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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2009
Aktenzeichen: I ZB 82/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 |
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschl. v. 18.5.2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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