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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: I ZR 121/99
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 28. Juni 2001
Preisempfehlung bei Alleinvertrieb
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. November 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Einzelhandels mit Geräten der Unterhaltungselektronik.
Die Beklagte verpflichtete sich in einem Unterlassungsvertrag vom 11. Juni 1996 gegenüber der Klägerin, "es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel mit unverbindlichen Preisempfehlungen zu bewerben, die nicht oder nicht mehr in der angegebenen Höhe bestehen". Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sie sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 11.000,-- DM.
Am 6. September 1996 vereinbarte die Beklagte mit dem deutschen Marketingunternehmen der Firma S. ein Alleinvertriebsrecht für deren Fernsehgeräte-Modell K. , das damals erst am Markt eingeführt wurde, "bei Abnahme von 3.300 Stück bis Ende März 1997". In der Gerätebeschreibung war die unverbindliche Preisempfehlung von 1.099,-- DM vorgesehen.
In den Ausgaben des "B. " vom 27. November 1996 und vom 11. Dezember 1996 warb die Beklagte jeweils für dieses Fernsehgerät. Hierbei stellte sie ihrem eigenen Preis von 899,-- DM eine "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" in Höhe von 1.099,-- DM gegenüber.
Mit Schreiben vom 6. Januar 1997 forderte die Klägerin daraufhin von der Beklagten wegen dieser Anzeigen die Zahlung einer Vertragsstrafe von 11.000,-- DM. Die Beklagte ging hierauf nicht ein und warb zudem in einer weiteren Zeitungsanzeige in der Ausgabe des "B. " vom 15. Januar 1997 erneut für das fragliche Fernsehgeräte-Modell mit der unverbindlichen Preisempfehlung der Firma S. .
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß die Beklagte durch ihre Anzeigen vom 27. November 1996, 11. Dezember 1996 und 15. Januar 1997 insgesamt dreimal gegen ihre Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag vom 11. Juni 1996 verstoßen habe. Mit der Klage ursprünglich erhobene Vertragsstrafenforderungen wegen zweier weiterer Verstöße sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Wegen der behaupteten Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag durch die Werbung für das Fernsehgerät S. K. hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 33.000,-- DM nebst Zinsen zu zahlen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 22.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt.
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt, wobei sie jeweils ihre in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt haben.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - zur Zahlung von 11.000,-- DM verurteilt (Kammergericht KG-Rep 2000, 124).
Mit ihrer (insoweit zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe wegen der Werbung für das Fernsehgerät S. K. abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe dadurch ihre Unterlassungsverpflichtung aus dem Vertrag vom 11. Juni 1996 verletzt und eine Vertragsstrafe in Höhe von 11.000,-- DM verwirkt, daß sie für das Fernsehgerät der Marke S. , Modell K. , mit der höheren unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers geworben hat. Hierzu hat es ausgeführt, die Beklagte habe sich in dem Unterlassungsvertrag nicht nur verpflichtet, die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung zu unterlassen, wenn diese nicht einmal der Form nach ausgesprochen worden sei, sondern auch dann, wenn eine tatsächlich abgegebene unverbindliche Preisempfehlung - wie dies bei den beanstandeten Anzeigen der Fall sei - aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher in keiner Weise eine marktgerechte Orientierungshilfe biete.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte durch ihre Werbeanzeigen vom 27. November 1996, 11. Dezember 1996 und 15. Januar 1997 gegen den Unterlassungsvertrag vom 11. Juni 1996 verstoßen und dadurch die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat.
1. Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag rechtsfehlerfrei, insbesondere ohne Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze, dahingehend ausgelegt, daß die vereinbarte Vertragsstrafe nicht nur dann verwirkt sein sollte, wenn mit einer nicht erklärten unverbindlichen Preisempfehlung geworben wird, sondern auch dann, wenn die in der Werbung genannte unverbindliche Preisempfehlung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine marktgerechte Orientierungshilfe darstellt. Die Revision erhebt gegen die Vertragsauslegung keine Verfahrensrügen.
2. Das Berufungsgericht hat des weiteren ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Werbung mit der Preisempfehlung für das Fernsehgerät S. K. gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen habe, weil diese der Erwartung der Verbraucher nicht entsprochen habe, mit einem Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung eine marktgerechte Orientierungshilfe zu erhalten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nehmen die Verbraucher bei einem Werbehinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung an, diese sei von dem Hersteller in der Erwartung ausgesprochen worden, daß der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspreche. Die Bezugnahme auf den empfohlenen Preis suggeriere Preisgünstigkeit im Marktvergleich. Sie sei daher irreführend, wenn ein Hersteller - wie im Streitfall - im Inland nur einen einzigen Händler beliefere, dem er ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt habe; denn in diesem Fall gebe es keine Mehrheit von Empfehlungsempfängern und keinen Markt, für den die Empfehlung irgendeine Orientierungshilfe darstellen könne. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die unverbindliche Preisempfehlung in einem solchen Fall nur noch die Funktion habe, dem Händler eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen, die dem angesprochenen Verbraucher die unrichtige Vorstellung vermittele, es gebe tatsächlich einen in etwa der Empfehlung entsprechenden Marktpreis.
Die von dem Berufungsgericht festgestellte Verkehrsauffassung stimmt im übrigen mit den in § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB n.F. (§ 38a Abs. 1 Nr. 2 GWB a.F.) geregelten Voraussetzungen für eine kartellrechtlich zulässige unverbindliche Preisempfehlung für Markenwaren überein.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht - entgegen der Ansicht der Revision - nicht im Widerspruch zur Senatsentscheidung "Richtpreiswerbung I" (Urt. v. 5.1.1966 - Ib ZR 23/64, GRUR 1966, 327, 332 f., insoweit in BGHZ 45, 115 nicht abgedruckt). Diese ist auf der Grundlage der damaligen Verhältnisse ergangen. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Verkehrsauffassung - auch infolge der Abschaffung der vertikalen Preisbindung für Markenwaren durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 917) - gewandelt.
Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob hier, wie die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung in Zweifel gezogen hat, auch nur der Form nach eine "unverbindliche Preisempfehlung" ausgesprochen worden war.
3. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ein zeitlich befristetes Alleinvertriebsrecht der Beklagten angenommen, ohne deren Vortrag in der Berufungserwiderung zu berücksichtigen, wonach sie lediglich über neun - sämtlich in den neuen Bundesländern gelegene - Verkaufsstätten verfügt habe. Aus diesem Umstand ergebe sich, daß nur von einem regional begrenzten Alleinvertriebsrecht ausgegangen werden könne. Die Revision verweist jedoch nicht auf Vorbringen, mit dem die Beklagte in den Vorinstanzen bestritten hat, daß ihr für das Fernsehgerät S. K. ein Alleinvertriebsrecht zugestanden habe. Der Umstand, daß die Beklagte damals nur in einem bestimmten Teil des Bundesgebiets tätig war, schließt nicht aus, daß ihr für das konkrete Sondermodell ein begrenztes Alleinvertriebsrecht für das Inland eingeräumt werden konnte und - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem Importeur rechtsfehlerfrei festgestellt hat - auch tatsächlich eingeräumt worden ist.
4. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe den Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag zumindest fahrlässig begangen.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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