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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: I ZR 135/02
(3)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 9. Juni 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe:
Im Urteil vom 9. Juni 2005, mit dem das Versäumnisurteil vom 30. September 2004 aufrechterhalten worden ist, hat sich der Senat mit den Erwägungen auseinandergesetzt, die die Revisionserwiderung zum Gegenstand ihres Schriftsatzes vom 7. Juni 2005 und ihres mündlichen Vortrags am 9. Juni 2005 gemacht hatte. Nach dem Verständnis des Senats stützt sich der Schriftsatz vom 7. Juni 2005 ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgebühren. Auch die Ausführungen unter Ziffer 2 dieses Schriftsatzes (dort S. 5 ff.), auf die die Anhörungsrüge ausdrücklich Bezug nimmt, waren dazu bestimmt, eine überwiegende Unterschreitung gesetzlicher Mindestgebühren zu belegen. Auf diese Erwägungen geht das Urteil vom 9. Juni 2005 in der gebotenen Form ein.
Der mündliche Vortrag hat dem Senat darüber hinaus keine Veranlassung zu weiteren rechtlichen Ausführungen gegeben. Auch die Ausführungen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung haben keinen zusätzlichen rechtlichen Gesichtspunkt erkennen lassen, unter dem das Verhalten der Beklagten als unlauter hätte beurteilt werden müssen.
Ende der Entscheidung
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