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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.12.1997
Aktenzeichen: I ZR 125/95
Rechtsgebiete: LMBG, UWG


Vorschriften:

LMBG § 18 Abs. 1 Nr. 1
UWG § 1
Gelenk-Nahrung

LMBG § 18 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 1

Das Werbeverbot des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG greift nicht nur dann ein, wenn eine bestimmte Krankheit konkret benannt wird; vielmehr kann die Angabe bloßer Symptome ausreichen, wenn diese entweder für sich betrachtet einen eindeutigen Krankheitsbezug aufweisen oder wenn sie so deutlich sind, daß zumindest ein erheblicher Teil der Verbraucher sie ohne weiteres mit einer bestimmten Erkrankung verbindet.

BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - I ZR 125/95 - Kammergericht LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 125/95

Verkündet am: 4. Dezember 1997

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. März 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung "D. ". Sie warb für dieses Mittel im Oktoberheft 1993 der Zeitschrift " B. " mit folgender Anzeige:

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der satzungsgemäß Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgt, hat diese Aussage beanstandet und Unterlassung begehrt. Die Anzeige verstoße gegen das lebensmittelrechtliche Verbot, für Lebensmittel mit Aussagen zu werben, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezögen, und sei zugleich wettbewerbswidrig.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der Aussage lediglich den Hinweis auf normale Erscheinungen der mit dem Alterungsprozeß verbundenen nachlassenden Gelenkigkeit.

Das Landgericht hat die Beklagte, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, antragsgemäß unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "D. " zu werben:

"Wenn es manchmal in den Gelenken knackt und knirscht, könnte es sein, daß Ihnen 'Gelenkschmiere' fehlt, daß sich Abnutzungserscheinungen bemerkbar machen. ... In vielen solchen Fällen hat sich Gelatine-Hydrolysat bewährt."

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers bejaht und in der beanstandeten Aussage einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG erblickt. Es hat dazu ausgeführt: Sinn der lebensmittelrechtlichen Vorschrift sei nicht nur, vor unsachgemäßer Selbstmedikation zu schützen, sondern auch, dem möglichen Irrtum entgegenzuwirken, daß Lebensmittel die Wirkung von Arzneimitteln hätten. Der für diese Vorschrift maßgebliche Krankheitsbegriff sei deshalb zumindest dann erfüllt, wenn die beschriebenen Symptome entweder für sich betrachtet einen eindeutigen Krankheitsbezug aufwiesen oder wenn sie so deutlich seien, daß zumindest ein wettbewerbsrechtlich erheblicher Teil des Verkehrs sie ohne weiteres mit einer Erkrankung verbinde. Die in der beanstandeten Werbeaussage angesprochenen Merkmale seien bei ungezwungener Betrachtung, jedenfalls für alle an Arthrose Erkrankten und deren Angehörige, aber auch sonst für weite Teile der Bevölkerung die Symptome der von der Beklagten selbst als Krankheit angesehenen Arthrose. Dies werde u.a. durch eine von der Beklagten selbst vorgelegte Stellungnahme belegt, wonach rund 40 bis 60 % der Bevölkerung in einem Alter von 40 bis 60 Jahren unter bleibenden degenerativen Gelenkschäden litten. Unschädlich sei, daß das Krankheitsbild nicht im medizinischen Sinn umfassend beschrieben sei. Auch wenn die Beklagte die benutzten Angaben wenigstens machen müsse, um den angesprochenen Verkehrskreisen die wissenschaftlich anerkannten Wirkungen ihres Produkts "unterhalb der Krankheitsschwelle" nahezubringen, dürfe sie die angegriffene Aussage nicht gebrauchen. Das Publikum entnehme der Anzeige auch, daß die Kapseln die als Arthrose erkannte Krankheit lindern oder beseitigen könnten.

Der mit dem Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG verbundene Wettbewerbsverstoß sei auch ohne weiteres wegen des Gesundheitsbezuges und einer bestehenden Nachahmungsgefahr geeignet, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen.

