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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: I ZR 103/05
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a Abs. 1 | |
ZPO § 321a Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rüge der Klägerin wird das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde fortgeführt (§ 321a Abs. 1 und 5 ZPO). Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 wird auch insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Klägerin wegen der von der Firma M. verauslagten Kosten für Steuerbanderolen in Höhe von 24.725,34 € verneint hat. In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2005 wird die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ende der Entscheidung
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