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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: I ZR 111/96
Rechtsgebiete: CMR


Vorschriften:

CMR Art. 12
CMR Art. 13
CMR Art. 17
CMR Art. 12, 13, 17

Hat der Empfänger die Verfügungsbefugnis über das Transportgut einmal erlangt, kann er die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung des Gutes grundsätzlich auch dann im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen, wenn er die Annahme der Ware verweigert (Fortführung von BGHZ 75, 92).

BGH, Urt. v. 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96 - OLG Frankfurt a.M. LG Kassel


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am: 15. Oktober 1998

Bartelmus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

I ZR 111/96

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. v. Ungern-Sternberg und Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Fruchthandelsunternehmen, nimmt die Beklagte als Frachtführerin wegen behaupteter unsachgemäßer Beförderung tiefgefrorener Sauerkirschen von Mazedonien nach Deutschland auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin kaufte im Juli 1992 von dem Münchener Import- und Exportunternehmen P. GmbH (im folgenden: P.-GmbH) gemäß Schlußschein des Vermittlers W. in Bremen 300 Tonnen tiefgefrorene, steinlose mazedonische Sauerkirschen (Steintoleranz max. 0,5 %) zum Preis von 2,15 DM/kg zuzüglich Mehrwertsteuer frei Hann.-Münden unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. Die Qualität der Ware sollte von der Klägerin vereinbarungsgemäß bei der A. GmbH in Konstanz geprüft werden. Anschließend sollten die LKW - so die Eintragung im Schlußschein - "zwecks Einlagerung (des Transportgutes) nach Hann.-Münden" laufen.

Den Auftrag zum Transport der Kirschen von Mazedonien nach Deutschland erhielt die Beklagte von der Vorlieferantin der P.-GmbH, der ebenfalls in München ansässigen U. gesellschaft mbH. Die Transportdurchführung übertrug die Beklagte dem niederländischen Frachtführer C. v. H. B.V. Dessen Fahrer übernahmen am 25. Juli 1992 am Absendeort in Mazedonien mit zwei LKW je 19.000 kg Tiefkühl-Sauerkirschen. Die Fahrzeuge trafen am 29. Juli 1992 in Konstanz zur Qualitätskontrolle ein. Dort wurde zunächst die Temperatur der Ware überprüft und mit -18° C als ordnungsgemäß festgestellt. Sodann erfolgte die qualitative Kontrolle des Gutes. Dazu wurden von jedem LKW mindestens 50 Kartons entnommen. Noch vor Abschluß der Untersuchung setzten die Fahrer den Transport in Richtung Hann.-Münden fort, wo sie am Morgen des 30. Juli 1992 bei der N. GmbH eintrafen. Eine dort vorgenommene Warenüberprüfung ergab, daß ein Teil der Früchte bereits aufgetaut war. Aus dem Laderaum der LKW tropfte Fruchtsaft. Die Klägerin ließ die LKW deshalb nicht entladen und reklamierte gegenüber dem Vermittler W. mit Telefax vom 30. Juli 1992 hinsichtlich der Ladung des einen LKW mangelhafte Temperaturen. Der Vermittler leitete diese Beanstandung an die P.-GmbH weiter, die der Reklamation mit Telefax vom selben Tag widersprach. Zugleich kündigte sie eine anderweitige Veräußerung der Ware für den Fall an, daß die Entladung der Fahrzeuge nicht innerhalb einer Stunde erfolge.

Die Beklagte wandte sich wegen der in Hann.-Münden aufgetretenen Schwierigkeiten an ihre Auftraggeberin, von der sie die Weisung erhielt, die Ware untersuchen zu lassen, was noch am 30. Juli 1992 durch das Havariekommissariat G. aus Hannover geschah. In seinem Gutachten vom 17. August 1992 gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, die Warenschäden beruhten auf einer unsachgemäßen Stauung der Ladung sowie auf dem Fehlen von Stauhilfsmitteln. Nachdem die Beklagte von ihrer Auftraggeberin die weitere Weisung erhalten hatte, die Ladung in ihrem, der Beklagten, Kühlhaus in Wö. einzulagern, beorderte sie die Fahrzeuge noch am 30. Juli 1992 dorthin. Die Einlagerung des Gutes in Wö. fand am 31. Juli 1992 statt. Dort wurde die Ware im Auftrag der Klägerin von einem Sachverständigen am 9. und 10. September 1992 überprüft, der in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kam, die Kirschsendungen entsprächen aufgrund eines zu hohen Steingehalts nicht den vertraglichen Vereinbarungen und dem handelsüblichen Standard; überdies sei ein Teil der Ware temperaturgeschädigt.

