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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: I ZB 63/98
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, UWG
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 | |
UWG § 23b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. März 1999
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 1999 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. März 1998 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 3. März 1998 den Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. als Prozeßbevollmächtigten zu gewähren, zurückgewiesen und zugleich den Streitwert für das Berufungsverfahren festgesetzt.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem als "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" bezeichneten Rechtsmittel.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen, kann gemäß § 567 Abs. 4 ZPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Das Rechtsmittel ist auch nicht im Hinblick auf die Behauptung einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" zulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und inhaltlich dem Gesetz fremd sei, ist offensichtlich unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, daß der angefochtene Beschluß deshalb willkürlich sei, weil er in seinen Gründen auf die Akten des vorausgegangenen Verfügungsverfahrens Bezug nehme. Der Beschwerdeführer war in diesem Verfahren zwar nicht selbst Partei, hat aber damals die Verfügungsbeklagte als deren Geschäftsführer vertreten. Dieser Umstand schließt es auch aus, den angefochtenen Beschluß deshalb als offensichtlich gesetzwidrig anzusehen, weil in ihm auf einen Widerspruch zwischen dem Vorbringen der damaligen Verfügungsbeklagten und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in dem gegen ihn geführten Verfahren hingewiesen worden ist.
Im Berufungsverfahren geht es nur noch um den von der Klägerin gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Für die Begründetheit dieses - nunmehr von der Klägerin für erledigt erklärten - Anspruchs ist es unerheblich, ob dem Beschwerdeführer bewußt war, daß der gegen bestimmte Computerprogramme gerichtete Warnhinweis gerade die Klägerin, die diese Programme jedenfalls vertrieben hat, beeinträchtigt hat.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Begehungsgefahr begründen ebenfalls nicht die Annahme, die angefochtene Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht dabei - wie es selbst schon in seinem Beschluß vom 7. September 1998 ausgeführt hat - irrtümlich davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe sich weiterhin im Geschäftsbereich der im Handelsregister gelöschten T. GmbH betätigt. Ein solches Versehen macht eine Entscheidung nicht willkürlich. Dies gilt hier um so mehr, als das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung in erster Linie auf die Ausführungen des Landgerichts zur Wiederholungsgefahr Bezug genommen hat.
2. Gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist eine Beschwerde ebenfalls nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO, § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Eine greifbare Gesetzwidrigkeit dieser Entscheidung kann darin, daß die Begründung des Beschlusses nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers nach § 23b UWG eingegangen ist, nicht gesehen werden. Dies gilt schon deshalb, weil das Berufungsgericht, wie es auch in seinem Beschluß vom 27. Oktober 1998 dargelegt hat, über diesen Antrag nicht entschieden hat.
Ende der Entscheidung
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