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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: I ZR 117/98
Rechtsgebiete: MarkenG, BGB


Vorschriften:

MarkenG § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1
MarkenG § 15 Abs. 2
MarkenG § 51 Abs. 1
MarkenG § 5 Abs. 2
MarkenG § 8 Abs. 2
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 117/98

Verkündet am: 26. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die zunächst als "J. K. Vertriebs-GmbH" firmierte, hat sich durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 4. Juli 1991 in "WSC Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs-GmbH" umbenannt; die Firmenänderung ist am 2. Oktober 1991 in das Handelsregister eingetragen worden. Aufgrund einer Umwandlung firmiert die Klägerin seit dem 13. Oktober 1998 als "WSC Windsurfing Chiemsee GmbH & Co. KG".

Die Klägerin befaßt sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art, insbesondere von solchen, die als "Windsurfing Chiemsee" bezeichnet werden. Sie ist u.a. Inhaberin der Wort-/Bildmarken Nr. 2 009 617 und Nr. 2 014 831, angemeldet am 26. September 1991 und eingetragen am 17. Februar 1992 bzw. am 1. Juni 1992 für "Bekleidungsstücke". Die Marken enthalten jeweils die Wortbestandteile "WINDSURFING CHIEMSEE".

Die am 25. November 1996 gegründete und am 20. Januar 1997 in das Handelsregister eingetragene Beklagte zu 2 pachtete mit Miet- und Pachtvertrag vom 2. Januar 1997 von dem Beklagten zu 1 dessen in der H.straße 12 in C. gelegenes, nach den Angaben der Beklagten bereits seit 1894 bestehendes Sportgeschäft mit den entsprechenden Gebäuden, Fahrzeugen, der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie dem Recht der Fortführung aller Geschäftskennzeichen, Marken- und Firmenrechte. Der Beklagte zu 3 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 und der Sohn des Beklagten zu 1.

Der Beklagte zu 1 ist Inhaber der am 7. Mai 1983 angemeldeten und am 27. Januar 1984 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 058 925 gemäß der nachfolgenden Abbildung:

Diese Marke genießt Schutz für "Windsurf-Bretter und Zubehör, nämlich Masten, Mastfüße, Schwerter, Segel; Surfunterricht".

Der Beklagte zu 1 ist ferner Inhaber der am 29. August 1995 angemeldeten und am 29. Februar 1996 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 395 35 159 gemäß der nachfolgenden Abbildung:

Diese Marke ist geschützt für "22: Segel für Surfbretter; 25: Neoprenanzüge, Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts und Pullover, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, insbesondere Mützen, Handschuhe und Stirnbänder; 28: Surfbretter, insbesondere Windsurfbretter, Masten für Surfbretter, Zubehör für vorgenannte Waren, nämlich Trapeze, Mastfüße, Finnen und Fußschlaufen; Snowboards und Bindungen hierfür; 41: Snowboardunterricht".

