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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.1999
Aktenzeichen: I ZB 64/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Mai 1999
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 2 034 215
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Der Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 11. November 1998 ist wirkungslos.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen hat, ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO die Wirkungslosigkeit der auf den Widerspruch ergangenen Entscheidung des Bundespatentgerichts auszusprechen (BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 22/93, GRUR 1998, 818 = WRP 1998, 767 - Puma).
Ende der Entscheidung
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