Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: I ZR 119/04
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 544
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 119/04

vom 24. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer der Beklagten durch ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bemißt sich hier nur nach dem Aufwand, den die Erfüllung der titulierten Ansprüche erfordert (vgl. GSZ BGHZ 128, 85; BGH, Beschluß vom 15.2.2000 - X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111 = WRP 2000, 545 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage; BGH, Beschluß vom 4.7.2001 - IV ZB 7/01, zitiert nach Juris).

Streitwert: 13.098 €



Ende der Entscheidung

Zurück