Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: I ZR 105/98
Rechtsgebiete: UWG, RBerG, ZPO
Vorschriften:
UWG § 1 | |
RBerG Art. 1 § 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Februar 1999
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Pokrant
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1998 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Gegenstand der Verurteilung ist allein die beanstandete Art und Weise, wie die Beklagte die Hilfeleistung für die Leser der Zeitschrift "A." ankündigt und Fälle, in denen sie Lesern geholfen hat, darstellt. Das beanstandete Vorgehen ist auch dann zu Recht als Verstoß gegen § 1 UWG untersagt worden, wenn die Beklagte bei der tatsächlichen Durchführung ihrer Hilfeleistung, zu der keine Feststellungen getroffen worden sind, nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßen sollte. Eine Rechtsbesorgung, wie sie nach den getroffenen Feststellungen aus der Sicht jedenfalls eines nicht unerheblichen Teils der Leser von "A." als Hilfeleistung angeboten wird, ist - auch unter Berücksichtigung der Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG - nicht mit den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes vereinbar. Sollte die Beklagte entgegen der von ihr - jedenfalls bei einem Teil ihrer Leser - begründeten Erwartung tatsächlich keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vornehmen, sondern sich lediglich auf die Übermittlung von Forderungen und Bitten der Leser an die Adressaten beschränken, wäre ihr Vorgehen gleichwohl als wettbewerbsrechtlich unlauter zu beurteilen. Es verstößt gegen § 1 UWG, zur Förderung des eigenen Wettbewerbs eine Tätigkeit anzubieten, deren Ausübung verboten und auch gar nicht beabsichtigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1974 - I ZR 46/73, GRUR 1975, 23, 25 f. - Ersatzwagenvermietung).
Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
Die Beklagte hat in der Vorinstanz geltend gemacht, ihre Redaktion überprüfe die Leserzuschriften für die Rubrik "A. hilft" nicht nach rechtlichen Gesichtspunkten. Sie wähle lediglich diejenigen aus, bei denen es bei verständnisvoller Betrachtung auf den ersten Blick als angemessen und gerecht erscheinen könnte, der Bitte des Einsenders zu entsprechen, und leite diese ohne rechtliche Wertung an die Beschwerdeadressaten weiter. "A." berichte bewußt nicht über erfolglos gebliebene Fälle. Falls sich die Beklagte auf eine solche Tätigkeit beschränkt, wäre dies keine unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern lediglich eine Hilfeleistung. Es wäre nicht gerechtfertigt, solche Tätigkeiten grundsätzlich den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorzubehalten.
Angesichts der rechtlichen Durchdringung aller Lebensbereiche wären sonst soziale Aktivitäten gerade im Interesse wirtschaftlich schwacher Bürger in nicht hinnehmbaren Maß beeinträchtigt (vgl. dazu auch BVerfG GRUR 1998, 556, 560 = NJW 1998, 3481 - Patentgebührenüberwachung; BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.000,00 DM
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.