Die P.-GmbH stellte der Klägerin die am 30. Juli 1992 in Hann.-Münden angelieferten Kirschsendungen mit 87.419,-- DM in Rechnung. Darüber hinaus verlangte sie Ersatz der Transportkosten von Hann.-Münden nach Wö. sowie der durch die Einlagerung in Wö. entstandenen Kosten, insgesamt 15.440,43 DM. Da die Klägerin jegliche Zahlung unter Hinweis auf den angeblich überhöhten Steinanteil der Kirschen und die festgestellten Temperaturschäden verweigerte, nahm die P.-GmbH sie vor dem Landgericht München I auf Zahlung der vorgenannten Beträge in Anspruch. Im Verlaufe des Prozesses einigten sich die Klägerin und die P.-GmbH darüber, daß die weiterhin in Wö. eingelagerte Ware bestmöglich veräußert werden sollte. Die Klägerin selbst übernahm die Kirschen und zahlte an die P.-GmbH 45.897,66 DM. In dieser Höhe erklärten die Parteien des Vorprozesses ihren Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Hinsichtlich des Restkaufpreises von 41.521,34 DM und weiteren 11.974,94 DM Auslagenersatz, jeweils nebst Zinsen, wurde die Klägerin rechtskräftig zur Zahlung verurteilt.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten, die sich an dem in München geführten Vorprozeß auf seiten der damaligen Beklagten als Nebenintervenientin beteiligt hatte, den Ersatz der Beträge von zusammen 53.496,28 DM nebst Zinsen, die sie aufgrund ihrer Verurteilung an die P.-GmbH gezahlt hat.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr den geltend gemachten Ersatz nach den Bestimmungen der CMR (Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3), auch wenn sie selbst nicht in unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zur Beklagten stehe. Entscheidend sei, daß sie durch die Ankunft des Transportgutes am vorgesehenen Ablieferungsort Hann.-Münden die Verfügungsbefugnis über die angelieferte Ware erlangt habe. Damit sei sie als Empfängerin befugt, aus eigenem Recht Ersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Ihre von der Beklagten behauptete Abnahmeverweigerung stehe der Anspruchsberechtigung nicht entgegen. Auf Haftungsbegrenzungen könne sich die Beklagte nicht berufen, da die beiden Fahrer den Temperaturschaden durch Einflußnahme auf die in dem Gutachten des Havariekommissariats G. als Schadensursache angesehene Fehlbeladung grob fahrlässig verursacht hätten.

Weiterhin hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die Klageansprüche seien auch nach deutschem Recht gemäß § 435 HGB (a.F.) begründet. Überdies sei sie auch aufgrund einer ihr stillschweigend von der P.-GmbH erteilten Ermächtigung zur Geltendmachung der streitigen Ansprüche berechtigt. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin behauptet, ihr seien nach der Ankunft des Gutes in Hann.-Münden die Frachtbriefe für die streitgegenständlichen Transporte übergeben worden.

Die Beklagte ist den erhobenen Forderungen nach Grund und Höhe entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe aus dem Transportvertrag keine Schadensersatzansprüche erworben, weil sie den Empfang der Ware in Hann.-Münden verweigert habe. Darüber hinaus hat sie behauptet, der bei der Ankunft der Ware in Hann.-Münden festgestellte Temperaturschaden sei dadurch entstanden, daß die Türen beider LKW anläßlich der Warenkontrolle in Konstanz bei Temperaturen von 30° bis 35° C über einen Zeitraum von drei Stunden unnötigerweise geöffnet gewesen seien. Für eine fehlerhafte Beladung der LKW sei sie nicht verantwortlich, da die Fahrer daran nicht mitgewirkt hätten. Für den Minderwert der Ware sei in erster Linie die überschrittene Steintoleranz der Kirschen ursächlich gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Frankfurt a.M. TranspR 1997, 427).

Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin sowohl nach den Bestimmungen der CMR als auch gemäß § 435 HGB (a.F.) verneint. Dazu hat es ausgeführt:

Die Klageforderung sei nicht gemäß Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 CMR gerechtfertigt. Diese Bestimmungen kämen zwar grundsätzlich als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts in Betracht, da allgemein anerkannt sei, daß der Empfänger ab Erlangung der Verfügungsberechtigung über das Gut auch berechtigt sei, im eigenen Namen Ansprüche wegen eines Schadens an dem beförderten Gut gegen den Hauptfrachtführer geltend zu machen. Der Klägerin, die als Empfängerin anzusehen sei, fehle jedoch die für einen Anspruch aus den genannten Vorschriften erforderliche Verfügungsberechtigung hinsichtlich der streitgegenständlichen, am 30. Juli 1992 angelieferten LKW-Ladungen Kirschen.

Eine Verfügungsberechtigung nach Art. 12 Abs. 3 CMR scheide aus, weil nicht ersichtlich sei, daß die Absenderin einen Eintrag in die Frachtbriefe vorgenommen habe, wonach die Klägerin bereits ab deren Ausstellung habe verfügungsberechtigt sein sollen. Eine Verfügungsberechtigung der Klägerin ergebe sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 2 CMR. Danach erhalte der Empfänger u.a. die Verfügungsbefugnis, sobald ihm die zweite Ausfertigung des Frachtbriefes übergeben worden sei. Im Streitfall könne offenbleiben, ob die Klägerin, wie sie in der Berufungsbegründung behauptet habe, die zweiten Ausfertigungen der Frachtbriefe für die in Rede stehenden Transporte erhalten habe. Denn ein durch Übergabe der Frachtbriefe erworbenes Verfügungsrecht an der Ladung habe sie jedenfalls wieder verloren, weil sie sich geweigert habe, das Gut anzunehmen und die Beklagte daraufhin auf Weisung des Absenders die LKW von Hann.-Münden nach Wö. zur Entladung beordert habe. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus einer analogen Anwendung des Art. 15 Abs. 2 CMR. Art. 15 CMR regele die Fälle der Ablieferungshindernisse nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 CMR sei der Absender im Falle der Annahmeverweigerung des Empfängers berechtigt, über das Gut zu verfügen, ohne die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorweisen zu müssen. Daraus ergebe sich, daß die bereits nach Art. 12 CMR auf den Empfänger übergegangene Verfügungsbefugnis des Absenders wieder auflebe und das dem Empfänger gemäß Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 CMR zugewiesene Verfügungsrecht untergehe, wenn er die Annahme des Gutes verweigere. Dies sei in Art. 15 CMR so zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, folge aber ohne weiteres daraus, daß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 CMR andernfalls überflüssig wäre. Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 CMR seien gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß die Klägerin die Annahme des Transportgutes am 30. Juli 1992 verweigert habe; die Absenderin habe daraufhin zu Recht von dem ihr wieder zustehenden Weisungsrecht Gebrauch gemacht, mit der Folge, daß die Klägerin eventuelle Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Gutes verloren habe.

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien auch nicht gemäß § 435 HGB (a.F.) gerechtfertigt, weil diese Bestimmung vorliegend neben der CMR nicht anwendbar sei.

Schließlich habe die Klägerin auch nicht dargetan, daß sie die mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche im Wege einer gewillkürten Prozeßstandschaft aufgrund einer ihr von der P.-GmbH stillschweigend erteilten Ermächtigung gegenüber der Beklagten geltend machen könne. Es könne schon nicht festgestellt werden, daß der P.-GmbH die nunmehr von der Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zugestanden hätten. Überdies habe die Klägerin nicht dargetan, daß die P.-GmbH sie zur Prozeßführung ermächtigt habe.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auf den Streitfall zur Anwendung kommt.

