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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: I ZR 123/03 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 123/03

vom 20. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 30. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Senat hat die Klausel im Abschnitt 2 Abs. 2 Halbsatz 2 der von der Beklagten seit März 2001 verwendeten AGB in den Textziffern 17 bis 19 seines Urteils vom 30. März 2006 berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Erklärung, die die Absenderin auf dem Einlieferungsbeleg unterzeichnet hat (vgl. Urt. v. 30.3.2006,Tz 2 und 22).

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