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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: I ZR 13/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs geltend macht, greift ihre Rüge im Ergebnis nicht durch, denn die im Antrag formulierte Verletzungshandlung (Klageantrag 2 i.V. mit 1 b) beschreibt nicht die Werbeaussage im Rundschreiben vom 18. Oktober 2001.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.624,15 €.
Ende der Entscheidung
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