Zutreffend ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, daß der verfügungsbefugte Empfänger des Transportgutes grundsätzlich berechtigt ist, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung des Gutes im eigenen Namen gegen den Hauptfrachtführer geltend zu machen (BGHZ 75, 92, 94; BGH, Urt. v. 6.5.1981 - I ZR 70/79, TranspR 1982, 41, 42 f. = VersR 1981, 929; Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, TranspR 1988, 108, 111 = VersR 1988, 244; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 17). Das Berufungsgericht ist weiterhin mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin als Empfängerin des in Rede stehenden Transportgutes i.S. von Art. 13 Abs. 1 CMR anzusehen ist, auch wenn sie im Frachtbrief nicht als solche bezeichnet ist. Hierfür spricht die Feststellung des Tatrichters, daß das Gut an sie nach dem sich aus dem Beförderungsauftrag ergebenden Willen der Absenderin U. GmbH als Endempfängerin ausgeliefert werden sollte (vgl. MünchKommHGB-Basedow, CMR Art. 13 Rdn. 4; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., CMR Art. 13 Rdn. 4 m.w.N.).

2. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, der Klägerin stehe mangels Verfügungsberechtigung bezüglich der am 30. Juli 1992 in Hann.-Münden angelieferten Kirschsendungen kein Recht zu, gegenüber der Beklagten im eigenen Namen aus dem Beförderungsvertrag wegen des streitgegenständlichen Transportschadens Schadensersatz gemäß Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 CMR geltend zu machen.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 2 CMR durch Übergabe von Zweitausfertigungen der für die streitgegenständlichen Transporte ausgestellten Frachtbriefe verfügungsbefugt und damit berechtigt geworden ist, die Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung der Ware im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher von dem Vortrag der Klägerin auszugehen, daß ihr die für den Empfänger bestimmten zweiten Ausfertigungen der Frachtbriefe (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 CMR) übergeben wurden. Ob deren Behauptung zutrifft, wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug gegebenenfalls ebenso zu klären haben wie die Frage, ob im Streitfall rechtsgültige - von Absender und Frachtführer unterzeichnete (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 CMR; vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1986 - I ZR 149/84, TranspR 1987, 96, 97 = VersR 1987, 304; Urt. v. 8.6.1988 - I ZR 149/86, TranspR 1988, 370 = VersR 1988, 952) - Frachtbriefe ausgestellt worden sind; sollte es an letzterem fehlen, käme ein Erwerb der Verfügungsbefugnis durch die Klägerin nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Altern. 1 i.V. mit Satz 2 CMR schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Abnahmeverweigerung der Klägerin sei das gemäß Art. 12 Abs. 2 CMR an sich auf sie übergegangene Verfügungsrecht über das Transportgut nachträglich erloschen mit der Folge, daß sie nicht mehr berechtigt sei, im eigenen Namen Schadensersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.

a) Die Revision beanstandet allerdings zu Unrecht, daß das Berufungsgericht nicht von einem Totalverlust, sondern (nur) von einer Beschädigung des Transportgutes ausgegangen ist. Für die Anspruchsberechtigung des Empfängers ist diese Unterscheidung deshalb von Bedeutung, weil er - anders als im Beschädigungsfall (vgl. BGHZ 75, 92, 94) - für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Verlustes nicht bereits selbst verfügungsberechtigt zu sein braucht (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 32/86, TranspR 1988, 338, 339 = VersR 1988, 825; Herber/Piper aaO, Art. 13 Rdn. 15 f.).

Die Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR, auf die die Revision sich stützt, hilft der Klägerin vorliegend allerdings nicht weiter. Zum einen gilt die Vermutungswirkung ohnehin nur für den Verfügungsberechtigten. Sodann gewährt die Regelung des Art. 20 Abs. 1 CMR dem Anspruchsberechtigten ein Wahlrecht, ob er sich auf die Verlustvermutung beruft und die an den Verlust des Gutes geknüpften Schadensersatzansprüche geltend machen oder ob er dessen Wiederauffinden abwarten und dann Herausgabe sowie Schadensersatz wegen Lieferfristüberschreitung und/oder Beschädigung verlangen will (vgl. OLG Düsseldorf TranspR 1990, 63, 66; Herber/Piper aaO, Art. 20 Rdn. 2). Die Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR findet zugunsten des Anspruchsberechtigten mithin solange keine Anwendung, als er nicht deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er das Gut als abhanden gekommen betrachtet; dies ergibt sich nicht nur aus Sinn und Zweck der Regelungen in den nachfolgenden Absätzen des Art. 20 CMR, sondern läßt sich auch zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen (vgl. MünchKommHGB-Basedow, CMR Art. 20 Rdn. 5).

