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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: I ZB 7/99
Rechtsgebiete: ZPO, UWG


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 91a
ZPO § 935
ZPO § 940
ZPO § 97 Abs. 1
UWG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 7/99

vom

1. Juli 1999

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juli 1999 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 32.179,30 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat bei dem Landgericht München II den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die der Antragsgegnerin die Verbreitung bestimmter, angeblich wettbewerbswidriger Behauptungen untersagt werden sollte. Das Landgericht hat diesen Antrag mit einem in dem Verhandlungstermin vom 8. Juli 1998 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Erst nach einem Schreiben der Antragstellerin vom 13. November 1998 ist dieser am 24. November 1998 das vollständig abgefaßte Urteil des Landgerichts zugestellt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin am 25. November 1998 Berufung eingelegt, die sie am 18. Dezember 1998 begründet hat. Zum Verfügungsanspruch hat sie im wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz wiederholt; zum Verfügungsgrund hat sie darauf hingewiesen, daß sie im September, Oktober und November 1998 vergeblich versucht habe, den zuständigen Richter wegen der ausstehenden Urteilsbegründung telefonisch zu erreichen.

In der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 1999 haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin mit Beschluß vom selben Tage die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil diese sich nicht mehr auf einen Verfügungsgrund habe berufen können. Obwohl sie die Berufung fristgerecht eingelegt habe, habe sie mit ihrem langen Zuwarten deutlich gemacht, daß es ihr mit der Rechtsverfolgung nicht eilig sei.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem als "außerordentliche Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel. Sie macht geltend, die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts sei "greifbar gesetzwidrig", weil sie ihr zur Last lege, daß das Landgericht sein Urteil verfahrensfehlerhaft nicht innerhalb angemessener Frist begründet habe.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO eine Beschwerde nicht zulässig. Das gilt auch für Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 24.9.1996 - IX ZB 70/96, MDR 1996, 1295 = NJW-RR 1997, 61).

Das Rechtsmittel ist aber auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" statthaft. Ein solches im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist nicht "greifbar gesetzwidrig". Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es ist mit der geltenden Rechtsordnung nicht schlechthin unvereinbar, daß das Oberlandesgericht angenommen hat, im Streitfall hätte der Verfügungsantrag keinen Erfolg gehabt, weil kein Verfügungsgrund mehr bestanden habe.

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß der Erlaß einer einstweiligen Unterlassungsverfügung in Wettbewerbssachen grundsätzlich einen Verfügungsgrund voraussetzt. Zur Sicherung der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können nach § 25 UWG einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Nach fast einhelliger Auffassung macht § 25 UWG einen Verfügungsgrund nicht entbehrlich, sondern begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung für die Dringlichkeit und befreit damit nur von der Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes (vgl. Pastor/Ahrens/Traub, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 49 Rdn. 19; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 54 Rdn. 18, jeweils m.w.N.).

Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, die zugunsten des Antragstellers vermutete Dringlichkeit könne durch dessen eigenes Verhalten widerlegt werden, wenn er mit der Einlegung der Berufung zu lange zuwarte, selbst wenn er die Berufung noch fristgerecht einlege. Auch diese Auffassung ist dem Gesetz inhaltlich nicht völlig fremd. Es besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, daß die zugunsten des Antragstellers bestehende Vermutung der Dringlichkeit durch dessen eigenes Verhalten widerlegt werden kann und insbesondere dann entfällt, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt (vgl. Teplitzky aaO Kap. 54 Rdn. 24 m.w.N.). Allerdings ist es umstritten, ob dann, wenn die gesetzlichen Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung bei der Beurteilung der Dringlichkeit von dem in erster Instanz unterlegenen Antragsteller gewahrt werden, eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung überhaupt in Betracht kommt. Teilweise wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum die - von der Antragstellerin geteilte - Auffassung vertreten, durch ein Ausschöpfen dieser Fristen könne die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt werden (OLG Hamburg WRP 1977, 109; OLG Koblenz GRUR 1978, 718, 720 = WRP 1978, 835, 837; OLG Karlsruhe WRP 1979, 811, 812; OLG Stuttgart WRP 1982, 604, 605; OLG München GRUR 1992, 328; KG NJW-RR 1993, 555; U. Krieger, GRUR 1975, 168, 169; Fritze, GRUR 1979, 290, 293 f.; Vogt, NJW 1980, 1499, 1501 f.; Traub, GRUR 1996, 707, 711; Pastor/Ahrens/Traub aaO Kap. 49 Rdn. 36). Teilweise wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum aber auch die Ansicht vertreten, die Frage, innerhalb welcher prozessualen Frist ein Rechtsmittel eingelegt werden müsse, um zulässig zu sein, und die Frage, innerhalb welcher Zeit ein Antragsteller im Verfügungsverfahren tätig werden müsse, um nicht durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen, hätten unmittelbar nichts miteinander zu tun (OLG Köln GRUR 1979, 172, 173; OLG München GRUR 1980, 329, 330 = WRP 1980, 172, 173 und GRUR 1980, 1017, 1019; vgl. auch OLG Saarbrücken WRP 1981, 418; OLG Hamm GRUR 1993, 512; OLG Schleswig, Urt. v. 1.3.1988, zitiert bei Traub, Wettbewerbliche Verfahrenspraxis, 2. Aufl., S. 374; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 25 UWG Rdn. 17; Köhler/Piper, UWG, § 25 Rdn. 16; Teplitzky aaO Kap. 54 Rdn. 27; GroßkommUWG/Schultz-Süchting, § 25 Rdn. 52; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 177; Pastor/Ahrens/Traub aaO Kap. 49 Rdn. 36; Borck, WRP 1978, 519, 521). Darauf, ob der letztgenannten Meinung der Vorzug zu geben ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Bereits die Tatsache, daß dieser Standpunkt von einem beachtlichen Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums ernsthaft vertreten wird, zeigt, daß die weitergehende Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der in erster Instanz unterlegene Antragsteller die Vermutung der Dringlichkeit ausnahmsweise durch sein eigenes Verhalten auch dann widerlegen könne, wenn er die Rechtsmittelfristen ausschöpft, nicht völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich ist.

Das Oberlandesgericht hat schließlich ausgeführt, die Dringlichkeitsvermutung sei vorliegend durch das Zuwarten der Antragstellerin bei der Berufungseinlegung widerlegt. Es meint, ein in erster Instanz unterlegener Antragsteller habe der behaupteten Eilbedürftigkeit seiner Angelegenheit im allgemeinen dadurch Rechnung zu tragen, daß er sich bereits nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO, innerhalb deren das Gericht das vollständig abgefaßte Urteil der Geschäftsstelle zu übergeben hat, zuzüglich eines weiteren kurzen Zeitraums, der den organisatorischen Erfordernissen bis zur Zustellung des Urteils Rechnung trage, mit dem gebotenen Nachdruck nach dem Verbleib des vollständigen Urteils erkundige und dann, wenn eine eindringliche Nachfrage nicht zur baldigen Zustellung der Entscheidung führe, noch vor der Zustellung des vollständig abgefaßten Urteils Berufung einlege. Dies gelte vor allem für einen Streitfall wie den vorliegenden, bei dem der rechtlich einzuordnende Sachverhalt außer Streit stehe und die Rechtsfragen von beiden Parteien eingehend diskutiert worden seien, so daß die Begründung des landgerichtlichen Urteils nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Entschließung der Antragstellerin gewesen sein könne, ob die behaupteten Ansprüche mit der Berufung weiterverfolgt werden sollten.

Diese Grundsätze des Oberlandesgerichts, die dem in erster Instanz unterlegenen Antragsteller gegebenenfalls zumuten, ohne Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsbegründung des Landgerichts und vor Beginn des Laufs der Berufungsfrist innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit Berufung einzulegen, begegnen zwar ganz erheblichen Bedenken, im vorliegenden Fall kann aber offenbleiben, ob eine Entscheidung, mit der die Vermutung der Dringlichkeit gestützt auf diese Grundsätze als widerlegt angesehen würde, als "greifbar gesetzwidrig" anzusehen wäre. Denn die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall - wenn auch nach vorherigen telefonischen Anfragen bei der Geschäftsstelle - erst mehr als vier Monate nach der Verkündung des Urteils nachdrücklich um Zustellung einer begründeten Entscheidung gebeten. Die am 25. November 1998 eingelegte Berufung ist am 18. Dezember 1998 begründet worden. Bei Berücksichtigung dieser Umstände muß es nicht als mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar angesehen werden, wenn das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall aus dem Verhalten der Antragstellerin geschlossen hat, ihr sei es mit der Rechtsverfolgung nicht eilig gewesen.

III. Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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