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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.10.1997
Aktenzeichen: I ZR 127/95
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
"D-Netz-Handtelefon"

UWG § 3

Zur Frage der Irreführung über einen ausreichenden Vorrat eines besonders beworbenen "D-Netz-Handtelefons", wenn die vorrätig gehaltenen Artikel zwar den in der Werbeanzeige unter der angegebenen Herstellermarke angebotenen entsprechen, auf den Geräten aber zusätzlich die Marken- und Typenbezeichnung der Telekom angebracht ist.

BGH, Urt. v. 30. Oktober 1997 - I ZR 127/95 - OLG Köln LG Köln


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 127/95

Verkündet am: 30. Oktober 1997

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Verurteilung zu I a des landgerichtlichen Verbotsausspruchs (mangelnder Warenvorrat) bestätigt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Köln, 31. Zivilkammer, vom 12. Juli 1994 abgeändert. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin 4/7, die Beklagte 3/7 zu tragen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin zu 7/10, der Beklagten zu 3/10 auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, Herstellerin von Mobilfunktelefonen, nimmt die Beklagte, die in K. ein Einzelhandelsgeschäft mit Elektrogeräten betreibt, wegen Irreführung über die vorhandene Vorratsmenge eines beworbenen Handtelefons auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klägerin vertreibt die von ihr hergestellten Mobilfunktelefone u.a. über die Deutsche Telekom. Das zu ihrer Produktpalette gehörende Modell "N. 1011", welches die Klägerin auch selbst unter ihrer eigenen Marke über den sonstigen Handel vertreibt, versieht die Telekom dabei mit ihrer eigenen Marke und Typenbezeichnung "Telekom D 1 367". Seit Mitte 1993 weisen die in dieser Ausstattung von der Telekom auf den Markt gebrachten Modelle "N. 1011" zusätzlich die von der Klägerin über dem Display aufgebrachte Bezeichnung "N. " auf.

Die Beklagte bewarb in der B. Ausgabe des "E. " vom 20. Oktober 1993 neben 23 weiteren Artikeln ein "N. D-Netz-Handtelefon".

Die Klägerin hat die Werbung beanstandet, weil über die vorhandene Vorratsmenge irregeführt werde.

Sie hat behauptet, die Beklagte habe in ihrem Geschäftslokal lediglich das von der Telekom auf den Markt gebrachte Modell "N. 1011", nicht aber das in der Werbeanzeige abgebildete und von ihr selbst unter ihrer eigenen Marke über den sonstigen Zwischenhandel vertriebene Modell "N. 1011" vorrätig gehalten. Dadurch werde der Verkehr, der nicht erwarte, ein baugleiches Modell der Telekom zu erhalten, in unzulässiger Weise über die Menge des bei der Beklagten vorhandenen Vorrats der beworbenen Ware irregeführt. Bei dem im Ladenlokal der Beklagten allein vorrätig gewesenen Modell "Telekom D 1 367" handele es sich um ein Konkurrenzprodukt zu dem in der Werbeanzeige abgebildeten "N. D-Netz-Handtelefon", mithin um eine andere Ware.

Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

in Zeitungsanzeigen mit Telefonen der Klägerin, wie nachstehend wiedergegeben, zu werben, ohne daß die Beklagte die beworbenen Telefone in ihrem Ladenlokal in einer die übliche oder zu erwartende Nachfrage deckenden Menge vorrätig hält:

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, das von ihr beworbene Modell "N. " sei in ausreichender Anzahl vorrätig gewesen, weil das vorhandene Gerät "Telekom D 1 367" mit dem in der Anzeige abgebildeten N. -Gerät - wie unstreitig ist - baugleich sei. Da das vorhandene Telekom-Gerät zudem oberhalb des Displays ein deutlich hervorspringendes Feld mit der Aufschrift "N. " aufweise und es sich bei der dem Telekom-Gerät beigefügten Betriebsanleitung auch um diejenige für das Modell "N. 1011" handele, werde dem Kunden exakt das Handtelefon mit und unter der Marke angeboten, für das sie, die Beklagte, geworben habe. Die beanstandete Werbung bewirke beim Verkehr daher keine Fehlvorstellung. Jedenfalls habe sie aber auch das von der Klägerin selbst unter ihrer Marke vertriebene Modell "N. 1011" vorrätig gehabt.

Die Vorinstanzen haben der Klage - auch hinsichtlich eines auf das Leasingangebot bezogenen Unterlassungsantrags - stattgegeben.

