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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: I ZB 86/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 580 Nr. 1 | |
ZPO § 580 Nr. 2 | |
ZPO § 580 Nr. 3 | |
ZPO § 580 Nr. 4 | |
ZPO § 580 Nr. 5 | |
ZPO § 580 Nr. 6 | |
ZPO § 580 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. November 2007
in Sachen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Der als außerordentliche Restitutionsbeschwerdeklage bezeichnete Rechtsbehelf des Gläubigers vom 14. September 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Soweit der Gläubiger das Vorliegen von Restitutionsgründen nach § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend macht, ist das Zulässigkeitserfordernis einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 581 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben. Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 6 und 7 ZPO sind nicht hinreichend dargelegt.
Ende der Entscheidung
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