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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2007
Aktenzeichen: I ZB 65/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. September 2007
in Sachen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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