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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2002
Aktenzeichen: I ZB 8/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 | |
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 1 a.F. | |
ZPO § 574 Abs. 1 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. März 2002
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 31. Juli 2001 erwirkt. Der Antragsgegner, der die einstweilige Verfügung nicht hinnehmen will, hat beim Landgericht um Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die einstweilige Verfügung nachgesucht. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 2. Oktober 2001 abgelehnt, weil nicht davon auszugehen sei, daß ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 31. Juli 2001 erfolgreich sein würde. Die von dem Antragsgegner gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 17. Dezember 2001 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Februar 2002 "das Rechtsmittel der Revision" eingelegt.
Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist unzulässig. Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. findet eine weitere Beschwerde - als solche ist der Rechtsbehelf des Antragsgegners zu behandeln - nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz in § 127 ZPO für das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht getroffen. Im übrigen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts - von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO a.F.). Nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage wäre das Rechtsmittel des Antragsgegners ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, da die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht statthaft ist.
Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlaß (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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