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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: I ZB 9/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 78 Abs. 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 99 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 2 Satz 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 9/02

vom

6. Juni 2002

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf bis 1.500,-- € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 25. November 2001, den er mit "Beschwerde" überschrieben hat, gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 25. Oktober 2001 (3 C 32/00) gewandt, mit dem dieses den zugrundeliegenden Rechtsstreit nach einer Zurückverweisung der Sache durch das Landgericht rechtskräftig entschieden hat. Zur Begründung hat er angeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf Rechenfehlern und auf einer unrichtigen Streitwertfestsetzung für die einzelnen Instanzen. Durch die fehlerhafte amtsgerichtliche Kostenentscheidung werde er zu Unrecht mit Mehrkosten von 2.433,99 DM belastet.

Das Amtsgericht hat die Streitwertfestsetzung teilweise abgeändert. Der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat es jedoch nicht abgeholfen, sondern diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat das Rechtsmittel des Klägers gegen die Kostenentscheidung mit Beschluß vom 21. Januar 2002 kostenpflichtig verworfen, da eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Gegenvorstellungen erhoben und hilfsweise weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Gegenvorstellungen mit Beschluß vom 15. Februar 2002 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerdegerichte hat der Gesetzgeber nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon, wie sie in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit der Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgesehen war, kennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/01, Umdr. S. 4 f.).

III. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzeslage hätte das Rechtsmittel des Klägers ebenfalls als unzulässig verworfen werden müssen.

Die weitere Beschwerde wäre dann als außerordentliche Beschwerde zu behandeln gewesen. Dieses im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kam nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrte oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd war (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Das Landgericht Bonn hat in dem Schriftsatz des Klägers vom 25. November 2001, der mit "Beschwerde" überschrieben ist, zu Recht eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils gesehen. Denn der Kläger hat darin deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er eine Abänderung der Kostenentscheidung in dem genannten Urteil zu seinen Gunsten erstrebt. Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist gemäß § 99 Abs. 1 ZPO jedoch unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen die amtsgerichtliche Kostenentscheidung beruht mithin auf einer gesetzlichen Grundlage.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Amtsgericht nicht verkannt hat, daß in der Schlußentscheidung grundsätzlich für jeden einzelnen Rechtszug eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen hat, wenn die Gegenstandswerte in den einzelnen Rechtszügen unterschiedlich gewesen sind. Das ergibt sich aus seinen Ausführungen auf Seite 8 des Urteils.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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