Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: I ZR 110/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 251 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 110/04

vom 7. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung über die Revision in der Sache I ZR 162/03.

Gründe:

Auf Antrag der Klägerin zu 2, dem die Beklagte zugestimmt hat, ist gemäß § 251 Satz 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil dies im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung in dem gleichgelagerten Verfahren I ZR 162/03 als zweckmäßig erscheint (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 251 Rdn. 4 und 6).

Ende der Entscheidung

Zurück