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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.1998
Aktenzeichen: I ZR 109/96
Rechtsgebiete: BezeichnungsschutzVO (EWG), DiätRL


Vorschriften:

BezeichnungsschutzVO (EWG) Art. 3 Abs. 1
DiätRL Art. 3 Abs. 2
"Diät-Käse"

BezeichnungsschutzVO (EWG) Art. 3 Abs. 1; DiätRL Art. 3 Abs. 2

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung sowie zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (89/398/EWG), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Ist Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung auch unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie getroffenen Regelung so auszulegen, daß ein Milcherzeugnis, bei dem aus diätetischen Gründen Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, nicht als Käse bezeichnet werden darf?

b) Falls die Frage zu a) bejaht werden sollte: Ist es von Bedeutung, daß die Bezeichnung "Diät-Käse (bzw. Diät Weichkäse) mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung" mit beschreibenden Zusätzen auf der Verpackung ergänzt wird, wie "Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren ..." bzw. "Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewußte Lebensweise ...?

BGH, Beschl. v. 5. März 1998 - I ZR 109/96 - OLG Hamburg LG Hamburg


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 109/96

Verkündet am: 5. März 1998

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung sowie zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (89/398/EWG), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Ist Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung auch unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie getroffenen Regelung so auszulegen, daß ein Milcherzeugnis, bei dem aus diätetischen Gründen Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, nicht als Käse bezeichnet werden darf?

b) Falls die Frage zu a) bejaht werden sollte: Ist es von Bedeutung, daß die Bezeichnung "Diät-Käse (bzw. Diät Weichkäse) mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung" mit beschreibenden Zusätzen auf der Verpackung ergänzt wird, wie "Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren ..." bzw. "Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewußte Lebensweise ...?

Gründe:

I. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie, das u.a. diätetische Lebensmittel unter der Marke "b. " auf den Markt bringt. Dazu gehören zwei Produkte, die sie bisher als "Diätetischer Brotbelag" bezeichnet hat und die sie künftig "Diät-Käse" und "Diät Weichkäse" nennen möchte. Diese Produkte werden wie Käse hergestellt mit dem einzigen Unterschied, daß das Milchfett gegen Pflanzenöl ausgetauscht wird.

Die Beklagte beabsichtigt, für die beiden Produkte folgende konkrete Bezeichnungen zu verwenden:

(1) "Holländisches Appetitstück - Diät-Käse mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung",

(2) "Diät Weichkäse mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung".

In der Warenbeschreibung auf der Verpackung soll es heißen:

Zu (1): "Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren ...",

zu (2): "Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewußte Lebensweise ...".

Der Kläger, ein klagebefugter Wettbewerbsverein, hat die Beklagte auf Unterlassung der in Aussicht genommenen Bezeichnungen und Beschreibungen in Anspruch genommen. Er hält das beabsichtigte Verhalten für wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 v. 3.7.1987, S. 36), der sogenannten BezeichnungsschutzVO, weil die beiden Produkte wegen des Austauschs des Milchfetts gegen Pflanzenfett nicht als "Käse" und "Weichkäse" bezeichnet werden dürften. Käse sei ein Milchprodukt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hält Art. 3 der BezeichnungsschutzVO auf diätetische Lebensmittel der vorliegenden Art für nicht anwendbar und beruft sich insoweit auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie des Rates (89/398/EWG) vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 186 v. 30.6.1989, S. 27), der sogenannten EG-Diät-Richtlinie. Ein Verbot der von ihr beanspruchten Bezeichnungen und Beschreibungen würde überdies gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte - unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel - verurteilt, es zu unterlassen, beim Inverkehrbringen ihrer b. -Erzeugnisse

1. für das bisher unter der Verkehrsbezeichnung "Diät Holländisches Appetitstück - Diätetischer Brotbelag aus linolsäurereichem Pflanzenöl, teilentrahmter Milch und Käsereikulturen" in den Verkehr gebrachte b. -Erzeugnis

a) die Verkehrsbezeichnung "Holländisches Appetitstück - Diät-Käse mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung" zu verwenden,

b) dieses Erzeugnis in der beschreibenden Packungskennzeichnung als "Käse" zu bezeichnen, insbesondere das Wort "Käse" in der Formulierung "Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren ..." zu verwenden;

