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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: I ZB 77/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 77/07

vom 22. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin, den Beschluss des Senats vom 24. September 2007 aufzuheben, wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Seine Aufhebung kommt daher nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht (§§ 579 ff., 321a ZPO), die nicht hinreichend geltend gemacht sind (§ 581 Abs. 1 ZPO).

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