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei als Herstellerin hochwertiger und hochpreisiger Freizeitbekleidung weithin bekannt und genieße einen besonders guten Ruf. Der Kaufmann I., von dem sie ihr Recht zur Benutzung der Bezeichnung WINDSURFING CHIEMSEE ableitet, habe unter dieser Bezeichnung bereits Anfang 1982 einen Handel mit Surfbrettern und Zubehör begonnen. Seit 1984 sei er dazu übergegangen, als Designer Sportbekleidung zu entwerfen und zu vertreiben. Mit Vertrag vom 15. August 1991 habe sie, die Klägerin, sämtliche Rechte des Kaufmanns I. an dieser Bezeichnung zusammen mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb erworben. Seitdem beschränke sich I. darauf, als Designer die Kollektion zu entwerfen. Sie benutze für einen erheblichen Teil der von ihr vertriebenen Textilien die Marke "Chiemsee" in Alleinstellung und in unterschiedlichen Schreibweisen und genieße dafür hohe Verkehrsgeltung. Darüber hinaus verwende sie auch die Bezeichnung "WINDSURFING CHIEMSEE". Diese sei im übrigen der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil ihrer Firma. Er sei für eine auf die Herstellung und den Vertrieb von Bekleidung gerichtete Tätigkeit originär unterscheidungskräftig. In gleicher Weise sei bei den Klagemarken der Bestandteil "Windsurfing Chiemsee" unterscheidungskräftig und schutzfähig. Der Beklagte zu 1, der die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" möglicherweise länger als sie selbst benutze, habe diese stets nur rein beschreibend verwendet. Als besonderes Geschäftsabzeichen könne es nur kraft Verkehrsgeltung Schutz genießen; an einer solchen fehle es jedoch. Soweit der Beklagte zu 1 den Bildbestandteil seiner Marke Nr. 1 058 925 mit der Umschrift "Windsurfing-Chiemsee Sport-M.-C." verwendet habe, handele es sich ebenfalls nur um ein Geschäftsabzeichen, bei dem der Begriff "Windsurfing Chiemsee" keine prägende Wirkung entfaltet habe. Der Beklagte zu 1 habe den Begriff "Windsurfing Chiemsee" stets nur benutzt, um seine Spezialisierung als Windsurfing-Fachgeschäft zum Ausdruck zu bringen. In anderem Zusammenhang, etwa beim Vertrieb von Schuhen oder Angelgeräten, sei die Bezeichnung weggelassen worden. Der Beklagte zu 1 habe den Begriff im übrigen ohne den Zusatz "Verkauf u. Schulung" nur bis 1985 benutzt.

Seit 1995 verwendeten der Beklagte zu 1 und nach ihrer Gründung auch die Beklagte zu 2 die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" herausgestellt und losgelöst von der eigentlichen Firmenbezeichnung, insbesondere auch für Bekleidung. Damit verletzten die Beklagten ihre, der Klägerin, prioritätsältere Rechte an ihrer Firma und ihren Marken.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten bezüglich der Bezeichnung "WINDSURFING CHIEMSEE" Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und gegen den Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke Nr. 395 35 159 geltend gemacht.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe seit 1979 die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" zur Firmierung und als Warenkennzeichnung verwendet. Zumindest seit 1991 sei der Klägerin die Geschäftsbezeichnung der Beklagten bekannt. Das Wort "Windsurfing" gehöre der Umgangssprache an und sei freihaltungsbedürftig. Es bezeichne eine bestimmte Sportart und sei rein beschreibend, so daß es wegen fehlender Unterscheidungskraft für die Klägerin nicht geschützt sei. Auch das Wort "Chiemsee" sei nicht unterscheidungskräftig und nicht geeignet, auf die Herkunft von Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung eines geringen Teils des Anspruchs auf Auskunftserteilung und der Schadensersatzverpflichtung bezüglich des Beklagten zu 1

II. die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "WINDSURFING CHIEMSEE" allein blickfangmäßig zur Kennzeichnung eines auch mit Bekleidung handelnden Unternehmens zu benutzen, insbesondere wenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Form geschieht:

III. den Beklagten zu 1 verurteilt, in die Löschung der Deutschen Marke Nr. 395 35 159 einzuwilligen;

IV. festgestellt, daß der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Nr. II vom 28. Februar 1995 bis 31. Dezember 1996 entstanden ist und noch entstehen wird;

V. festgestellt, daß die Beklagten zu 2 und zu 3 verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Nr. II seit dem 2. Januar 1997 entstanden ist und noch entstehen wird;

VI. den Beklagten zu 1 verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Handlungen gemäß Nr. II, die in der Zeit vom 28. Februar 1995 bis 31. Dezember 1996 erfolgt sind, und zwar durch Mitteilung aller unter diesen Bezeichnungen geschalteten Werbeanzeigen, unter Angabe des Mediums, der Auflage, des Erscheinungszeitpunkts und der Inseratskosten, ferner durch Vorlage eines nach Kalendermonaten geordneten Verzeichnisses aller mit seinem Sportgeschäft - einschließlich Versandhandel - erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Laden- und Versandumsatz;