2. für das bisher als "Diät Milde Reife - Diätetischer Brotbelag aus gesundem Pflanzenöl und Käsereikulturen" in den Verkehr gebrachte b. -Erzeugnis

a) die Verkehrsbezeichnung "Diät Weichkäse mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung" zu verwenden,

b) dieses Erzeugnis in der beschreibenden Packungskennzeichnung als "Käse" zu bezeichnen, insbesondere das Wort "Käse" in der Formulierung "Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewußte Lebensweise ..." zu verwenden.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Das Berufungsgericht hat in den von der Beklagten beabsichtigten Bezeichnungen einen Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der BezeichnungsschutzVO gesehen und dazu ausgeführt:

Aus Art. 2 der BezeichnungsschutzVO und dessen Anhang ergebe sich, daß die Bezeichnung "Käse" ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten sei. Um solche Erzeugnisse handele es sich bei den in Rede stehenden Produkten der Beklagten nicht, da das Milchfett vollständig gegen Pflanzenöl ausgetauscht sei.

Einer Anwendung der BezeichnungsschutzVO stehe nicht entgegen, daß es sich bei den beiden Produkten der Beklagten um diätetische Erzeugnisse im Sinne der EG-Diät-Richtlinie handele. Die Beklagte berufe sich insoweit ohne Erfolg auf Art. 3 Abs. 2 der EG-Diät-Richtlinie und den diese Regelung umsetzenden § 27 Satz 2 der deutschen DiätVO. Denn die EG-Diät-Richtlinie regele nicht die Zulässigkeit von Verkehrsbezeichnungen, sondern befasse sich allein mit dem Eignungshinweis (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a). Die Zulässigkeit der von der Beklagten gewählten Bezeichnungen ergebe sich auch nicht aus der LebensmittelkennzeichnungsVO (LMKV), die ihre Grundlage in der Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1978 habe. § 4 LMKV sei nicht anwendbar, da die BezeichnungsschutzVO die Verkehrsbezeichnung "Käse" regele.

Die von der Beklagten vertretene Auslegung sei auch nicht aufgrund des sich aus Art. 3 b Abs. 3 EGV ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt. Eine Regelung, die im Einzelfall die Gefahr von Verwechslungen verhindere und den Verbraucher davor bewahre, einen Brotbelag für ein natürlich zusammengesetztes Milcherzeugnis zu halten, sei nicht unverhältnismäßig. Im Streitfall führten die Bezeichnungen "Diät-Käse" und "Käse" zu Fehlvorstellungen, da dem Verbraucher nicht gesagt werde, daß es sich nicht mehr um das natürlich zusammengesetzte Milcherzeugnis handele. Auch durch die Bezeichnung "mit Pflanzenöl" werde der wahre Sachverhalt nicht zum Ausdruck gebracht, daß durch den Austausch eines unentbehrlichen Bestandteils die natürliche Zusammensetzung der Milch als Grundlage des Erzeugnisses geändert worden sei.

III. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts ab. Vor der Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 177 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 EGV eine Vorabentscheidung zu den im Beschlußtenor gestellten Fragen einzuholen. Der EuGH ist zur Vorabentscheidung berufen, da es um die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der BezeichnungsschutzVO (EWG) sowie um die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 der EG-Diät-Richtlinie geht.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagten die in Aussicht genommenen Bezeichnungen nach § 1 UWG zu verbieten sind, wenn sie nach der BezeichnungsschutzVO unzulässig sind. Das ist - zieht man nur diese Verordnung zu Rate - an sich der Fall.

Nach Art. 3 Abs. 1 der BezeichnungsschutzVO dürfen die Bezeichnungen gemäß Art. 2 nur für die dort genannten Erzeugnisse verwendet werden. Die Bezeichnung "Käse" ist nach Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit dessen Anhang ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten. Nach Art. 2 Abs. 2 sind Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die beiden in Rede stehenden Produkte der Beklagten nicht unter den Begriff der Milcherzeugnisse im Sinne dieser Definition fallen, da bei ihnen unstreitig das Milchfett - und damit ein wesentlicher Milchbestandteil - gegen Pflanzenöl ausgetauscht worden ist. Allein auf der Grundlage der BezeichnungsschutzVO können die beiden Produkte der Beklagten daher nicht als Käse bezeichnet werden.

