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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.10.1998
Aktenzeichen: I ZR 104/96
Rechtsgebiete: UrhG
Vorschriften:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4 | |
UrhG § 14 |
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 14
Der Schutz des Urhebers eines Werkes der Baukunst durch das urheberrechtliche Änderungsverbot richtet sich nicht nur gegen künstlerische Verschlechterungen, sondern auch gegen andere Verfälschungen der Wesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird. Daraus kann sich auch ein Anspruch gegen Umgestaltungen (hier: durch Einbringung einer Skulptur) ergeben, die für sich genommen als Schaffung eines neuen urheberrechtlich schutzfähigen Werkes anzusehen sind. Allerdings ist in einem solchen Fall bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beseitigungsanspruch besteht, im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Urheber- und der Eigentümerbelange das Interesse des Eigentümers des Bauwerkes an der Erhaltung des neuen Werkes mit zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 1. Oktober 1998 - I ZR 104/96 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 1. Oktober 1998
Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Mai 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Architekt, und die beklagte Kreissparkasse schlossen am 15./23. Oktober 1986 einen Vertrag über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung sowie den Bau eines Dienstleistungszentrums und Parkhauses. In § 12 des Architektenvertrages wurde vereinbart:
"§ 12 Urheberrecht
12.1 Dem Auftragnehmer verbleibt das Urheberrecht an seinen Zeichnungen, Berechnungen und an dem Werk, das nach den Zeichnungen und Angaben ausgeführt wird. Die Auftraggeber sind jedoch befugt, bei späteren Um-, Erweiterungsbauten usw., diese zu nutzen und Änderungen ohne Zustimmung und Mitwirkung des Auftragnehmers vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
12.2 Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages bleiben die Auftraggeber befugt, das vorgesehene Werk durch andere Auftragnehmer fertigstellen zu lassen. In diesem Rahmen sind auch Änderungen an den Planungsunterlagen zulässig."
Dem Vertrag war ein Architektenwettbewerb vorausgegangen, den der Kläger zusammen mit dem Architekten v. B. gewonnen hatte.
Das im Eigentum der Beklagten stehende, städtebaulich bedeutsame Gebäude wurde im Jahr 1993 eingeweiht. Im Inneren des Gebäudes befindet sich in dessen Längshaus die mit einer Glas- und Stahlkonstruktion überdachte sog. Palmenhalle, zu der sich das Treppenhaus öffnet. Im Boden des Treppenhauses, das eine Glaskuppel abschließt, ist mittig eine aus verschiedenen Steinarten zusammengesetzte Sternrosette eingelassen.
Im Jahr 1994 ließ die Beklagte das Treppenhaus ohne Absprache mit dem Kläger nach einem Entwurf von Prof. I. M. umgestalten. Dabei wurde das Treppengeländer nach unten hin um einen schneckenförmigen Geländerauslauf aus Gips verlängert - mit der Folge, daß die Bodenrosette weitgehend überbaut wurde. Aus dem so verlängerten Treppengeländer erwächst nunmehr - über dem Mittelpunkt der Rosette - ein rohrähnlicher Vertikalstab. Nach oben hin wurde das Treppengeländer um eine Spirale aus Gips verlängert, die im freien Raum unter der Glaskuppel endet. Vom Ende dieser Spirale her ist senkrecht ein weiterer Stab abgehängt, dessen unteres Ende den nach oben gerichteten Vertikalstab fast berührt. Durch Magnetströme gesteuert, stoßen sich jedoch die Enden der Stäbe gegenseitig ab, wodurch sich der obere Stab ständig ungleichmäßig bewegt.
Der Kläger hat vorgetragen, das Dienstleistungszentrum sei ein von ihm geschaffenes Werk der Baukunst. Dies gelte auch für das Treppenhaus, dessen eigenschöpferische Gesamtgestaltung vor allem davon geprägt sei, daß die besonders kunstvoll gestaltete Kuppel räumlich und geometrisch in enger Beziehung zu der in den Boden eingelassenen Rosette stehe.