VII. die Beklagten zu 2 und zu 3 verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Handlungen gemäß Nr. II seit 2. Januar 1997, und zwar durch Mitteilung aller unter diesen Bezeichnungen geschalteten Werbeanzeigen, unter Angabe des Mediums, der Auflage, des Erscheinungszeitpunkts und der Inseratskosten, ferner durch Vorlage eines nach Kalendermonaten geordneten Verzeichnisses aller mit ihrem Sportgeschäft - einschließlich Versandhandel - erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Laden- und Versandumsatz.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche - soweit es nicht die Klage abgewiesen hat - aufgrund des Firmenschlagworts der Klägerin "Windsurfing Chiemsee" gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V. mit § 15 Abs. 2 MarkenG für begründet erachtet. Es hat dazu ausgeführt:

Innerhalb der Gesamtfirma der Klägerin komme dem Schlagwort "Windsurfing Chiemsee" auch ohne Verkehrsgeltung Schutz gegen verwechselbare Bezeichnungen zu. Dieser Firmenbestandteil sei unterscheidungskräftig und seiner Art nach geeignet, sich im Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchzusetzen, weil er für modische Bekleidung sowie für ein Unternehmen, das modische Bekleidung herstelle und vertreibe, keinen beschreibenden Bezug zum Unternehmensgegenstand aufweise.

Gegenüber dem Firmenschlagwort der Klägerin stehe dem Beklagten zu 1 kein prioritätsälteres Recht zu. Er habe zwar den Begriff "Windsurfing Chiemsee" schon vor der Klägerin verwendet, sämtliche Benutzungshandlungen vor dem 2. Oktober 1991, dem Tag der Eintragung der Firma der Klägerin ins Handelsregister, seien - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - jedoch lediglich in beschreibender Art erfolgt.

Zwischen dem für die Klägerin geschützten Firmenbestandteil "Windsurfing Chiemsee" und der angegriffenen Bezeichnung bestehe Verwechslungsgefahr.

Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da ihnen die Klägerin bekannt gewesen sei. Der Auskunftsanspruch beruhe als Hilfsanspruch zum bisher noch nicht bezifferbaren Schadensersatzanspruch auf § 242 BGB. Jedoch sei die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Schadensersatzleistung bezüglich des Beklagten zu 1 auf die Zeit vom 28. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 (Verpachtung des Geschäfts) und für die Beklagten zu 2 und 3 auf die Zeit seit dem 2. Januar 1997, dem Zeitpunkt der Fortführung des Geschäfts des Beklagten zu 1, zu begrenzen. Der Löschungsanspruch beruhe auf § 51 Abs. 1 MarkenG.

Die Ansprüche der Klägerin seien weder verjährt noch verwirkt. Der Beklagte zu 1 habe vor 1995 die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" ausschließlich beschreibend verwendet. Die Klägerin habe deshalb weder Veranlassung noch die rechtliche Möglichkeit gehabt, vor Beginn der im Rechtsstreit angegriffenen Handlungen gegen den Beklagten zu 1 gerichtlich vorzugehen.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin aus der am 2. Oktober 1991 ins Handelsregister eingetragenen Firma "WSC Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs-GmbH" für den Bestandteil "Windsurfing Chiemsee" als Firmenschlagwort Schutz als Unternehmenskennzeichen auch ohne Verkehrsgeltung zukomme. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt für den Firmenbestandteil "Windsurfing Chiemsee" unabhängig davon in Betracht, ob die Klägerin diesen Bestandteil ihrer Firma bereits im Kollisionszeitpunkt in Alleinstellung benutzt hat; ebensowenig ist es erforderlich, daß sich diese Kurzbezeichnung für die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt im Verkehr bereits durchgesetzt hatte.

