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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.04.1998
Aktenzeichen: I ZR 1/96
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 291
Vitaminmangel

ZPO § 291

Auch spezielle Fragen der Ernährungswissenschaft können durch Befassung des Gerichts mit solchen Fragen in anderen Rechtsstreitigkeiten offenkundig i.S. des § 291 ZPO sein.

BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 1/96 - Kammergericht LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 1/96

Verkündet am: 2. April 1998

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Starck

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Oktober 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte warb in der Illustrierten "B. ", Heft vom 1994, unter der Überschrift "Alle Fakten sprechen für Vitamin H" für das von ihr vertriebene Arzneimittel "G. " gegen splissige Haare und brüchige Nägel u.a. mit der Aussage:

"Somit steht fest: Erstens reicht eine normale Ernährung nicht aus, um den Vitamin H-Bedarf unseres Körpers zu decken".

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband, der satzungsgemäß die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs überwacht, hat diese Aussage als irreführend beanstandet und Unterlassung begehrt. Die Behauptung der Beklagten treffe nicht zu; denn die normale Ernährung decke, von Ausnahmefällen abgesehen, den Vitamin H-Bedarf eines jeden Menschen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Kläger habe für seine Behauptung, die Aussage sei unrichtig, keine nachvollziehbaren Tatsachen dargelegt.

Das Landgericht hat die Klage - wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit - als unzulässig abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Arzneimittel "G. " zu werben:

"Somit steht fest: Erstens reicht eine normale Ernährung nicht aus, um den Vitamin H-Bedarf unseres Körpers zu decken".

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als prozeßführungsbefugt angesehen und einen Verstoß gegen § 3 UWG bejaht. Es hat dazu ausgeführt:

Die beanstandete Werbeaussage treffe nicht zu. Es sei, auch ohne daß es näherer Darlegung und einer Beweisaufnahme bedürfe, von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers auszugehen, wonach die normale Ernährung den Vitamin H-Bedarf eines jeden Menschen - von Ausnahmezuständen abgesehen - abdecke. Es handele sich insoweit um eine offenkundige Tatsache i.S. von § 291 ZPO. Den Parteien sei in der mündlichen Verhandlung eröffnet worden, den erkennenden Richtern sei aufgrund ihrer jahrelangen Befassung mit Rechtsstreiten auf dem Gebiet der Arzneimittelwerbung, d.h. aufgrund früher entschiedener Rechtsfälle, aus den dortigen Akten dienstlich bekannt, daß die normale Nahrung den Vitamin-Bedarf des Menschen nicht nur im allgemeinen grundsätzlich abdecke, sondern daß dies auch in besonderem Maße für Vitamin H gelte. Das Gericht habe auch mit den Parteien erörtert, daß in einer Veröffentlichung dieser Standpunkt vertreten werde. Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, den Gegenbeweis zu führen, worauf sie hingewiesen worden sei. Sie habe aber keinen geeigneten Tatsachenvortrag gehalten. Ihr Hinweis auf eine für ihren Standpunkt sprechende Veröffentlichung des Bundesgesundheitsamts reiche dazu nicht aus, denn sie habe weder die Monografie bezeichnet noch irgendeine Einzelheit dargelegt. Der Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt erheblich zu beeinträchtigen. Die Verletzung betreffe nicht nur das besonders sensible Gebiet der Werbung für Arzneimittel, für das wegen des hohen Werts des Schutzgutes, der Gesundheit der Bevölkerung, ein besonders strenger Maßstab gelte, sondern die Werbebehauptung der Beklagten sei auch in besonderem Maße geeignet, die Auswahlentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise zu bestimmen.