Der Senat hat die Revision nur hinsichtlich der vom Berufungsgericht bestätigten Verurteilung zur Unterlassung wegen mangelnder Vorratshaltung angenommen. Insoweit verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung nach § 3 UWG für unzulässig gehalten, weil sie zur Irreführung über die vorhandene Vorratsmenge der beworbenen Ware geeignet sei. Dazu hat es ausgeführt:

Nach der maßgeblichen Vorstellung eines nicht unbeachtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen die Mitglieder des Berufungsgerichts zählten, erwecke die streitgegenständliche Werbeanzeige die Erwartung, daß ein mit dem bildlich dargestellten Handtelefon in allen Punkten exakt übereinstimmendes Handtelefon im Geschäftslokal in ausreichender Anzahl vorrätig gehalten werde. Diese auf den Vorrat abbildungsidentischer Waren gerichtete Vorstellung erstrecke sich auch auf den Markennamen und die Typenbezeichnung des beworbenen Produkts. Der Verkehr sei in aller Regel nicht in der Lage, die technische Ausstattung eines Erzeugnisses zu beurteilen; daher stelle die Marken- und Typenbezeichnung die maßgebliche Orientierungshilfe für die Einordnung und Identifizierung eines Produkts dar. Das von der Beklagten bevorratete Telekom-Gerät, welches über die Marke bzw. Herstellerbezeichnung der Klägerin hinaus die Marke und Modellbezeichnung der Telekom "Telekom D 1 367" aufweise, stelle danach aus der Sicht eines zumindest nicht unbeachtlichen Teils der betroffenen Verbraucher ein anderes als das in der Werbeanzeige abgebildete N. -Handtelefon dar. Der Umstand, daß das Telekom-Gerät in Kartons mit einem seitlich angebrachten Aufkleber "N. 1011 GSM Handportable" und einer Bedienungsanleitung für das Gerät "N. 1011" angeboten werde, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Die Behauptung der Beklagten, sie habe auch das abgebildete Modell "N. 1011" vorrätig gehalten, stehe der angenommenen Irreführung ebenfalls nicht entgegen. Ihrem Vorbringen könne entnommen werden, daß im Zeitraum von der Veröffentlichung der Werbeanzeige am 20. Oktober 1993 bis zum 31. Oktober 1993 insgesamt nur vier dieser Geräte vorrätig gewesen seien, was für eine ausreichende Vorratsmenge nicht genüge.

Der durch die Werbeanzeige bewirkten Fehlvorstellung über die bevorratete Menge der beworbenen Ware komme auch die erforderliche wettbewerbliche Relevanz zu. Der Verstoß sei überdies geeignet, den Wettbewerb auf dem hier maßgebenden Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu beeinträchtigen.

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin für das geltend gemachte Unterlassungsbegehren jedenfalls nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt ist, da zwischen den Parteien aufgrund des Vertriebs gleicher Waren - wenn auch auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen - zumindest ein für die Klagebefugnis ausreichendes abstraktes Wettbewerbsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1996 - I ZR 82/94, WRP 1996, 1102, 1103 - Großimporteur; Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III; Urt. v. 30.1.1997 - I ZR 20/94, WRP 1997, 846, 847 - Selbsthilfeeinrichtung der Beamten).

2. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung für das "N. D-Netz-Handtelefon" sei irreführend i.S. des § 3 UWG, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß es grundsätzlich als irreführend anzusehen ist, wenn eine in der Publikumswerbung angebotene Ware, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist, zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge vorrätig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte).

Es hat sodann festgestellt, bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwecke die streitgegenständliche Werbeanzeige die Erwartung, daß ein mit dem bildlich dargestellten Handtelefon in allen Punkten exakt übereinstimmendes Handtelefon vorrätig sei. Das von der Beklagten bevorratete Telekom-Gerät, welches über die Marke bzw. Herstellerbezeichnung der Klägerin hinaus die Marke und Modellbezeichnung der Telekom "Telekom D 1 367" aufweise, werde als ein anderes als das in der Werbeanzeige abgebildete "N. "-Handtelefon angesehen. Ob dieser von der Revision angegriffenen Annahme beigetreten werden kann, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung.

Selbst wenn unterstellt wird, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher eine entsprechende Erwartung haben sollte, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme einer nach § 3 UWG wettbewerbsrechtlich unzulässigen Irreführung; denn durch die Werbeaussage sind unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls keine schützenswerten Interessen der Werbeadressaten verletzt worden.

b) Die Beurteilung, ob die beanstandete Werbung der Beklagten irreführende Angaben über das angebotene Handtelefon enthält, ist, wie stets im Rahmen des § 3 UWG, danach vorzunehmen, welchen Inhalt das Publikum der Anzeige entnimmt und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 33/87, GRUR 1989, 609, 610 - Fotoapparate).

