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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: I ZB 67/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 570 Abs. 3
ZPO § 575 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. September 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe, III. Kammer für Handelssachen , vom 10. Juni 2009 (14 O 158/06 KfH III) auszusetzen, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 1.000 EUR

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Schuldnerin durch rechtskräftiges Teilurteil vom 6. Juli 2007 verurteilt, dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und Kunden nach einer dem Urteil beigefügten Liste im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Mai 2006 zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug bestimmte, näher bezeichnete Angaben zu enthalten hat. Die Schuldnerin hat im Vollstreckungsverfahren eine Übersicht vorgelegt, die auf mehrere beigefügte Aktenordner und die darin enthaltenen Schriftstücke verweist. Der Gläubiger ist der Ansicht, die vorgelegten Unterlagen genügten nicht den Anforderungen, die an einen Buchauszug zu stellen seien, und hat Antrag auf Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO gestellt.

Das Landgericht hat den Gläubiger ermächtigt, den Buchauszug von einem Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen. Es hat die Schuldnerin verurteilt, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume durch den Wirtschaftsprüfer zu dulden und dem Gläubiger wegen der für den Wirtschaftsprüfer entstehenden Kosten einen Vorschuss von 5.000 EUR zu zahlen.

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 31. August 2009 hat die Schuldnerin beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts auszusetzen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5 i.V. mit § 570 Abs. 3 ZPO ist unbegründet.

Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518 Tz. 9). Nach diesen Grundsätzen kann die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts nicht ausgesetzt werden, weil sich überwiegende Gründe für die Aussetzung der Vollziehung nicht feststellen lassen.

Die vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch schon deshalb nicht begründet, weil die Schuldnerin nicht dargelegt hat, dass ihr durch die Zwangsvollstreckung größere Nachteile drohen als dem Gläubiger im Fall der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag hat darüber hinaus auch deshalb keinen Erfolg, weil die Rechtsbeschwerde - nach derzeitigem Stand und bei vorläufiger Prüfung - unbegründet ist.

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, wenn der Buchauszug - wie hier - aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - I ZB 82/06, NJW-RR 2007, 1475 Tz. 15 m.w.N.). Es hat ferner mit Recht angenommen, dass im Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen Buchauszug zu erteilen, der Einwand des Schuldners zu prüfen ist, er habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt (BGH NJW-RR 2007, 1475 Tz. 16 m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe mit Vorlage der Übersicht, die auf in mehreren Aktenordnern enthaltene Unterlagen verweise, den titulierten Anspruch des Gläubigers auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde hat bislang nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.

Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Vollstreckungstitel maßgeblich, nicht die materiellrechtliche Rechtslage (BGH NJW-RR 2007, 1475 Tz. 17 m.w.N.). Nach dem Teilurteil vom 6. Juli 2007 hat die Schuldnerin dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und Kunden nach einer dem Urteil beigefügten Liste in dem Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Mai 2006 zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug bestimmte, näher bezeichnete Angaben zu enthalten hat.

Dieser Anspruch ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht, insbesondere wenn er sämtliche in den Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben erfasst. Dabei gebietet es der Zweck des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB, dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen, dass der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge nicht nur vollständig, sondern auch geordnet und übersichtlich darstellt. In welcher Form dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die für ihn kostengünstigere zu wählen (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, 2335 f.; Urt. v. 20.9.2006 - VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246 Tz. 17; Urt. v. 29.10.2008 - VIII ZR 205/05, WRP 2009, 64 Tz. 14).

Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob es danach überhaupt zulässig ist, bei der Erteilung eines Buchauszugs auf Anlagen zu verweisen. Eine Bezugnahme auf Anlagen genügt den Anforderungen, die an die Erteilung eines Buchauszugs zu stellen sind, jedenfalls dann nicht, wenn diese Anlagen keine geordnete und übersichtliche Darstellung der Geschäftsvorfälle enthalten, die der Unternehmer dem Handelsvertreter mitzuteilen hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 171/79, MDR 1982, 378 f.). So verhält es sich hier. Das Beschwerdegericht hat näher ausgeführt, dass die von der Schuldnerin gewählte Form der Darstellung dem Gläubiger eine aufwändige und zeitraubende Suche nach den Angaben abverlangt, die ihm aufgrund des Urteilsausspruchs im Teilurteil vom 6. Juli 2007 mitzuteilen sind. Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.

Ende der Entscheidung

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