Die Klägerin hat die Beklagte in den Vorinstanzen ausschließlich wegen eines Temperaturschadens - also einer Beschädigung - und nicht wegen Verlustes des Transportgutes auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Demgemäß hat das Berufungsgericht die Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR mit Recht nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der Revision verhilft es nicht zum Erfolg, daß sie sich nunmehr auf Art. 20 Abs. 1 CMR stützt, da die Vermutung ihre Grundlage im Tatsächlichen hat; sie kann daher nach § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden.

b) Es kann offenbleiben, ob die Beklagte, wie vom Berufungsgericht angenommen, die Annahme der Kirschsendungen im frachtrechtlichen Sinne verweigert hat. Denn eine derartige Annahmeverweigerung führt - sobald dem Frachtführer widersprechende Weisungen des Absenders zugegangen sind (Art. 15 Abs. 2 CMR) - nur zum Verlust der Verfügungsmacht des Empfängers über die Ware; seine Sachbefugnis hinsichtlich vertraglicher Ersatzansprüche wegen Beschädigung des Gutes wird dadurch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - grundsätzlich nicht berührt. Ein Verlust auch der materiellen Anspruchsberechtigung könnte nur dann angenommen werden, wenn der Ablieferungsbegriff in Art. 15 Abs. 2 CMR mit demjenigen in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 CMR völlig deckungsgleich wäre. Davon kann jedoch nach dem Sinn und Zweck dieser Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang nicht ausgegangen werden.

aa) Der Ablieferungsanspruch des Adressaten gemäß Art. 13 Abs. 1 CMR umfaßt an sich die frachtbriefmäßig vorgesehene vollständige und unbeschädigte Herausgabe des Gutes (vgl. BGHZ 75, 92, 95; OGH Wien SZ 55/20, 106 f.; Herber/Piper aaO, Art. 13 Rdn. 5). Der Empfänger soll als Drittbegünstigter am Bestimmungsort die gehörige Erfüllung der Ablieferungspflicht durch den Frachtführer verlangen können. Da eine Sendung indes tatsächlich nur in dem Zustand übergeben werden kann, in dem sie sich befindet, wandelt sich der (ursprüngliche und primäre) Herausgabeanspruch bei beschädigter Ware teilweise in eine (sekundäre und ergänzende) Schadensersatzforderung um (vgl. Herber/Piper aaO, Art. 13 Rdn. 5; ähnlich bereits BGHZ 75, 92, 95). Art. 13 CMR befaßt sich danach mit der Abwicklung des Vollzugs- oder Drittverhältnisses insgesamt.

Gegenstand der Regelungen des Art. 15 CMR ist dagegen allein die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Ladung in der Beschaffenheit, in der sie am Bestimmungsort angekommen ist, nicht abgeliefert werden kann. Mit Verfügungen, die aus diesem Anlaß zu treffen sind, soll lediglich der weitere Verbleib des - unter Umständen beschädigten - Gutes geklärt werden. Demzufolge enthält Art. 15 CMR keine Bestimmung dahingehend, daß sämtliche Empfängerrechte bei Annahmeverweigerung - etwa wie die Rechte des Drittbegünstigten nach § 333 BGB im Falle ihrer Zurückweisung - als von Anfang an nicht erworben gelten.