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner, m.w.N.). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht, indem es als Kollisionszeitpunkt bereits die Eintragung der Firma der Klägerin in das Handelsregister zugrunde gelegt hat, zutreffend ausgegangen.

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" sei für ein Unternehmen, das mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art befaßt sei, von Hause aus unterscheidungskräftig, kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Der in Rede stehende Firmenbestandteil weist als Gesamtbegriff einen hinreichenden Abstand gegenüber der geographischen Angabe "Chiemsee" auf, die für sich ein Verständnis als beschreibende Angabe über den Sitz der Klägerin nahelegen könnte. Ihm kann deshalb die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Gegen diese Beurteilung bringt die Revision eigene Rügen auch nicht vor.

Das Berufungsgericht hat sich nicht im einzelnen mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Firmenschlagwort der Klägerin deshalb von Hause aus nicht schutzfähig sein könnte, weil es einem im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme am 2. Oktober 1991 bereits bestehenden oder einem zukünftigen Freihaltungsbedürfnis unterliegt. Diese Frage ist auch sonst im Rechtsstreit von den Parteien nicht besonders angesprochen worden. Sie ist indessen zu verneinen, weil - wie schon zuvor erörtert - das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß das Firmenschlagwort der Klägerin für ihr Unternehmen keinen beschreibenden Begriffsinhalt hat.

Nichts anderes ergibt sich aus dem "Chiemsee"-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629). Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes markenrechtliche Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts, also die Auslegung, die die Markenrechtsrichtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gefunden hat, nur für diejenigen Vorschriften des Markengesetzes verbindlich, die in Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie erlassen worden sind, also eingetragene Marken betreffen. Zu diesen gehören die im Streitfall in Rede stehenden Vorschriften der §§ 5, 15 MarkenG nicht. Allerdings spricht der schon bisher von der Rechtsprechung herangezogene Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte, der als maßgebliche Erwägung auch in der Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drucks. 12/6581, S. 55, 67; vgl. auch Starck, FS DPA 100 Jahre Markenamt, 1994, 291, 303; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 3; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 5 Rdn. 1; § 15 Rdn. 3; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 4; § 15 Rdn. 33), dafür, auch bei der Beurteilung der originären Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen grundsätzlich im wesentlichen dieselben - gegebenenfalls auf der nur für eingetragene Marken bindenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beruhenden - materiellen Schutzvoraussetzungen, wenn auch bezogen auf die Eignung zur Unterscheidung von Unternehmen bzw. zur Beschreibung von deren Geschäftstätigkeit, zugrunde zu legen, die in § 8 Abs. 2 MarkenG, bezogen auf Waren und Dienstleistungen, für die Schutzfähigkeit von eingetragenen Marken vorgesehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98, WRP 2001, 273, 275 = MarkenR 2001, 54 - DB Immobilienfonds).

Gleichwohl kann aus dem "Chiemsee"-Urteil für die Beurteilung eines Freihaltungsbedürfnisses der Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" nichts Maßgebliches entnommen werden, weil diese Entscheidung sich allein mit der bloßen geographischen Angabe "Chiemsee" befaßt. Wie bereits vorangehend ausgeführt, ist auch kein Anhalt dafür erkennbar, daß für die im Streitfall in Rede stehende zusammengesetzte Bezeichnung, die einen Gesamtbegriff darstellt, vernünftigerweise zu erwarten steht, daß mit ihr nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise der Sitz der Klägerin bezeichnet werde.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" bis zum Stichtag der Kollision, dem 2. Oktober 1991, stets nur in beschreibender Weise verwendet, so daß ihm ein prioritätsälteres Recht an einem Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil "Windsurfing Chiemsee" nicht zustehe.

