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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: I ZB 65/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Juli 1999
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die beschleunigt eingetragene Marke Nr. 2 089 294
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Pokrant
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 24. November 1998 ist wirkungslos.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen hat, ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO die Wirkungslosigkeit der auf den Widerspruch ergangenen Entscheidung des
Bundespatentgerichts auszusprechen (BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 22/93, GRUR 1998, 818 = WRP 1998, 767 - Puma).
Ende der Entscheidung
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