Die baulichen Veränderungen des Treppenhauses seien zwar ein neues Kunstwerk, entstellten aber das seine. Dadurch werde sein Urheberrecht verletzt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
die im runden Treppenhaus des Westteils des Gebäudes J. straße in G. (Dienstleistungszentrum) eingebrachte Spirale nebst Vertikalstab und den auf der Bodenrosette aufgesetzten schneckenförmigen Geländerauslauf aus gipsverkleidetem Metall zu entfernen und danach evtl. verbleibende Beschädigungen an der Bodenrosette sowie an der Kuppelkonstruktion zu beseitigen.
Die Beklagte hat eine Urheberrechtsverletzung in Abrede gestellt. Sie hat zudem bestritten, daß der Kläger die Entwürfe, nach denen das Bauwerk ausgeführt worden sei, geschaffen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Beseitigungsanspruch zugesprochen, weil die nachträgliche Umgestaltung des Treppenhauses das Urheberrecht des Klägers verletze.
Der Kläger sei Urheber des gesamten Dienstleistungszentrums der Beklagten und damit auch der Gestaltung des Treppenhauses. Der Architekt v. B. habe zur Innengestaltung des Treppenhauses keine schöpferischen Beiträge geleistet. Selbst wenn die - erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene - Behauptung der Beklagten unterstellt werde, daß Prof. Dr. H. als freier Mitarbeiter des Klägers die Entwürfe für das Treppenhaus allein erstellt habe, bleibe der Kläger jedenfalls Miturheber, weil er den Bau, für den Urheberrechtsschutz beansprucht werde, ausgeführt habe. Als Miturheber sei der Kläger berechtigt, auch allein Ansprüche aus der Verletzung des (dann) gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen.
Die Innengestaltung des Treppenhauses sei ein Werk der Baukunst. Bei der erforderlichen Gesamtschau sei zu berücksichtigen, daß die "Palmenhalle" im Längshaus des Dienstleistungszentrums zum Treppenhaus hin offen sei, beide Gebäudeteile daher eine optische Einheit bildeten. Bei dem Treppenhaus seien die in der Gestaltung erheblich über dem Üblichen stehenden Details zu einem harmonischen Ganzen mit besonderer Gestaltungshöhe verschmolzen. Der Treppenlauf, der jeweils in einem Schwung von Geschoß zu Geschoß führe, sei einseitig in die Treppenhauswand eingespannt, die halbkreisförmig das Längshaus abschließe. Durch die große, flächenhafte Form des Treppenlaufs und seiner Brüstung werde der gesamte Treppenraum zu einer kraftvollen, raumbestimmenden Bauplastik gestaltet. Der Kontrast zu dieser unterstreiche den ganz besonderen Reiz der durchsichtig und grazil wirkenden Kuppelkonstruktion. Die reizvolle Bodengestaltung durch die Rosette aus verschiedenfarbigem Marmor betone die Kreisform des Raumes. Der ästhetische Reiz der sehr sorgfältigen und aufwendigen Detailkonstruktion der Treppenstufen liege in deren scheinbarer Einfachheit.
Bei einem Blick aus der "Palmenhalle" des Längshauses auf das offene Treppenhaus mit seiner klaren und einfachen Linienführung zeige sich dem Betrachter ein ästhetisch besonders ansprechendes Spannungsverhältnis zwischen beiden Gebäudeteilen.
Die Beklagte sei zu den Eingriffen in die Bausubstanz des Treppenhauses nicht befugt gewesen. Die Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsrecht und dem Urheberrecht falle zugunsten des Klägers aus. Die Beklagte habe erheblich in das Urheberrecht eingegriffen. Die Verlängerung des Treppenhausgeländers habe am unteren Ende die Gestaltungselemente der Rosette überschritten und am oberen Ende durch die Größe und gewisse Grobheit der dort angebrachten "Schnecke" den freien Blick in die Kuppel versperrt.
Die Beklagte habe zur Begründung der vorgenommenen Änderungen nur vorgetragen, das Treppenhaus habe ihr in der ursprünglichen Form nicht gefallen.
