzo/Reichold aaO § 929 Rdn. 4; Wieczorek/Schütze/Tümmel aaO § 929 Rdn. 11; Zöller/Vollkommer aaO § 929 Rdn. 10; Ahrens, WRP 1999, 1, 6; a.A. Baumbach/Hartmann aaO § 929 Rdn. 11 "Antrag") aus, dass die Vollstreckung bei der zuständigen Stelle innerhalb der in § 929 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist beantragt worden ist. Denn der Gläubiger hat mit der Antragstellung alles getan, was ihm möglich ist, und er soll keinen Nachteil wegen der Dauer des Verfahrens erleiden. Diese Auslegung des § 929 Abs. 2 ZPO entsprach bereits vor der Einführung des § 909 Abs. 2 ZPO der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGHZ 112, 356, 359 m.w.N.). Da der Gesetzgeber sich bei der Fassung des § 909 Abs. 2 ZPO bewusst an der Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO orientiert hat (BR-Drucks. 134/94, S. 161), spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 909 Abs. 2 ZPO für eine mit § 929 Abs. 2 ZPO einheitliche Auslegung, wonach die Beantragung der Vollstreckungsmaßnahme bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan zur Fristwahrung ausreicht.
c) Entsprechendes gilt für eine Auslegung des § 909 Abs. 2 ZPO nach seinem Sinn und Zweck. Dieser soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem in Art. 14 GG geschützten Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung und den Freiheitsrechten des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch eine zeitliche Begrenzung der Vollziehbarkeit des Haftbefehls herbeiführen (BR-Drucks. 134/94, S. 160).
aa) Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze, zu denen die §§ 901 bis 914 ZPO zählen, sind von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung erreichen (BVerfGE 65, 317, 322 f.; 96, 68, 97; 105, 239, 247). Die Freiheit darf einer Person deshalb nur aus besonders gewichtigen Gründen unter Beachtung streng formaler Regeln und nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes entzogen werden (BVerfGE 10, 302, 323; 29, 312, 316; 58, 208, 220; BVerfG NJW 2005, 3131).
bb) In die Abwägung sind aber auch die Interessen des Vollstreckungsgläubigers einzubeziehen. Diese genießen ebenfalls Grundrechtsschutz und zwar aus Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG Rpfleger 2005, 614) und aufgrund des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser gewährleistet auch die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (BVerfGE 88, 118, 123; 93, 99, 107; 107, 395, 406 f.; BVerfG, Beschl. v. 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04 Tz. 19). Der Justizgewährungsanspruch ist nicht in einem seiner Bedeutung für den Vollstreckungsgläubiger ausreichenden Maße gesichert, wenn der Schuldner sich seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 900 ZPO entzieht und seine für diesen Fall vorgesehene Verhaftung nach § 901 ZPO aus Gründen unterlaufen werden kann, die nicht in der Sphäre des Vollstreckungsgläubigers liegen und von ihm auch nicht weiter beeinflusst werden können.
cc) Die Gerichte haben bei der Verfahrensgestaltung in der Zwangsvollstreckung dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Schuldners nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in einer der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts erforderlichen Weise Rechnung zu tragen (st. Rspr.; vgl. BVerfG NJW 2004, 49; Rpfleger 2005, 614; BGHZ 163, 66, 72). Die Feststellung der Folgen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme für Leben und Gesundheit des Schuldners kann komplizierte und zeitaufwändige Beweiserhebungen erfordern. Im Streitfall ist eine kardiologische Untersuchung in einer Universitätsklinik erforderlich. Die Notwendigkeit zu derartigen Beweiserhebungen zur Verwirklichung eines wirksamen Grundrechtsschutzes kann dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen, die Vollstreckung in die Länge zu ziehen. Müsste der Gläubiger, der die Verhaftung des Schuldners zeitnah nach Erlass des Haftbefehls beantragt hat, gleichwohl nach Ablauf von drei Jahren mit dem Vollstreckungsverfahren erneut beginnen, weil der Haftbefehl seine Wirkung verloren hätte, bestünde die Gefahr, dass eine effektive Rechtsdurchsetzung dauerhaft ausgeschlossen wäre. Denn der Gläubiger müsste sämtliche Voraussetzungen für den Erlass eines neuen Haftbefehls nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 807 Abs. 1, §§ 900, 901 ZPO wieder herbeiführen.
