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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: I ZR 110/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 251 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung über die Revision in der Sache I ZR 162/03.
Gründe:
Auf Antrag der Klägerin zu 2, dem die Beklagte zugestimmt hat, ist gemäß § 251 Satz 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil dies im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung in dem gleichgelagerten Verfahren I ZR 162/03 als zweckmäßig erscheint (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 251 Rdn. 4 und 6).
Ende der Entscheidung
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