II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Keinen Bedenken begegnet die Annahme der Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Er erfüllt insbesondere, was vorliegend allein in Zweifel gezogen werden könnte, auch das Erfordernis, daß ihm eine erhebliche Zahl von Mitgliedern angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art vertreiben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 77/95, WRP 1997, 1175 - Naturheilmittel) ist dieses Merkmal erfüllt, wenn dem Verband Gewerbetreibende angehören, die für den einschlägigen Markt nach Zahl und Gewicht repräsentativ sind. Dabei reicht es aus, daß die Waren sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, daß der Absatz der Ware des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (abstraktes Wettbewerbsverhältnis). Wie der Senat für den Bereich der Nahrungsergänzungsmittel bereits früher ausgeführt hat (Urt. v. 23.1.1997 - I ZR 238/93, GRUR 1997, 541 = WRP 1997, 711 - Produkt-Interview), sind zu den zu berücksichtigenden Mitgliedern des Klägers, wie sie sich vorliegend aus der Mitgliederliste vom 19. April 1996 ergeben, nicht nur die Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln selbst zu rechnen, sondern auch die mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln befaßten Unternehmen. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Notwendigkeit der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln eng mit den Ernährungsgewohnheiten insgesamt verbunden ist. Somit sind auch die in der Liste aufgeführten beiden großen Lebensmittelunternehmen mit einer Vielzahl von Filialunternehmen, Lebensmittelhersteller, Hersteller und Vertreiber von Naturheilmitteln sowie die Importeure diätetischer Mittel zu berücksichtigen, da sie mit Waren verwandter Art handeln. Erzeugnisse, wie die Beklagte sie herstellt und vertreibt, werden auch, wie allgemein bekannt ist, seitens der pharmazeutischen Industrie angeboten, so daß auch die in der Liste angegebenen Pharmaunternehmen, die solche Erzeugnisse herstellen und die Unternehmen, die mit diesen handeln, hinzugerechnet werden können. Die angeführten Unternehmen erzielen zum Teil Umsätze in Milliardenhöhe und sind überwiegend auch bundesweit tätig. Dem Kläger gehören nach alledem Gewerbetreibende an, die den hier einschlägigen Markt nach Zahl und Gewicht repräsentativ vertreten.

2. In der Sache hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG angenommen, nach der es untersagt ist, in der Werbung für Lebensmittel Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.

a) Das Berufungsgericht ist von zutreffenden rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Es brauchte im Streitfall nicht zu entscheiden, ob der Krankheitsbegriff i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG in einem engen, bloße Krankheitssymptome nicht umfassenden Sinne zu verstehen ist (so die Revision unter Bezugnahme auf Holthöfer/Nüse/Franck, Deutsches Lebensmittelrecht, LMBG § 18 Rdn. 15) oder in einem weiten, Symptome - wie Husten, Heiserkeit, Fieber u.ä. einschließenden Sinne (so Zipfel, Lebensmittelrecht, LMBG § 18 Rdn. 17 a). Denn selbst der Kläger hat die hier in Rede stehenden Symptome nicht als Krankheit gewertet, sondern nur als (eindeutige) Indizien für das Vorliegen einer - konkret nicht benannten, aber erkennbaren - Krankheit, nämlich Arthrose.

Das Berufungsgericht hat dabei zu Recht berücksichtigt, daß das Werbeverbot nicht nur dann eingreift, wenn eine bestimmte Krankheit konkret benannt wird. Vielmehr reichen auch eindeutige Umschreibungen einer Krankheit aus, da das Verbot andernfalls unterlaufen werden könnte (vgl. auch Zipfel aaO). Auch in derartigen Fällen ist das Verbot nach dem Sinn und Zweck der Regelung gerechtfertigt, der Gefahr vorzubeugen, daß die von der Werbung angesprochenen, durch die angedeutete Krankheit gefährdeten Verbraucher zu dem Lebensmittel greifen, weil sie es für ein ausreichendes und erfolgversprechendes Mittel zur Selbstbehandlung ihrer Krankheit ansehen (vgl. OLG Köln GRUR, 1988, 475, 476). Das Berufungsgericht hat den Krankheitsbegriff deshalb zutreffend auch schon dann als erfüllt angesehen, wenn die beschriebenen Symptome entweder für sich betrachtet einen eindeutigen Krankheitsbezug aufweisen oder wenn sie so deutlich sind, daß zumindest ein erheblicher Teil der Verbraucher sie ohne weiteres mit einer bestimmten Erkrankung verbindet.

b) Von letzterem ist nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auszugehen. Es hat angenommen, daß die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise - zumindest alle Arthrose-Erkrankten und deren Angehörige - aus den angeführten Symptomen, nämlich dem Knacken und Knirschen von Gelenken und dem möglichen Fehlen von "Gelenkschmiere", schließen, daß hier Arthrose gemeint ist. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar. Ein revisibler Rechtsfehler wird von der Revision nicht aufgezeigt.

Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, daß in der beanstandeten Aussage nur eine im Alterungsprozeß ganz natürlich auftretende Situation ohne Krankheitswert beschrieben werde und daß bei bestimmten Dehnungsübungen auch bei jungen Menschen die Gelenke knackten und knirschten. Das Berufungsgericht hat diese Umstände in seine Erwägungen einbezogen, sie aber in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht durchgreifend erachtet, da sich die Werbung auch und insbesondere an die durch die angedeutete Krankheit, die Arthrose, betroffenen Verbraucher richtet, die sich von dem beworbenen Mittel einen Erfolg versprechen. Auf die Vorstellungen solcher Verbraucher, die von der Krankheit überhaupt nicht betroffen sind und zu ihr auch durch andere Umstände keinen Bezug haben, kommt es danach nicht an.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht, wie die Revision weiter geltend macht, deshalb als fehlerhaft, weil wesentliche Symptome der Arthrose, wie Schmerz, Schwellung, Rötung, Erguß und Bewegungseinschränkungen in der beanstandeten Aussage nicht genannt werden. Es hat zutreffend darauf abgehoben, daß es insoweit nicht auf die Sicht des Werbenden oder eine der Vollständigkeit der Darstellung verhaftete wissenschaftliche Betrachtung ankommt, sondern auf das Publikumsverständnis. Entscheidend ist die nicht zu beanstandende Feststellung, daß nicht unerhebliche Teile der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise allein aufgrund der von der Beklagten angesprochenen Symptome bereits auf das Vorliegen von Arthrose schließen.

