Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: I ZB 85/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 329 Abs. 2 |
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Der nachträglich gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie der Wiedereinsetzungsantrag der Schuldnerin, jeweils vom 21. Juni 2009, werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nach Abschluss des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 konnte der Schuldnerin gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos übersandt werden. Mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte zudem die erforderliche Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gefehlt.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.