Die Revision sei zuzulassen, weil die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994 der höchstrichterlichen Klärung bedürfe.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Das von der Revision unbeschränkt angegriffene Berufungsurteil steht - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - in vollem Umfang zur revisionsrechtlichen Nachprüfung. Aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt zulassen wollte. Eine Beschränkung kann sich allerdings auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGHZ 48, 134, 135 f.). Das bedeutet allerdings nicht, daß, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen begründet hat, schon darin allein eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe gesehen werden kann. Vielmehr muß aus den Entscheidungsgründen mit ausreichender Klarheit hervorgehen, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur beschränkt eröffnen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1997 - XII ZR 1/96, FamRZ 1998, 286, 287). Daran bestehen hier Zweifel. Denn die Zulassung der Revision kann nur auf einen selbständigen, durch Teil- oder Grundurteil abtrennbaren Teil des Rechtsstreits, nicht aber auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt oder auf ein einzelnes Entscheidungselement beschränkt werden (BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 203/84, GRUR 1987, 63 = WRP 1987, 103 - Kfz-Preisgestaltung; Urt. v. 5.2.1998 - III ZR 103/97, NJW 1998, 1138, 1139). Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist vorliegend nicht zu entnehmen, daß es die Revisionszulassung auf seine Ausführungen zur Frage der die Zulässigkeit betreffenden Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG hätte beschränken wollen, sondern § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist schlechthin angesprochen. Daraus folgt, daß auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage umfaßt sein sollen, ob der Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dieses Tatbestandsmerkmal betrifft aber die Frage der materiellrechtlichen Begründetheit der Klage (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122, 123 = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker; Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 31/93, WRP 1995, 591, 593 - Gewinnspiel II). Da die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage mithin den gesamten Klageanspruch betrifft, hätte die Zulassung der Revision nicht wirksam auf die Frage der Klagebefugnis i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG allein beschränkt werden können.

2. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht bestehen gegen die Klagebefugnis des Klägers aufgrund der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Streitfall keine Bedenken.

Der Senat hat den Kläger in einer Reihe von Entscheidungen aus jüngster Zeit als befugt angesehen, Verstöße beim Vertrieb von Kosmetika und im pharmazeutischen Bereich geltend zu machen. Er verfügt nach den in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern, die dem Pharmabereich (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 77/95, GRUR 1997, 936 = WRP 1997, 1175 - Naturheilmittel; Urt. v. 2.10.1997 - I ZR 94/95, WRP 1998, 312, 313 - Lebertran I) sowie dem Bereich des Vertriebs und der Herstellung von kosmetischen Mitteln zuzurechnen sind (BGH, Urt. v. 23.1.1997 - I ZR 238/93, GRUR 1997, 541, 542 = WRP 1997, 711 - Produkt-Interview). Davon ist auch hier auszugehen, nachdem der Kläger in der Revisionsinstanz eine Mitgliederliste unter namentlicher Nennung der ihm angehörenden Gewerbetreibenden vorgelegt hat (vgl. BGHZ 131, 90 - Anonymisierte Mitgliederliste). Aus dem Vorbringen der Revision ergeben sich keine Anhaltspunkte, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Im Blick darauf, daß die Beklagte ein Arzneimittel zur Heilung von Erscheinungen vertreibt, die auch mit kosmetischen Mitteln zu behandeln sind, bestehen vorliegend keine Bedenken, sowohl Unternehmen der Kosmetikbranche als auch aus dem pharmazeutischen Bereich einzubeziehen.

3. In der Sache hat das Berufungsgericht die beanstandete Werbeaussage ohne Rechtsverstoß als irreführend i.S. des § 3 UWG beurteilt.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zum Verständnis der angegriffenen Werbeaussage getroffen und unter Verstoß gegen § 291 ZPO angenommen, daß die normale Nahrung den Vitamin-Bedarf des Menschen nicht nur im allgemeinen grundsätzlich decke, sondern daß dies auch im besonderen für Vitamin H gelte. Diese Tatsache sei nicht gerichtskundig, wie sich schon aus den vom Berufungsgericht genannten Belegstellen ergebe. Dem kann nicht beigetreten werden.

