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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: I ZR 130/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 130/05

vom 19. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2005 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Erfolg geltend, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus Firmenrecht (§§ 5, 15 MarkenG) als unbegründet angesehen, weil eine Verwechslungsgefahr nicht festgestellt werden könne. Mangels einer hinreichend genauen Darlegung der Klägerin zu ihrer Tätigkeit - insbesondere im Kollisionszeitpunkt - könne nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien einander hinreichend nahe seien. Durch Beschluss vom 15. Februar 2005 sei der Klägerin aufgegeben worden, ihre tatsächliche Tätigkeit nachvollziehbar unter Beweisantritt darzulegen. Die Klägerin habe daraufhin lediglich allgemein gehaltene Erklärungen über ihr Angebot und die Qualifikation ihrer Mitarbeiter abgegeben, aber keine Unterlagen (etwa Verträge, Rechnungen, Umsatzangaben usw.) vorgelegt. Es bleibe deshalb offen, was die Klägerin von ihren Angeboten tatsächlich umsetze. Zudem stelle ihr magerer Vortrag auf den jetzigen Zeitpunkt ab, während es auf den Kollisionszeitpunkt (spätestens Oktober 2003) ankomme.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Tätigkeit im Schriftsatz vom 21. März 2005 zwar sehr allgemein gehalten, aber noch hinreichend substantiiert. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Zeugin, die zum Beweis der Tatsachenbehauptungen benannt war, vernehmen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es der Klägerin ohne weiteres hätte möglich sein müssen, Genaueres vorzutragen und durch Unterlagen zu belegen. Zur Vorlage von Unterlagen war sie nicht verpflichtet. Die Pflicht, den zulässig angebotenen Zeugenbeweis zu erheben, wurde auch nicht durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beseitigt, er könne nichts weiter vortragen und auch kein zusätzliches Material vorlegen.

3. An der Pflicht zur Zeugeneinvernahme ändert auch der Umstand nichts, dass es für die Feststellung der Branchennähe nicht auf die gegenwärtige Tätigkeit der Klägerin, sondern auf ihre Tätigkeit im Kollisionszeitpunkt ankommt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin den unter Beweis gestellten Vortrag zu ihren geschäftlichen Aktivitäten auf einen nach dem Kollisionszeitpunkt liegenden Zeitraum beschränken wollte.

II. Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht.

Ende der Entscheidung

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