Auch der Umstand, daß die beworbenen Kapseln als Nahrungsergänzungsmittel ohne weiteres verkehrsfähig sind, steht - anders als die Revision meint - der Annahme eines Krankheitsbezugs durch die angesprochenen Verbraucher nicht entgegen. Mangels allgemein vorhandener Kenntnisse über die Voraussetzungen einer Verkehrsfähigkeit eines Erzeugnisses ist es eher fernliegend, daß die Leser dem Umstand des Vertriebs durch Reformhäuser entnehmen könnten, das beworbene Erzeugnis solle nicht der Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten dienen. Das im Interesse der Verhinderung der Gefahr der Selbstmedikation und des Entstehens eines Irrtums darüber, daß Lebensmittel die Wirkungen eines Arzneimittels hätten, erlassene Werbeverbot besteht demgemäß grundsätzlich ungeachtet der Verkehrsfähigkeit der beworbenen Ware.

Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch darauf, für die von der Werbung angesprochenen, gesundheitsbewußten und insoweit überdurchschnittlich gebildeten Kunden, die in Reformhäusern einkauften, und in denen das Mittel auch angeboten werde, liege es auf der Hand, daß es sich bei dem beworbenen Erzeugnis um eine Nahrungsergänzung und nicht um ein Arzneimittel handele. Die Werbung wendet sich nämlich nicht etwa nur an dieses Publikum, sondern sie ist in einer für die Allgemeinheit bestimmten Publikumszeitschrift enthalten. Dabei kann offenbleiben, ob der von der Revision in Anspruch genommene Erfahrungssatz, Reformhauskunden seien besonders gesundheitsbewußt und wiesen in aller Regel eine überdurchschnittliche Bildung in Gesundheitsfragen auf, zutreffend ist.

Die von der Revision weiter erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte das Verständnis des Verkehrs zum Inhalt der Werbeaussage, die Beklagte biete ein Mittel gegen Arthrose an, nicht aufgrund eigener Sachkunde, sondern erst nach Einholung einer Meinungsumfrage feststellen dürfen, ist nicht begründet. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde des Gerichts setzt neben der Zugehörigkeit der Gerichte zum angesprochenen Verkehrskreis und dem Bezug der Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs, auch voraus, daß es sich bei dem in der Werbung verwendeten Begriff um einen solchen handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, und daß keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht angenommenen Verkehrsverständnis wecken könnten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1995 - I ZR 197/92, GRUR 1995, 354, 357 = WRP 1995, 398 - Rügenwalder Teewurst II). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Richter des Berufungsgerichts gehören - wie im Berufungsurteil ausgeführt - zu den von der an das allgemeine Publikum gerichteten Werbung, die sich auf ein Produkt des täglichen Bedarfs bezieht, angesprochenen Verkehrskreisen. Das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis des Verkehrs von der Werbeaussage erscheint auch ohne weiteres naheliegend, zumal nach der von der Beklagten selbst vorgelegten Veröffentlichung rund 40 bis 60 % der Bevölkerung in einem Alter von 40 bis 60 Jahren unter bleibenden degenerativen Gelenkschäden leiden.

c) Das Berufungsgericht hat weiter - entgegen der Auffassung der Revision - rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die angesprochenen Verkehrskreise der Werbeaussage der Beklagten auch entnehmen, bei Einnahme des Erzeugnisses der Beklagten könnten diese Leiden gelindert oder beseitigt werden. Das Berufungsgericht hat hierzu in Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung darauf abgestellt, daß die angegriffene Werbung sich nicht auf den Hinweis beschränkt, das angebotene Erzeugnis sei als Lebensmittel bei Vorliegen von Arthrose zur Verwendung geeignet, sondern so verstanden wird, daß es eine heilende Wirkung entfaltet, weil es sich "bereits in vielen Fällen bewährt" habe.

3. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß die nach § 1 UWG i.V. mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG wettbewerbswidrige Werbung auch im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geeignet ist, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt für Nahrungsergänzungsmittel wesentlich zu beeinträchtigen. Dies allein schon deshalb, weil die beanstandete Aussage den sensiblen Bereich der Gesundheitswerbung betrifft, in welchem wettbewerbswidriges Verhalten im Regelfall - so auch hier - als eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UWG erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1995 - I ZR 209/92, GRUR 1995, 419, 422 = WRP 1995, 386 - Knoblauchkapseln; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 92/95 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III, zur Veröffentlichung bestimmt).

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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