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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: I ZB 65/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 65/98

vom

8. Juli 1999

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die beschleunigt eingetragene Marke Nr. 2 089 294

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Pokrant

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 24. November 1998 ist wirkungslos.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Nachdem die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen hat, ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO die Wirkungslosigkeit der auf den Widerspruch ergangenen Entscheidung des

Bundespatentgerichts auszusprechen (BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 22/93, GRUR 1998, 818 = WRP 1998, 767 - Puma).

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