Ebensowenig kennt die CMR eine zwingende und generelle Verknüpfung der Weisungsbefugnis mit der Sachlegitimation (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.1974 - I ZR 84/73, VersR 1974, 796, 797). Aus dem Zusammenhang der Vorschriften der CMR kann zwar entnommen werden, daß Primär- und Sekundäransprüche grundsätzlich derselben Person zustehen sollen; das bedeutet jedoch nicht, daß sich die nebeneinander existierenden Ansprüche auf Herausgabe des (beschädigten) Gutes einerseits und auf Ersatz wegen der Beschädigung andererseits stets zusammen in der Hand des Absenders oder des Empfängers befinden müßten.

bb) Regelt die CMR den Verlust der sonstigen (sekundären) Empfängerrechte nicht, muß ergänzend auf die nationalen Rechtsvorschriften zurückgegriffen werden.

Findet - wie im Streitfall - deutsches Recht subsidiär Anwendung, bleibt im Falle des hier gegebenen gewerblichen Güterfernverkehrs nach der Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Lücke durch Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung (KVO) geschlossen werden kann (vgl. BGH VersR 1974, 796, 797 f.; Urt. v. 9.2.1979 - I ZR 6/77, TranspR 1979, 15, 16 = VersR 1979, 445; Urt. v. 20.1.1983 - I ZR 90/81, TranspR 1983, 44, 45; BGH TranspR 1988, 108, 109 = VersR 1988, 244; Herber/Piper aaO, Vor Art. 1 Rdn. 21). Dies ist indes nicht der Fall. Auch die KVO geht nicht von dem Grundsatz aus, daß Sachlegitimation und Weisungsbefugnis stets und umfassend miteinander verknüpft sind (vgl. BGH VersR 1974, 796, 797 f.).

Da das Handelsgesetzbuch in seiner hier anwendbaren alten Fassung (bis 30. Juni 1998) zu der vorliegend bedeutsamen Frage ebenfalls keine Regelungen enthält, kommt lediglich eine Zurückweisung der oben bezeichneten Rechte durch den Empfänger gemäß § 333 BGB in Betracht. Diese setzt - im Unterschied zur bloßen Annahmeverweigerung, die geschäftsähnliche Handlung ist - eine echte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung voraus (vgl. Jauernig/Vollkommer, BGB, 8. Aufl., § 333 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Überbl. v. § 104 Rdn. 6, § 295 Rdn. 4 und § 333 Rdn. 2). Sie muß daher aus der Sicht des Frachtführers deutlich die Absicht des Adressaten der Ware erkennen lassen, auch eventuelle Ersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportgutes nicht annehmen zu wollen. Eine derartige Feststellung hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht getroffen. Allein aus der Weigerung, die angelieferte Ware in Empfang zu nehmen, kann jedenfalls im Geltungsbereich der CMR eine derartige Schlußfolgerung nicht ohne weiteres gezogen werden.

cc) Entgegen den von der Revisionserwiderung geäußerten Bedenken erweist sich eine Doppellegitimation von Absender und Empfänger in bezug auf Ersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportgutes nicht als eine für den Frachtführer unzumutbare Lösung. Die CMR selbst geht - ebenso wie das innerstaatliche deutsche Frachtrecht - von einer zeitlichen Überschneidung der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnisse von Absender und Empfänger und damit von einer Legitimation beider insoweit aus. Denn während das frachtrechtliche Verfügungsrecht dem Empfänger grundsätzlich bereits ab Ankunft des Gutes am Bestimmungsort zusteht (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 CMR), erlischt das des Absenders erst zu einem späteren Zeitpunkt (Art. 12 Abs. 2 CMR). Das führt indes nicht zu einer unzumutbaren Doppelbelastung für den Frachtführer. Er ist vor mehrfacher Inanspruchnahme durch Absender und Empfänger geschützt. Hat einer der Berechtigten (Absender, Empfänger) Schadensersatzansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes geltend gemacht, kann der Frachtführer, wenn er von dem anderen Berechtigten nochmals in Anspruch genommen wird, diesem entgegenhalten, daß er seine Verpflichtung zum Schadensersatz aus dem Beförderungsvertrag einem Berechtigten gegenüber erfüllt habe und damit frei sei. Denn die beiden Anspruchsberechtigten sind Gesamtgläubiger i.S. von § 428 BGB (vgl. BGHZ 75, 92, 96; BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 284; Herber/Piper aaO, Vor Art. 17 Rdn. 16).