Insoweit hat das Berufungsgericht im einzelnen zu den vorgelegten Anlagen ausgeführt, daß die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" von dem Beklagten zu 1 vor dem 2. Oktober 1991 nur beschreibend, gelegentlich markenmäßig, jedoch nicht firmenmäßig verwendet worden sei, so daß ihm deswegen kein zeitlicher Vorrang vor dem Kennzeichen der Klägerin zukomme.

Das kann insoweit nicht beanstandet werden, als der Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" die weiteren Begriffe "Verkauf & Schulung" bzw. "Verkauf-Service-Verleih" unmittelbar zugeordnet sind, wie in den Aufklebern und Stempeln gemäß den Anlagen B 1 und B 2. Darin wird der Verkehr, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Angabe sehen, daß Surfbretter und -zubehör für die Verwendung auf dem Chiemsee vertrieben und daß Schulungen im Windsurfen auf dem Chiemsee angeboten werden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung aber nicht hinreichend berücksichtigt, daß der von ihm angenommene beschreibende Inhalt für den Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade auf der Verbindung zu der weiteren Angabe "Verkauf & Schulung" und "Verkauf-Service-Verleih" beruht.

Dagegen wird für den Verkehr dieser beschreibende Inhalt erfahrungsgemäß nicht deutlich werden, soweit die zusätzlichen besonderen Angaben fehlen oder sogar - in Werbeanzeigen, wie im "Traunsteiner Wochenblatt" oder dem Magazin "surf" (im Jahr 1979, vgl. Anl. B 4 und B 46) - der ausdrückliche Hinweis auf den Vertrieb von Waren wie "Sport- und Freizeitbekleidung" gegeben ist. Hierzu haben die Beklagten sowohl in der Klageerwiderung als auch im Schriftsatz vom 14. Juli 1997 - die Beklagten haben sich in der Berufungserwiderung auf diesen Vortrag erneut bezogen - unter Beweisantritt vorgetragen, daß das Unternehmen des Beklagten zu 1 schon in den Jahren seit 1977 das gesamte Sortiment von Sportartikeln angeboten hat. Weder für die Annahme des Berufungsgerichts, die vorgelegten Verwendungsformen brächten nur zum Ausdruck, daß es sich bei dem Unternehmen des Beklagten zu 1 um ein großes, leistungsfähiges, spezialisiertes Windsurfing- und Wassersportgeschäft am Chiemsee gehandelt habe, noch für die Annahme, die übrigen (nicht für Windsurfing oder sonstigen Wassersport bestimmten) Artikel seien ein bloßes Nebensortiment, sprechen bei dieser Sachlage ausreichende Anhaltspunkte. Deshalb fehlt auch ein Anhalt dafür, daß es für den Verkehr nahegelegen hat, die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee", die im übrigen auch hervorgehoben in der Art eines Unternehmenskennzeichens verwendet worden ist, als das Angebot des Geschäftsbetriebes beschreibend anzusehen.

Die zu diesem Vortrag angetretenen Beweise wird das Berufungsgericht im neu eröffneten Berufungsverfahren zu erheben haben.

Der Annahme des Berufungsgerichts, in der speziellen Gestaltung der Werbeanzeigen gemäß den Anlagen B 4 und B 46 handele es sich bei der verwendeten Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" im Rahmen der Gesamtbezeichnung des Geschäftsbetriebes allenfalls um ein besonderes Geschäftsabzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, das nur bei nachgewiesener Verkehrsgeltung Schutz genieße, kann auch für diese besonderen Verwendungsformen nicht beigetreten werden. Die hierfür vom Berufungsgericht im Anzeigentext gesehenen Anhaltspunkte rechtfertigen die Beurteilung nicht. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß bei mehrgliedrigen Unternehmensbezeichnungen einzelne Bestandteile vom Verkehr als besondere Geschäftsabzeichen verstanden werden. Vielmehr gilt, wie schon zu Ziffer II. 1. ausgeführt, daß für einen Teil einer Firmenbezeichnung Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden kann, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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