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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: I ZR 121/06
(1)
Rechtsgebiete: UWG, AKB
Vorschriften:
UWG § 3 | |
UWG § 4 Nr. 1 | |
UWG § 8 Abs. 1 | |
AKB § 7 | |
AKB § 7 Abs. 2 Satz 2 | |
AKB § 13 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 8. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beide Parteien betreiben Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten. Sie erzielen ihre Umsätze zum wesentlichen Teil mit der Reparatur und dem Austausch von Autoglasscheiben.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mehreren Interessenten im Frühjahr 2005 angeboten, ihnen im Falle ihrer Beauftragung mit dem Austausch einer Windschutzscheibe einen Teil der Selbstbeteiligung bei der Teilkaskoversicherung ohne Ausweis auf der Rechnung in bar oder in Form von Tankgutscheinen zu erstatten. Der Wert der versprochenen Zuwendungen habe zwischen 53 € und 100 € gelegen. Das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig, da mit ihm Beihilfe zum Betrug zu Lasten des jeweils betroffenen Versicherers geleistet werde.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, den Austausch einer Autoglasscheibe dergestalt anzubieten oder durchzuführen, dass dem betroffenen Autofahrer eine Beteiligung an der Selbstbeteiligung der Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Gutschein angeboten oder gewährt wird, es sei denn, dass die Barleistung oder der Wert des Gutscheins auf der Abrechnung gegenüber dem Versicherer ausgewiesen wird.
Die Beklagte hält das Versprechen entsprechender Zugaben für zulässig. Die Zugabe wirke sich nicht auf die Höhe des Anspruchs des Kunden gegenüber seinem Versicherer aus, weil sie den Reparaturaufwand nicht verringere, sondern eine zusätzliche Leistung außerhalb des Reparaturauftrags sei. Der Versicherer werde auch nicht getäuscht, da in der gesamten Branche mit Zugaben geworben werde. Die Information des Versicherers müsse nicht notwendig durch die Ausweisung des Rabatts auf der Rechnung erfolgen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Schleswig GRUR-RR 2007, 242).
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch für gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 UWG begründet erachtet. Das Angebot der Beklagten, im Falle ihrer Beauftragung mit dem Austausch einer Scheibe einen Teil der Selbstbeteiligung bei der Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Tankgutschein zu erstatten, verstoße gegen die anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, da es die Kunden zum Vertragsbruch gegenüber ihren Versicherern verleite. Deren Ersatzpflicht sei auf die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten beschränkt. Die Beklagte habe den Versicherer gemäß § 7 AKB über diesen Aufwand und damit auch über Rabatte und Zugaben aufzuklären. Die fehlende Aufklärung ziele darauf ab, einen tatsächlich nicht entstandenen Schaden abzurechnen.
II. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Über die Revision ist, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung.
2. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Verhaltensweisen allerdings zu Recht für wettbewerbswidrig erachtet. Die von der Klägerin beanstandeten Angebote sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen, und daher gemäß §§ 3, 4 Nr. 1 UWG unzulässig (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.39a).
a) Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung ist vom Streitgegenstand erfasst. Die Klägerin hat sich zwar nicht ausdrücklich auf diesen Unlauterkeitstatbestand berufen. Sie hat aber einen Lebenssachverhalt vorgetragen, der sich unter § 4 Nr. 1 UWG subsumieren lässt (vgl. BGHZ 154, 342, 348 - Reinigungsarbeiten). Die dementsprechende rechtliche Einordnung ist Sache des Gerichts.
b) Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabattgesetzes allerdings wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Entsprechende Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnachlass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004, 960 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf). Da die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte Folge des Wettbewerbs ist (BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein; GRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille), kann der Umstand, dass mit einem Rabatt geworben wird, für sich genommen die Unlauterkeit nicht begründen.
c) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in Betracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu treffen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versicherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen § 4 Nr. 1 UWG verstoßen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der Streitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen "Kleidersack" (Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624 = WRP 2003, 886) und "Quersubventionierung von Laborgemeinschaften" (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, GRUR 2005, 1059 = WRP 2005, 1508) zugrunde liegenden Sachverhalten vergleichbar (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 1.84; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG § 4 Nr. 1 Rdn. 71; MünchKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 1 Rdn. 197 ff.).
aa) Die von der Klägerin beanstandeten Angebote sprechen nach den getroffenen Feststellungen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kaskoversicherung besteht. Diese erhalten den Rabatt für den Abschluss eines Vertrags, für dessen Kosten sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im Übrigen die Versicherer aufkommen müssen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AKB sind sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies schließt neben der Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrigzuhalten (vgl. dazu Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auf., § 13 AKB Rdn. 51; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 13 AKB Rdn. 33), auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur gemacht werden. Die nach dem Versicherungsvertrag gebotene objektive Entscheidung wird durch die von der Beklagten versprochene Barvergütung eines Teils des Selbstbehalts oder Gewährung eines Benzingutscheins beeinträchtigt. Der Kunde hat in der Regel durch die Beauftragung einer günstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vorteile. Demgegenüber profitiert er unmittelbar von den von der Beklagten versprochenen Vergünstigungen, wenn er bereit ist, diesen Vorteil seinem Versicherer zu verschweigen.