Für die Höhe der Ersatzforderung beider Berechtigter ist entsprechend den allgemeinen zivilprozessualen Regeln der Schadensumfang nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter maßgeblich. Es gibt keinen plausiblen Grund, den Empfänger, der regelmäßig - wie im Streitfall die Klägerin - der wirklich Geschädigte sein wird, auf die Geltendmachung von Schäden zu beschränken, die bis zur Annahmeverweigerung entstanden sind, und ihn im übrigen etwa auf eine Drittschadensliquidation durch den Absender zu verweisen. Das schließt es allerdings nicht aus, im Einzelfall zu prüfen, ob den Empfänger möglicherweise ein Mitverschulden trifft, das zur Ausweitung des Schadens geführt hat und im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 und 5 CMR zu berücksichtigen ist (vgl. Herber/Piper aaO, Art. 17 Rdn. 56 f. und 61; Koller aaO, CMR Art. 17 Rdn. 31). Eine Annahmeverweigerung allein stellt jedoch in aller Regel keinen Sorgfaltsverstoß des Empfängers dar, weil für ihn grundsätzlich eine frachtrechtliche Pflicht zur Entgegennahme des Gutes nicht besteht (vgl. Herber/Piper aaO, Art. 17 Rdn. 63; Koller aaO).

3. Die Frage, ob die Klägerin gem. Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 CMR einen eigenen Anspruch als Empfängerin geltend machen kann, bedürfte dann keiner weiteren Aufklärung, wenn die Klägerin berechtigt wäre, die streitgegenständlichen Forderungen im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat dies jedoch entgegen der Ansicht der Revision rechtsfehlerfrei verneint.

Das Berufungsgericht hat zwar nicht beachtet, daß die Klägerin ihre Rechtsverfolgung im Schriftsatz vom 10. April 1996 ergänzend (auch) auf eine stillschweigende Ermächtigung der U. GmbH gestützt hatte. Ihr Vorbringen vermag die Annahme eines Einverständnisses der Absenderin des Gutes mit der in Rede stehenden Prozeßführung jedoch nicht zu rechtfertigen.

Wie das Berufungsgericht bereits im Zusammenhang mit der Erörterung einer gewillkürten Prozeßstandschaft der Klägerin für die P.-GmbH zutreffend ausgeführt hat, setzt die Bejahung einer stillschweigenden Ermächtigung zur Prozeßführung nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig voraus, daß aus den zwischen den Beteiligten des Frachtgeschäfts bestehenden Beziehungen und den besonderen Umständen des Einzelfalles eine ersichtliche Zustimmung des (formalen) Rechtsinhabers zu der fremden Prozeßführung zu entnehmen ist (vgl. BGH TranspR 1982, 41, 42). Davon kann im Streitfall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil zwischen Absender und Empfänger jegliche Vertragsbeziehungen fehlen und auch im übrigen keinerlei konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind, daß die Absenderin mit der Prozeßführung der Klägerin zumindest stillschweigend einverstanden ist. Der Wille des (formalen) Gläubigers würde überbeansprucht, wenn man allein aufgrund einer eventuellen Treuepflicht nach § 242 BGB annähme, er stimme regelmäßig nicht nur einer Rechtsverfolgung durch den Partner des von ihm selbst abgeschlossenen Kaufvertrags, sondern zugleich auch derjenigen jeden weiteren Erwerbers des Gutes zu. Es muß daher grundsätzlich bei dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Weg einer schrittweisen Rechtsverschaffung - beispielsweise analog § 281 Abs. 1 BGB oder durch Abtretung - verbleiben. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unpraktikabel, zumal dem Empfänger selbst bei einer Annahmeverweigerung, wie dargelegt, eigene Ersatzansprüche gegen den Frachtführer zustehen können.

