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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: I ZB 85/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 45 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 22. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

1. Die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bornkamm, die Richter am Bundesgerichtshof Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Schuldnerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:

1. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2008 mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat. Die nachträglich gestellten Anträge der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung, jeweils vom 21. Juni 2009, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli 2009 als unzulässig verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof am 2. August 2009 eingegangenem Schreiben hat die Schuldnerin die im Beschlusstenor genannten Richter, die an den Beschlüssen vom 11. Dezember 2008 und 16. Juli 2009 mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie verfassungswidrige Rechtsauffassungen und eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage unvollständiger Gerichtsakten geltend gemacht; außerdem verweist sie auf eine ihres Erachtens fehlerhaft unterbliebene Vorlage der Sache an den Großen Senat in Zivilsachen.

2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an weiterer Mitwirkung gehindert (BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, weil sie erst nach abschließender Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch unanfechtbare Entscheidung eingereicht wurden. Zu diesem Zeitpunkt ist ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig (vgl. BGHZ 141, 90, 93; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rdn. 4). Das Rechtsbeschwerdeverfahren, auf das allein sich die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin beziehen können, war mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2008 unanfechtbar beendet. Die Feststellung dieses Sachverhalts setzt keine Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die abgelehnten Richter voraus. Sie ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache und kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter erfolgen.

3. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist unbegründet, weil der beabsichtigte Rechtsbehelf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat den nachträglich gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 21. Juni 2009 bereits durch unanfechtbaren Beschluss vom 16. Juli 2009 als unzulässig verworfen. Eine auf die Fortsetzung oder Wiederholung dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens gerichtete Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Ebenso wenig kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Ablehnungsverfahren gemäß §§ 41 ff. ZPO in Betracht. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig (vgl. oben zu 2.).

Damit fehlt auch eine zwingende Voraussetzung für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO. Im Übrigen hat die Schuldnerin auch nicht dargelegt, dass sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu finden vermag.

Ende der Entscheidung

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