Aus § 12 des Architektenvertrages könne die Beklagte kein Recht zu den baulichen Änderungen herleiten.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
In dem erneuten Berufungsverfahren wird durch Beweiserhebung zu klären sein, ob der Kläger Urheber (ggf. auch Miturheber) der Entwürfe zu dem Treppenhaus ist. Diese Frage kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht deshalb offenbleiben, weil der Kläger unstreitig den Bau auf der Grundlage der Entwürfe ausgeführt hat. Werke der Baukunst sind bereits in der Entwurfsform urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Gegenstand des Schutzes ist die persönliche geistige Schöpfung als immaterielles Gut (§ 2 Abs. 2 UrhG; BGHZ 112, 243, 247 - Grabungsmaterialien). Die (erstmalige) Ausführung eines Baues durch einen anderen nach den Entwürfen des Urhebers ist deshalb urheberrechtlich nur als Nutzungshandlung - und zwar als Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG) - zu werten (vgl. BGHZ 24, 55, 69 - Ledigenheim; BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 85/82, GRUR 1985, 129, 131 - Elektrodenfabrik).
Wird die Behauptung der Beklagten unterstellt, daß nicht der Kläger, sondern Prof. Dr. H. sämtliche Entwurfsleistungen für das Treppenhaus erbracht hat, kann der Kläger seine Aktivlegitimation - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch nicht allein damit begründen, daß ihm Prof. Dr. H. als freier Mitarbeiter jedenfalls stillschweigend das ausschließliche Nutzungsrecht an seinen Entwürfen eingeräumt habe. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist nicht bereits aufgrund dieser Rechtsstellung befugt, die letztlich auf dem Urheberpersönlichkeitsrecht beruhenden Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG wegen Verletzung des Änderungsverbots geltend zu machen; ihm muß vielmehr vom Urheber durch einen eigenen - wenn auch möglicherweise stillschweigend vorgenommenen - Rechtsakt die Befugnis zur Geltendmachung auch urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche erteilt werden (vgl. zu dieser Problematik Schricker/Dietz, Urheberrecht, Vor §§ 12 ff. Rdn. 26; Schricker/Wild aaO § 97 Rdn. 33; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 41; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 562 ff.; Forkel, GRUR 1988, 491 ff., jeweils m.w.N.).
III. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Das Berufungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Innengestaltung des Treppenhauses unter Berücksichtigung seiner Gesamtwirkung mit der "Palmenhalle" im Längshaus des Dienstleistungszentrums als Werk der Baukunst angesehen. Diese tatrichterliche Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Umgestaltung des Treppenhauses durch Einfügung von Zutaten eine Änderung war, die nicht ohne Einwilligung des Urhebers vorgenommen werden durfte.
Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, daß das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird (§§ 11, 14 UrhG). Auch im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung des daraus folgenden allgemeinen urheberrechtlichen Änderungsverbots. Die nur der Klarstellung dienende Regelung des § 39 UrhG greift hier - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ein, weil die Beklagte die umstrittene Änderung an dem bereits fertiggestellten Treppenhaus nicht zum Zweck der Ausübung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts, sondern allein unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht durchgeführt hat (vgl. BGHZ 62, 331, 333 - Schulerweiterung; Schricker/Dietz aaO § 39 Rdn. 1).
Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts kann der sich aus dem Zusammentreffen der Urheber- und der Eigentümerbelange ergebende Konflikt nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden (vgl. BGHZ 62, 331, 334 f. - Schulerweiterung). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß diese Interessenabwägung unter den gegebenen Umständen zugunsten des Urhebers ausfällt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung einen erheblichen Eingriff in das Urheberrecht am Treppenhaus als einem Werk der Baukunst festgestellt. Es genügt dazu, daß der Eingriff den Raumeindruck des Treppenhauses als solchen verfälscht hat; darauf, ob er auch die Gesamtwirkung von Treppenhaus und "Palmenhalle" beeinträchtigt hat, kommt es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht an. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Treppenhauses auch mit der Gesamtwirkung von Treppenhaus und "Palmenhalle" begründet hat.