aa) Nach dem Inhalt der beanstandeten Werbeanzeige darf der Verkehr erwarten, daß die Beklagte ein von N. hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes "D-Netz-Handtelefon", welches die näher bezeichneten Funktionen erfüllt, in ausreichender Menge vorrätig hält. Ein ganz bestimmtes Modell kann dagegen nicht erwartet werden, weil - was das Berufungsgericht bei seiner gegenteiligen Annahme unberücksichtigt gelassen hat - auf dem abgebildeten Gerät weder eine Modell- noch eine Typenbezeichnung erkennbar ist und sich diese auch nicht im Text der Anzeige findet. Unstreitig hatte die Beklagte "N. "- Handtelefone vorrätig, die jedoch von der Telekom zusätzlich mit deren Marke und Typenbezeichnung "Telekom D 1 367" versehen worden waren. Die Täuschung des Verkehrs besteht danach lediglich darin, daß die in genügender Anzahl vorrätig gehaltenen Handtelefone nicht von der Klägerin selbst, sondern von der Telekom in den Verkehr gebracht wurden. Über die Qualität der vorrätigen Handtelefone hat die Beklagte mit der beanstandeten Werbeanzeige hingegen nicht getäuscht, weil das "Telekom-Gerät" unstreitig mit dem "N. "-Modell "1011" völlig baugleich ist. § 3 UWG verbietet zwar irreführende Werbeangaben unabhängig davon, ob die angepriesene Ware der durch die Angaben beim Verbraucher geweckten Qualitätsvorstellungen entspricht, weil solche Angaben grundsätzlich geeignet sind, in unredlicher Weise die Kauflust zu wecken und damit Mitbewerber zu schädigen. Eine nach § 3 UWG verbotene Irreführung des Verkehrs liegt jedoch nicht vor, wenn es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der festgestellten Fehlvorstellungen der Verbraucher fehlt und auch schützenswerte Interessen der Mitbewerber und Verbraucher nicht verletzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 - I ZR 204/89, GRUR 1991, 852, 855 = WRP 1993, 95 - Aquavit; Urt. v. 15.2.1996 - I ZR 9/94, GRUR 1996, 910, 914 = WRP 1996, 729 - Der meistverkaufte Europas; Urt. v. 23.1.1997 - I ZR 226/94, GRUR 1997, 380, 381 = WRP 1997, 437 - Füllanzeigen). Eine Werbeaussage ist danach grundsätzlich nur dann wettbewerbswidrig, wenn es nach der Lebenserfahrung naheliegt, daß die erzeugte Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung eines nicht unbeachtlichen Teils des Verkehrs von Bedeutung ist. Denn Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nicht, den Verbraucher vor jedweder Fehlvorstellung zu schützen. Das Verbot der irreführenden Werbung gem. § 3 UWG dient vielmehr allein der Wahrung schützenswerter Interessen, sei es des Verbrauchers, sei es des Mitbewerbers (vgl. BGH GRUR 1991, 852, 855 - Aquavit).

bb) Unter den im Streitfall gegebenen Umständen kann nicht angenommen werden, daß durch die beanstandete Werbeanzeige wettbewerbsrechtlich maßgebliche Interessen der Verbraucher verletzt werden. Dagegen spricht, daß die von der Beklagten vorrätig gehaltenen Telekom-Geräte unstreitig mit dem "N. "-Modell "1011" baugleich sind und oberhalb des Displays sogar der Markenname "N. " steht. Es kommt hinzu, daß auf dem Sender- bzw. Empfängerteil ein Aufkleber mit der Bezeichnung "N. NHE-2 XN" angebracht ist und der Verpackungskarton seitlich den Aufkleber "N. 1011 GSM Handportable" enthält. Überdies befindet sich im Karton die Bedienungsanleitung für das "N. "-Modell "1011". Dem potentiellen Kunden wird mithin nicht anstelle eines "N. "-Gerätes, das er nach dem Inhalt der Werbeanzeige erwarten darf, ein baugleiches anderes Markengerät angeboten. Vielmehr erhält er ein von "N. " hergestelltes Handtelefon, auf dem die Telekom lediglich zusätzlich ihre eigene Marke und Typenbezeichnung angebracht hat. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, daß wettbewerbsrechtlich schützenswerte Interessen der Verbraucher durch die aufgrund des Anzeigeninhalts möglicherweise erzeugte Fehlvorstellung verletzt sein könnten oder die Verbraucher überhaupt in ihrer Kaufentscheidung beeinflußt worden sein könnten.

Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Beweisangeboten der Beklagten über die von ihr vorrätig gehaltenen "N. "-Handtelefone ohne Telekomkennzeichnung nachgehen müssen, kommt es somit nicht mehr an.

III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin die Verurteilung zu I a des landgerichtlichen Verbotsausspruchs (mangelnder Warenvorrat) bestätigt worden ist. In diesem Umfang ist auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Sie umfaßt auch den durch Nichtannahme erledigten Teil der Revision.

Ende der Entscheidung

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