4. Die von der Revisionserwiderung geäußerten Bedenken gegen die schlüssige Darlegung eines ersatzfähigen Sachschadens sind nicht begründet. Die Klägerin ist nach ihrem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachvortrag weder auf die sich aus Art. 25 i.V. mit Art. 23 CMR ergebenden Höchsthaftungsbeträge noch auf das Wertersatzprinzip beschränkt, da sie ihren Ersatzanspruch auf eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch die beiden Fahrer des niederländischen Unterfrachtführers stützt (Art. 29 CMR; vgl. dazu BGHZ 88, 157). Im Rahmen des § 249 BGB, der demnach als Grundlage für die Bestimmung der Schadenshöhe heranzuziehen ist, kann die Klägerin grundsätzlich den von ihr behaupteten Minderwert des Gutes als Schaden geltend machen. Ob ihr der beanspruchte Betrag tatsächlich zusteht, ist durch weitere Sachaufklärung zu ermitteln, die - ebenso wie eine eventuelle Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO - dem Tatrichter vorbehalten ist.

5. Die Revision beanstandet ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 11.974,94 DM (Standgeld und Kosten für die Einlagerung des Gutes in Wö.) abgewiesen hat.

a) Auf den absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO kann sich die Revision allerdings nicht stützen. Danach beruht eine Entscheidung stets auf einer Gesetzesverletzung, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Das kann im Streitfall nicht angenommen werden.

In dem angefochtenen Urteil wird zwar nicht ausdrücklich erörtert, aus welchen Gründen die Klägerin für Standgeld und Lagerkosten keinen Ersatz beanspruchen kann. § 551 Nr. 7 ZPO erfordert jedoch kein Eingehen auf alle in Betracht zu ziehenden rechtlichen Aspekte der Sache. Vielmehr ist eine Entscheidung erst dann nicht mit Gründen versehen, wenn auf einzelne Ansprüche nach dem Verständnis der §§ 145, 322 ZPO oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S. des § 146 ZPO überhaupt nicht eingegangen wird (BGHZ 39, 333, 337; BGH, Urt. v. 17.5.1988 - IX ZR 5/87, BGHR ZPO § 551 Nr. 7 - Beweisantrag 1; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 551 Rdn. 12 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 551 Rdn. 8). Hat das Berufungsgericht dagegen, wie im Streitfall, eine oder mehrere vorgreifliche Rechtsfragen verneint, ist die Entscheidung - unabhängig von der Richtigkeit der Urteilserwägungen - für die Parteien und das Revisionsgericht nachprüfbar, ohne daß es noch näherer Ausführungen zur Begründetheit jeder einzelnen - davon abhängigen - Forderung oder Schadensposition bedarf. War - wovon das Berufungsgericht ausgeht - die Absenderin nach einer Annahmeverweigerung durch die Klägerin wieder verfügungsbefugt und letztere auch nicht gemäß § 435 HGB a.F. aktivlegitimiert, konnte sie nicht Inhaberin eines Anspruchs aus positiver Forderungsverletzung sein, den die Revision für gegeben hält.

b) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß die Beklagte - eventuell auch nur teilweise - für den geltend gemachten Aufwendungsersatz einstehen muß. Soweit darin schadensmindernde Aufwendungen enthalten sind wie etwa das Sortieren, Umpacken und Wiedereinfrieren der angetauten Kirschen, können diese schon im Rahmen der allgemeinen Haftungsregelungen der CMR ersatzfähig sein. Denn notwendige Aufwendungen, die direkt der Substanzerhaltung des Gutes dienen, sind im Falle der Beschädigung bei der objektiv-abstrakten Schadensberechnung gemäß Art. 25 CMR zu berücksichtigen (vgl. insoweit - mit teils unterschiedlicher Begründung - OLG München VersR 1980, 241, 242; OLG Düsseldorf VersR 1984, 980, 981; Herber/Piper aaO, Art. 25 Rdn. 6 f.; Koller aaO, CMR Art. 25 Rdn. 3; MünchKommHGB-Basedow, CMR Art. 25 Rdn. 8 und 11 ff.). Im übrigen können sich die von der Klägerin verlangten Kosten als Güterfolgeschäden darstellen, die - sofern Art. 29 CMR eingreift - ebenfalls vom Frachtführer auszugleichen sind. Das Berufungsgericht wird dabei allerdings im einzelnen zu prüfen und abzugrenzen haben, ob und inwieweit die Kosten selbst bei unversehrter Ablieferung des Gutes angefallen wären, was insbesondere hinsichtlich der Einlagerungskosten von Bedeutung sein kann.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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