Es kann daher Fallgestaltungen geben, bei denen ein Zeitraum von drei Jahren zur Vollstreckung eines Haftbefehls aus Gründen nicht ausreicht, die nicht aus der Sphäre des Gläubigers herrühren. Im Streitfall sind von dem erstmaligen Versuch des Gerichtsvollziehers am 13. Dezember 2001, den Schuldner zu verhaften, bis zur Rückgabe der Akten des gerichtlichen Sachverständigen am 21. November 2004 annähernd drei Jahre vergangen, ohne dass der Schuldner auf seine Haftfähigkeit durch einen gerichtlichen Sachverständigen untersucht worden wäre. Während dieser Zeit hat die Gläubigerin mit Ausnahme eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums, während dessen die Parteien das Verfahren im Hinblick auf eine Teilzahlung des Schuldners nicht betrieben haben, mit Nachdruck versucht, den Schuldner verhaften zu lassen.
dd) Dem Interesse des Gläubigers an einer Verhaftung des Schuldners, die innerhalb der Drei-Jahresfrist des § 909 Abs. 2 ZPO beantragt aber noch nicht erfolgt ist, stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange des Schuldners entgegen. Die Gefahr einer zeitlich unbegrenzten Vollziehung des Haftbefehls besteht nicht. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle wird das Abstellen auf den Vollstreckungsantrag im Rahmen des § 909 Abs. 2 ZPO allenfalls zu einer unwesentlichen Fristverlängerung führen, weil der Gläubiger regelmäßig an einer zügigen Vollstreckung des Haftbefehls interessiert ist und die Drei-Jahresfrist häufig nicht ausschöpfen wird. Im Übrigen erfordert die Vollstreckung des Haftbefehls im Normalfall keine längere Zeit, so dass bei einer erst kurz vor Ablauf der Drei-Jahresfrist beantragten Verhaftung des Schuldners eine nur unwesentliche Fristverlängerung eintritt. In den verbleibenden Fällen, in denen langwierige Beweiserhebungen im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes des Schuldners das Verfahren verzögern, gebieten die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung die Fortsetzung des rechtzeitig innerhalb der Frist des § 909 Abs. 2 ZPO beantragten Vollstreckungsverfahrens.
ee) Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher Art, die einer entsprechenden Auslegung des § 909 Abs. 2 ZPO auch wegen der streng formalen Regeln der Freiheitsentziehung entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Dass der Antrag auf Haftanordnung innerhalb der Drei-Jahresfrist gestellt worden ist, kann der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan sicher beurteilen.
Die Gefahr, dass die Vollstreckungsunterlagen vernichtet worden sind und deshalb nicht mehr überprüft werden kann, ob der Haftbefehl zu Recht ergangen ist (vgl. BR-Drucks. 134/94, S. 160), besteht erst nach Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist für die Vollstreckungsakten (vgl. Abschn. II lfd. Nr. 23 der Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden - AufbewBest). Im Übrigen können die Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Abschnitt I Nr. 4 AufbewBest einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen.
Einer entsprechenden Auslegung des § 909 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 915a ZPO die Eintragung, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, im Schuldnerverzeichnis gelöscht wird. Es ist nicht zu befürchten, dass es dadurch entgegen § 903 ZPO zu einer Vollstreckung eines Haftbefehls kommt, obwohl dieser verbraucht ist, weil der Schuldner anderweitig die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, die entsprechende Eintragung aber wegen Zeitablaufs gelöscht ist. Denn die Drei-Jahresfrist rechnet erst vom Ende des Jahres, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist (§ 915a Abs. 1 Satz 1 ZPO), so dass die Frist regelmäßig länger als die in § 909 Abs. 2 ZPO vorgesehene Frist ist. Im Übrigen ist es auch Aufgabe eines Schuldners, der in einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, und der deshalb mit dem Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO rechnen muss, für den Nachweis zu sorgen, dass er die eidesstattliche Versicherung anderweitig abgegeben hat und eine Vollstreckung des Haftbefehls deshalb ausgeschlossen ist.
3. Da für die Vollziehung des Haftbefehls ein Antrag der Gläubigerin auf Verhaftung des Schuldners innerhalb der dreijährigen Frist des § 909 Abs. 2 ZPO ausreicht, ist die weitere Vollstreckung des Haftbefehls nicht nach § 909 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das die notwendigen Feststellungen zur Haftfähigkeit des Schuldners zu treffen hat.
Ende der Entscheidung
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