Für die Umgestaltung des Treppenhauses hat die Beklagte selbst lediglich - nicht näher konkretisierte - ästhetische Gründe angegeben. Solche Interessen können den Eigentümer jedoch grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen in der Art, wie sie hier vorgenommen wurden, berechtigen (vgl. Schricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 36; Fromm/Nordemann/Hertin aaO § 14 Rdn. 17; Jestaedt, Die Zulässigkeit der Änderung von Werken der Baukunst durch den Inhaber des Nutzungsrechts nach § 39 UrhG, 1997, S. 117). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Änderungen am Treppenhaus - auch nach der eigenen Ansicht des Klägers - selbst wieder ein Kunstwerk verkörpern. Ob diese eine künstlerische Verbesserung darstellen, entzieht sich der richterlichen Überprüfung. Darauf kommt es auch nicht an. Der Schutz des Urhebers durch das urheberrechtliche Änderungsverbot richtet sich nicht nur gegen künstlerische Verschlechterungen, sondern auch gegen andere Verfälschungen der Wesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird (vgl. v. Gamm, UrhG, § 14 Rdn. 8; Schricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 21 m.w.N.). Daraus kann sich auch ein Anspruch gegen Umgestaltungen ergeben, die für sich genommen als Schaffung eines neuen urheberrechtlich schutzfähigen Werkes anzusehen sind. Allerdings ist in einem solchen Fall das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des neuen Werkes mit abzuwägen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles begegnet es gleichwohl keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht einen Anspruch des Urhebers auf Beseitigung der nachträglichen Umgestaltung des Treppenhauses als begründet angesehen hat. Die Beklagte hat hier gerade dadurch in besonderer Weise in die vorgegebene Werkgestalt eingegriffen, daß sie ein ganz andersartiges Werk, die Skulptur einer anderen Urheberin, derart mit dem Bauwerk, in dem das geschützte Werk der Baukunst verkörpert ist, verschmolzen hat, daß beide Werke für den unbefangenen Betrachter als untrennbare, von Anfang an so geschaffene Einheit erscheinen. Sie hat sich dadurch ohne hinreichenden Grund über das wesentliche Interesse des Urhebers hinweggesetzt, sich und seinem Werk nicht fremde Gestaltungen zurechnen lassen zu müssen.
3. Das Berufungsgericht hat unter zulässiger Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils entschieden, daß die Beklagte im Verhältnis zum Kläger auch nicht aufgrund vertraglicher Regelung zu der vorgenommenen Umgestaltung des Treppenhauses befugt war.
Nach der tatrichterlichen Auslegung bezieht sich § 12.1 des Architektenvertrages nur auf spätere Um- und Erweiterungsbauten oder vergleichbare funktionale Bauvorhaben, nicht aber auf die Einbringung eines anderen Kunstwerkes ohne baufunktionalen Zweck. Diese - mit dem Wortlaut der vertraglichen Regelung übereinstimmende - Auslegung, die im Revisionsverfahren ohnehin nur einer auf Rechtsfehler begrenzten Überprüfung unterliegt, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Deren Auslegungsergebnis, nach dem der Vertrag auch Änderungen des Bauwerkes, die nicht im Zusammenhang mit späteren Bauvorhaben stehen, von einer Zustimmung oder Mitwirkung des Urhebers freigestellt habe, ist zwar ebenfalls möglich, aber nicht zwingend. Sie widerspricht im übrigen, da sie im Ergebnis einseitig die Interessen des Auftraggebers betont, dem Rechtsgrundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung. Eine andere Auslegung des § 12.1 folgt auch nicht aus § 12.2 des Architektenvertrages, weil sich diese Bestimmung nur auf den Fall einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages und damit auf eine ganz andere Interessenlage bezieht.
Die Annahme einer vorweg stillschweigend erteilten Änderungsbefugnis kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil - unabhängig vom künstlerischen Rang der Umgestaltung - bezogen auf die urheberrechtlich geschützte Gestalt des Treppenhauses eine Werkentstellung vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1985 - I ZR 104/83, GRUR 1986, 458, 459 - Oberammergauer Passionsspiele I).
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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