bb) Das Angebot der Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher somit veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein deshalb zu beauftragen, weil er die von der Beklagten versprochenen Vorteile erlangen möchte. Von diesen Vorteilen geht auch, da es sich dabei um nicht ganz unerhebliche Beträge handelt, ein hinreichendes Maß an Einflussnahme aus. Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der Schadensabwicklung seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag beachten und daher den ihm in Aussicht gestellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der Lebenserfahrung besteht jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hinreichend zu wahren.
cc) Eine abweichende Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht in den Fällen angebracht, in denen Gutscheine angeboten werden. Dabei kann offenbleiben, ob entsprechende Gutscheine im Rahmen der Schadensabwicklung gemäß § 13 Abs. 5 AKB zu berücksichtigen wären. Wie oben unter II 2 c bereits dargelegt wurde, reicht es für die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung aus, dass sich der angesprochene Verkehr durch das Versprechen des Vorteils über die Interessen seines Vertragspartners hinwegsetzt. Dies ist schon dann der Fall, wenn er ein gleichwertiges oder günstigeres Angebot eines Mitbewerbers ausschlägt, um die Zugabe zu erhalten. Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung setzt nicht voraus, dass ein Betrug begangen wird (vgl. BGH GRUR 2003, 624, 626 - Kleidersack). Danach ist auch der Vortrag der Beklagten zu der Auswirkung der Zugabe auf die Preisbildung bzw. Versicherungsleistung nicht entscheidungserheblich und die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrüge unbegründet.
3. Der Unterlassungsausspruch geht jedoch zu weit, da der Beklagten mit ihm auch wettbewerbsrechtlich zulässige Handlungen untersagt werden.
a) Das Verbot erfasst sämtliche Zuwendungen in bar und in Form von Gutscheinen, die nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Gewährung des Vorteils untersagt. Zwar ist anerkannt, dass bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und damit auch bei einer Verurteilung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Ein Unterlassungsantrag wird aber (teilweise) unbegründet, wenn er Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGHZ 126, 287, 295 f. - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung I; BGHZ 158, 174, 187 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). Dies ist hier der Fall.
b) Das von der Beklagten gemachte Angebot von Rabatten und Warengutscheinen ist nicht in jedem Fall wettbewerbswidrig.
aa) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. von § 4 Nr. 1 UWG liegt nicht vor, wenn die Beklagte an Kunden von Versicherern herantritt, die über den Vorteil informiert und mit dessen Gewährung einverstanden sind. Aufgrund eines solchen Einverständnisses hat der Kunde bei der Auftragsvergabe keine Interessen Dritter zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Revision kann allerdings aus dem Umstand, dass Zugaben üblich sind und die Versicherer dazu in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine ausdrücklichen Regelung getroffen haben, nicht etwa geschlossen werden, dass sie mit einer solchen Vorgehensweise generell einverstanden sind. Ebenso entfällt die Unlauterkeit auch nicht in jedem Fall durch eine bloße Unterrichtung des Versicherers. Soweit dieser mit der Gewährung des Vorteils nicht einverstanden ist, ist es dem Versicherungsnehmer weiterhin verwehrt, seine Marktentscheidung allein im Blick auf den ihm von dem Reparaturbetrieb angebotenen Vorteil zu treffen. Wenn der Versicherungsnehmer aber damit rechnen muss, dass er den Vorteil nicht für sich behalten wird, kann es allerdings an der für die Bejahung einer unzulässigen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit i.S. des § 4 Nr. 1 UWG erforderlichen Anlockwirkung fehlen.
bb) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1 UWG liegt ferner dann nicht vor, wenn der versprochene Vorteil geringfügig und branchenüblich ist, sodass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Versicherer keine Einwände erheben würde.
4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt. Eine Einschränkung des Verbots auf die Handlungen, die wettbewerbswidrig sind, ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen Klageantrag in eine Richtung zu formulieren, in der er Erfolg hat (BGH GRUR 1999, 509, 512 - Vorratslücken). Im Hinblick darauf, dass die Rechtslage im Berufungsverfahren noch ungeklärt war, ist es aus Gründen der prozessualen Fairness aber geboten, der Klägerin durch die Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch eine sachdienliche Antragstellung auf die dargelegte Rechtslage einzustellen (vgl. BGHZ 158, 174, 187 - Direktansprache am Arbeitsplatz I, m.w.N.).
III. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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