Die Revision macht demgegenüber geltend, die BezeichnungsschutzVO sei auf diätetische Lebensmittel, zu denen die beiden Produkte der Beklagten - was unstreitig ist zählten, nicht anzuwenden, so daß ein Verbot der in Aussicht genommenen Bezeichnungen nicht begründet sei. Sie folgert dies aus Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a der EG-Diät-Richtlinie, wonach es für jedes diätetische Erzeugnis erlaubt sei, die Verkehrsbezeichnung des nicht diätetischen Produkts mit dem Zusatz "diätetisch" zu verwenden. Damit sei auch für ihre beiden Produkte die Verkehrsbezeichnung "diätetischer Käse" bzw. "Diät-Käse" eröffnet. Allein ein solches Ergebnis sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.

Das Berufungsgericht hat die gegenteilige Ansicht vertreten und gemeint, die EG-Diät-Richtlinie befasse sich nur mit dem Eignungshinweis für diätetische Lebensmittel (Art. 1 Abs. 2 lit. a) und lasse die Regelungen über die zulässigen Verkehrsbezeichnungen nach der BezeichnungsschutzVO unberührt.

2. Die Auslegungsfrage ist nicht eindeutig zu beantworten. Die Auslegung ist zur Wahrung der Rechtseinheit in der Europäischen Union dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.

Für das Verständnis des Berufungsgerichts könnte sprechen, daß sich einerseits der BezeichnungsschutzVO keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, daß für diätetische Erzeugnisse eine Ausnahme von der - an sich eindeutigen - Regelung gelten soll, und daß andererseits weder die Erwägungsgründe noch die einzelnen Bestimmungen der EG-Diät-Richtlinie erkennen lassen, daß für diätetische Erzeugnisse (neue) Verkehrsbezeichnungen eingeführt werden sollten, die ungeachtet der allgemeinen Bezeichnungsschutzvorschriften Geltung beanspruchen könnten. Diese Annahme wird gestützt durch die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme der Generaldirektion VI (Landwirtschaft) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. November 1992 (Anlage Bf K 1), wonach auch für diätetische Erzeugnisse, in denen originäre Milchbestandteile ersetzt werden, keine Ausnahme von dem Erfordernis nach Art. 2 Abs. 2 der BezeichnungsschutzVO anzuerkennen sei.

Andererseits erscheint es ebenfalls denkbar, daß - wie die Revision vorbringt - bei Erlaß der BezeichnungsschutzVO die Vorstellung bestand, eine ausdrückliche Ausnahme für diätetische Lebensmittel sei deshalb nicht erforderlich, weil bereits Art. 3 der EG-Diät-Richtlinie zum Ausdruck bringe, daß Art. 3 der BezeichnungsschutzVO nicht anzuwenden sei. Für diese Annahme könnte das von der Beklagten vorgelegte Schreiben der Generaldirektion III (Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6. November 1987 (Anlage B 5) sprechen. Diese Äußerung bezieht sich noch auf die damals geltende EG-Diät-Richtlinie (77/94/EWG) vom 21. Dezember 1976 (ABl. Nr. L 26 v. 31.1.1977, S. 55) in der Fassung der Richtlinie 85/7/EWG (ABl. Nr. L 2 v. 3.1.1985, S. 22).

3. Sollte die Vorlagefrage zu a) zu bejahen sein, stellt sich die Vorlagefrage zu b), ob - auch unter Berücksichtigung des von der Revision angeführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - im Streitfall die in Aussicht genommene Bezeichnung "Diät-Käse (bzw. Diät Weichkäse) mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung" deshalb zulässig ist, weil die Beklagte beabsichtigt, auf der Verpakkung die beschreibenden Zusätze anzubringen: "Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren ..." bzw. "Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewußte Lebensweise ...".

4. Eine Beantwortung der Vorlagefragen erscheint auch nicht entbehrlich im Blick auf die von der Revision ebenfalls herangezogene Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1978 (Nr. 79/112/EWG) zur Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 33 v. 8.2.1979, S. 1), die die Grundlage für die deutsche Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) bildet. Die BezeichnungsschutzVO stellt eine Sonderregelung über die Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung dar. Das Berufungsgericht hat dieser Verordnung deshalb zu Recht den Vorrang eingeräumt.

Ende der Entscheidung

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