a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung verfahrensfehlerfrei zugrunde gelegt, wie es bereits das Landgericht in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren angenommen hat, daß die beanstandete Aussage irreführend ist, weil ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs ihr entnimmt, er könne sich nur mittels des beworbenen Präparats ausreichend mit Vitamin H versorgen, weil die normale Ernährung dazu nicht ausreicht. Letzteres hat das Berufungsgericht als unzutreffend angesehen, weil - von Ausnahmezuständen abgesehen - bei normaler Ernährung mit Mischkost dem Körper alle lebenswichtigen Substanzen in ausreichendem Maße zugeführt würden. Dies kommt auch im Text der Anzeige der Beklagten dadurch zum Ausdruck, daß als häufigste Ursache von Vitamin H-Mangelerscheinungen Formen einseitiger Ernährung genannt werden. Das besagt für das Verständnis der Leser, daß bei normaler (= gesunder) Ernährung regelmäßig kein Vitaminmangel auftritt.

b) Die Annahme des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, ihm sei aufgrund seiner jahrelangen Befassung mit Rechtsstreiten auf dem Gebiet der Arzneimittelwerbung aus den dortigen Akten dienstlich bekannt, daß die normale Nahrung den Vitamin-Bedarf des Menschen nicht nur im allgemeinen grundsätzlich decke, sondern daß dies auch im besonderen für Vitamin H gelte. Diese Kenntnis konnte das Berufungsgericht gem. § 291 ZPO verfahrensfehlerfrei berücksichtigen. Als offenkundig i.S. dieser Bestimmung sind auch gerichtsbekannte Tatsachen anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 136/84, BGHR ZPO § 291 - Wissen, privates 1; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 291 Rdn. 1). Der Annahme der Gerichtsbekanntheit steht entgegen der Ansicht der Revision nicht entgegen, daß das Berufungsgericht zusätzlich Belegstellen angeführt hat; denn diese sind ersichtlich nur beispielhaft genannt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es seine Kenntnis der in Rede stehenden Tatsachen nicht aus einer oder den drei genannten Belegstellen, sondern aus seiner Tätigkeit in einer Vielzahl früherer Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Arzneimittelwerbung erlangt hat. Es hat erkennbar auf die Belegstellen nur zur Veranschaulichung für die Parteien hingewiesen, es verfüge über die Kenntnisse aufgrund seiner dienstlichen Befassung mit Fragen der hier zu beurteilenden Art in früheren Rechtsstreiten. Auf die Frage und die von der Revision insoweit vorgebrachten Bedenken, ob es sich auch um allgemeinkundige Tatsachen handelt, kommt es im Streitfall nicht an, da das Berufungsgericht sich nicht darauf gestützt hat.

c) Die Revision macht weiter geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, die Unwahrheit der Werbeaussage der Beklagten sei offenkundig, verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht habe keine der von ihm angeführten Veröffentlichungen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Hätte das Berufungsgericht die Beklagte rechtzeitig darauf hingewiesen, daß es aufgrund der genannten drei Textstellen als gerichtskundig davon ausgehen wolle, daß die normale Nahrung den Vitamin H-Bedarf des Menschen abdecke, dann hätte die Beklagte ausdrücklich vorgetragen, daß diese Meinungsäußerungen falsch seien. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

Die Revision geht - wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt - unzutreffend davon aus, daß diese Zeitschriftenaufsätze Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts gewesen seien. Im übrigen hat das Berufungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß ihm die festgestellte Tatsache aufgrund seiner früheren Befassung mit Rechtsfällen dienstlich bekannt sei. Damit hat das Berufungsgericht die in Rede stehende Tatsache als gerichtskundig in die mündliche Verhandlung eingeführt. Der Beklagten wäre es unbenommen gewesen, einen Gegenbeweis anzutreten. Das aber hat sie, wie der Sitzungsniederschrift und den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils zu entnehmen ist, nicht getan. Ein Verstoß gegen die §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO ist unter diesen Umständen nicht gegeben.

4. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbeaussage auch entgegen der Ansicht der Revision zutreffend als i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geeignet angesehen, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Das Verbot, für Arzneimittel mit unrichtigen Angaben zu werben, dient dem Schutz vor unrichtiger Behandlung. Irreführende Angaben im Bereich der Gesundheitswerbung sind schon angesichts des hohen Schutzgutes der Gesundheit grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 92/95, WRP 1998, 172, 174 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III).

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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